Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung

Vom 17. Dezember 2025
(BGBl. I vom 19.12.2025 Nr. 337 EU-RA, ber. Nr 44)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Die Bundesregierung verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Gefahrstoffverordnung
EU

Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 3 Gefahrenklassen " § 3 (aufgehoben)".

2. ber. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3, "1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a des Chemikaliengesetzes,".

bb) Nummer 1a

1a. Stoffe oder Gemische, die über die Gefahrenklasse gewässergefährdend nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 (ABl. L 129 vom 03.05.2022 S. 1) geändert worden ist, hinaus umweltgefährlich sind, indem sie selbst oder deren Umwandlungsprodukte sonst geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können,

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen."

3. § 3

§ 3 Gefahrenklassen

(1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.

(2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:


Nummerierung nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
1. Physikalische Gefahren 2
a) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 2.1
b) Entzündbare Gase 2.2
c) Aerosole 2.3
d) Oxidierende Gase 2.4
e) Gase unter Druck 2.5
f) Entzündbare Flüssigkeiten 2.6
g) Entzündbare Feststoffe 2.7
h) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische 2.8
i) Pyrophore Flüssigkeiten

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.02.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion