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(Bezüge ab 01.06.2008 gem. der RL 2006/121/EG betreffen Art. 13 der RL 2006/1907)

7. Kennzeichnung

7.1. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung eingestuft, wird seine/ihre Kennzeichnung gemäß den Anforderungen von Artikel 23 dieser Richtlinie und Artikel 10 der Richtlinie 1999/45/EG für Stoffe bzw. Zubereitungen festgelegt.

In diesem Abschnitt wird erläutert, wie die Kennzeichnung ermittelt wird; insbesondere werden Leitlinien für die Auswahl der entsprechenden Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) gegeben.

Das Kennzeichnungsschild muss folgende Informationen enthalten:

  1. bei Zubereitungen: Handelsname oder -bezeichnung;
  2. bei Stoffen der Name der Stoffe und bei Zubereitungen die Namen der in den Zubereitungen vorhandenen Stoffe gemäß den Regeln in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG;
  3. Name, vollständige Anschrift und Telefonnummer des für das Inverkehrbringen des Stoffes oder der Zubereitung Verantwortlichen (Hersteller, Importeur oder Vertreiber);
  4. Gefahrensymbol(e) und Gefahrenbezeichnung(en);
  5. Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze);
  6. Sicherheitsratschläge (S-Sätze);
  7. bei Stoffen die EG-Nummer und bei in Anhang I angegebenen Stoffen zusätzlich dazu der Ausdruck "EG-Kennzeichnung";
  8. bei Zubereitungen, die zum Verkauf an die Öffentlichkeit angeboten oder an diese abgegeben werden, der Nenngehalt, sofern er nicht an anderer Stelle auf der Verpackung angegeben ist.
Anmerkung:
Für bestimmte Zubereitungen sind in Artikel 10, Absatz 1 Unterabsatz 2, und in Anhang V der Richtlinie 1999/45/EC sowie in Artikel 20 der Richtlinie 98/8/EG zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen festgelegt.

7.1.1. Endgültige Wahl der R- und S-Sätze

Die endgültige Auswahl der geeignetsten R- und S-Sätze hängt zwar in erster Linie von der Notwendigkeit ab, alle erforderlichen Informationen zu erteilen, doch auch der Verständlichkeit und der Wirkung des Kennzeichnungsschildes sollte gebührende Beachtung geschenkt werden. Im Hinblick auf die Verständlichkeit sollten die notwendigen Informationen in möglichst wenigen Sätzen gegeben werden.

Bei reizenden, leicht entzündlichen, entzündlichen oder brandfördernden Stoffen ist es nicht notwendig, auf die R-Sätze und S-Sätze hinzuweisen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Das gleiche gilt für gesundheitsschädliche Stoffe in der gleichen Menge, die nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind.

Bei Zubereitungen, deren Packungsinhalt 125 ml nicht übersteigt:

7.1.2. Unbeschadet des Artikels 16.4. der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG dürfen Angaben wie "nicht giftig", "nicht schädlich", "nicht umweltbeeinträchtigend", "ökologisch" oder jeder andere Hinweis auf nichtgefährlichen Charakter eines Stoffes oder einer Zubereitung oder eine Angabe, die zu einer Unterschätzung der mit einem Stoff oder einer Zubereitung verbundenen Gefahren führen könnte, auf dem Kennzeichnungsschild oder der Verpackung von Stoffen oder Zubereitungen im Geltungsbereich dieser Richtlinie oder der Richtlinie 1999/45/EG nicht angebracht werden.

7.2. Chemische Bezeichnung(en) auf dem Kennzeichnungsschild

7.2.1. Bei Stoffen, die in Anhang I aufgeführt sind, ist auf dem Kennzeichnungsschild der Name des Stoffes unter einer der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen anzugeben.

Ist der Stoff nicht in Anhang I aufgeführt, so muss bei der Angabe des Namens eine international anerkannte chemische Nomenklatur (vgl. Abschnitt 1.4) verwendet werden.

7.2.2. Bei Zubereitungen richtet sich die Wahl der auf dem Kennzeichnungsschild anzugebenden Namen nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG.

Anmerkung:

Vorbehaltlich Anhang V, Teil B Absatz 9 der Richtlinie 1999/45/EG

7.3. Wahl der Gefahrensymbole

Die Gefahrensymbole und -bezeichnungen müssen Anhang II entsprechen. Das Symbol ist in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grund anzubringen.

7.3.1. Für Stoffe, die in Anhang I aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Gefahrensymbole und -bezeichnungen.

7.3.2. Gefährlichen Stoffen, die noch nicht in Anhang I aufgeführt sind, sowie gefährlichen Zubereitungen werden die Gefahrensymbole und -bezeichnungen nach den in diesem Anhang enthaltenen Regeln zugeordnet.

