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GefStoffV - Gefahrstoffverordnung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
Vom 26. November 2010
(BGBl. I Nr. 59 vom 30.11.2010 S. 1643; 28.07.2011 S. 1622 11a; 24.04.2013 S. 944 13; 15.07.2013 S. 2514 13a; 03.02.2015 S. 49 15; 15.11.2016 S. 2549 16; 29.03.2017 S. 626 17; 21.07.2021 S. 3115 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 8053-6-34
Referentenentwurf zur Änderung der GefStoffV2023
Archiv: 1999, 2004
LASI 45 - Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung
Bundesratsdrucksachen zur GefStoffV2010
Abgeleitete Pflichten
Siehe auch: aushangpflichtige Regelungen
Siehe Leitfaden
TRGS - Technische Regeln für Gefahrstoffe
Abschnitt 1
Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich 13a 15 16
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch
(2) Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von
Abschnitt 2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch bestimmt sind.
(3) Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können. Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 5 gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
(4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht für
Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
§ 2 Begriffsbestimmungen 13a 15 16 21
(siehe Begründung; Leitfaden)
(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind
(Stand: 31.07.2024)
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