Wird einem Stoff oder einer Zubereitung mehr als ein Gefahrensymbol zugeordnet,

7.4. Wahl der R-Sätze

Der Wortlaut der R-Sätze muss mit demjenigen in Anhang III übereinstimmen.

Gegebenenfalls sind die in Anhang III genannten Kombinationen von R-Sätzen zu verwenden.

7.4.1. Für Stoffe, die in Anhang I aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten R-Sätze.

7.4.2. Stoffen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden die R-Sätze nach folgenden Kriterien und Prioritäten zugeordnet:

  1. Gesundheitsgefahren:
    1. R-Sätze, die dem durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmal entsprechen, müssen auf dem Kennzeichnungsschild angegeben werden,
    2. R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, die gemäß Artikel 23 nicht durch ein Symbol dargestellt sind;
  2. Gefahren aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften:
  3. Umweltgefahren:

7.4.3. Bei Zubereitungen werden die R-Sätze nach den folgenden Kriterien und Prioritäten zugeordnet:

  1. Gesundheitsgefahren:
    1. R-Sätze, die durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen. In bestimmten Fällen müssen die R-Sätze nach den Tabellen in Anhang II, Teil B der Richtlinie 1999/45/EG angenommen werden. Insbesondere müssen die R-Sätze des/der Bestandteils/Bestandteile, der/die für die Zuordnung eines Gefährlichkeitsmerkmals ausschlaggebend ist/sind, auf dem Kennzeichnungsschild erscheinen,
    2. R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, die den Bestandteilen zugeordnet wurden, aber nicht gemäß Artikel 10.2.4 der Richtlinie 1999/45/EG durch ein Symbol dargestellt sind;
  2. Gefahren aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften:
  3. Umweltgefahren:
    1. R-Sätze, die dem Gefährlichkeitsmerkmal "umweltgefährlich" entsprechen, müssen auf dem Kennzeichnungsschild angegeben werden,
    2. wenn der R-Satz R50 zusätzlich zu den kombinierten R-Sätzen R51/53 oder R52/53 oder zu dem R-Satz R53 allein zugeordnet wurde, ist der kombinierte R-Satz R50/53 zu verwenden.

In der Regel sind für Zubereitungen sechs R-Sätze ausreichend, um die Gefahren zu beschreiben; zu diesem Zweck werden die im Anhang III angegebenen Kombinationen von Sätzen als ein Satz betrachtet. Fällt jedoch die Zubereitung in mehr als eine Gefahrenkategorie, so müssen die Standardsätze alle wichtigen, mit der Zubereitung verbundenen Gefahren abdecken. In bestimmten Fällen können mehr als sechs R-Sätze erforderlich sein.

7.5. Sicherheitsratschläge

Der Wortlaut der S-Sätze muss den Angaben in Anhang IV entsprechen.

Gegebenenfalls sind die in Anhang IV genannten Kombinationen von S-Sätzen zu verwenden.

7.5.1. Für Stoffe, die in Anhang I aufgeführt sind, gelten die im Anhang genannten S-Sätze. Sind keine S-Sätze angegeben, kann der Hersteller/Einführer den/die jeweils angemessenen S-Satz/Sätze hinzufügen. Für Stoffe, die nicht in Anhang I genannt sind, und für Zubereitungen hat der Hersteller S-Sätze nach den in Kapitel 6 dieses Anhangs festgelegten Kriterien anzugeben.

7.5.2. Wahl der S-Sätze

Bei der endgültigen Auswahl der S-Sätze muss den R-Sätzen auf dem Kennzeichnungsschild und dem vorgesehenen Gebrauch des Stoffes bzw. der Zubereitung Rechnung getragen werden:

Führen die nach den strengen Kriterien in Abschnitt 6.2 ausgewählten Sätze zu Redundanz oder Zweideutigkeiten oder sind bestimmte Sätze für ein spezifisches Produkt oder eine Verpackung eindeutig unnötig, so können einige Sätze gestrichen werden.

7.6. EG-Nummer

Ist ein auf dem Kennzeichnungsschild angegebener Stoff im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (Einecs) oder auf der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (Elincs) aufgelistet, so ist auf dem Kennzeichnungsschild die Einecs- oder die Elincs-Nummer des Stoffes anzugeben. Diese Bestimmung gilt nicht für Zubereitungen.

7.7. Abmessungen des Kennzeichnungsschildes von Zubereitungen

Die Kennzeichnungsschilder müssen folgende Abmessungen haben:

Fassungsvermögen der Verpackung Abmessungen (mm)
  • bis 3 L
wenn möglich mindestens 52 × 74
  • über 3 L bis höchstens 50 L
mindestens 74 × 105
  • über 50 L bis höchstens 500 L
mindestens 105 × 148
  • größer als 500 L
Mindestens 148 × 210.

Jedes Symbol muss mindestens ein Zehntel der Fläche des Kennzeichnungsschildes einnehmen und mindestens 1 cm2 groß sein. Das Kennzeichnungsschild selbst ist fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung, die die Zubereitung unmittelbar enthält, anzubringen.

Die auf dem Kennzeichnungsschild anzugebenden Informationen müssen sich klar von ihrem Hintergrund abheben, und ihre Größe und die angewandten Abstände müssen ein einwandfreies Ablesen der Informationen gewährleisten.

8. Sonderfälle: Stoffe

8.1. Ortsbewegliche Gasbehälter

Bei ortsbeweglichen Gasbehältern gelten die Anforderungen an die Kennzeichnung als erfüllt, wenn sie mit Artikel 23 oder Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe b) übereinstimmen.

Abweichend von Artikel 24 Absatz 1 und 2 kann bei Gasflaschen mit einer Wasserkapazität < 150 L auf eine der folgenden Möglichkeiten zurückgegriffen werden:

8.2. Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG)

Diese Stoffe sind in Anhang I eingestuft. Diese Einstufung entspricht zwar Artikel 2, doch stellen sie für den Menschen keine Gesundheitsgefährdung dar, wenn sie in verschlossenen nachfüllbaren Zylindern oder nicht nachfüllbaren Kartuschen entsprechend EN 417 als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in den Verkehr gebracht werden (EN 417, Ausgabe vom September 1992, über "metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten; Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung").

Diese Zylinder bzw. Kartuschen sind mit dem ihrer Entzündlichkeit entsprechenden Gefahrensymbol und den zugehörigen R- und S-Sätzen zu kennzeichnen. Auf dem Kennzeichnungsschild ist keine Angabe über Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit erforderlich. Die Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit, die auf dem Kennzeichnungsschild hätten angegeben werden sollen, sind jedoch von dem für das Inverkehrbringen des Stoffes in dem in Artikel 27 der Richtlinie vorgesehenen Format den berufsmäßigen Benutzern zu übermitteln. Den nicht berufsmäßigen Benutzern sind ausreichende Informationen zu übermitteln, damit sie die in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 91/155/EWG, geändert durch die Richtlinie 93/112/EWG, vorgesehenen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ergreifen können.

8.3. Metalle in kompakter Form

Diese Stoffe sind in Anhang I eingestuft oder sind nach Artikel 6 einzustufen. Allerdings stellen einige dieser Stoffe, obwohl sie nach Artikel 2 eingestuft sind, in der Form, in der sie in den Verkehr gebracht werden, weder für die menschliche Gesundheit durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr dar. Für solche Stoffe ist kein Kennzeichnungsschild nach Artikel 23 notwendig. Allerdings hat die für das Inverkehrbringen dieser Metalle verantwortliche Person dem Benutzer alle Informationen, die auf dem Kennzeichnungsschild hätten aufgeführt werden müssen, in dem in Artikel 27 festgelegten Format zu übermitteln.

8.4. Gesundheitsschädliche Stoffe mit R65

Stoffe, die wegen einer Aspirationsgefahr für den Menschen als gesundheitsschädlich eingestuft wurden, müssen nicht durch den Satz R65 gekennzeichnet werden, wenn sie in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in den Verkehr gebracht werden.

9. Sonderfälle: Zubereitungen

9.1. Gasförmige Zubereitungen (Gasgemische)

Bei gasförmigen Zubereitungen ist Folgendes zu beachten:

9.1.1. Bewertung der physikalisch-chemischen Eigenschaften

9.1.1.1. Entzündlichkeit

Die entzündlichen Eigenschaften dieser Zubereitungen werden in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Richtlinie 1999/45/EG nach den in Anhang V Teil a dieser Richtlinie festgelegten Verfahren bestimmt.

Die Zubereitungen werden nach den Ergebnissen der durchgeführten Prüfungen und entsprechend den Kriterien des Anhangs V und den Kriterien des Leitfadens zur Kennzeichnung eingestuft.

Abweichend hiervon kann in Fällen, in denen gasförmige Zubereitungen auf Bestellung in geringen Mengen hergestellt werden, die Entzündlichkeit dieser Gasgemische nach der folgenden Berechnungsmethode ermittelt werden:

Die Darstellung des Gasgemisches

A1F1 + ... + Ai Fi + ... An Fn + B1I1 + ... + BiIi + ... BpIp

wobei: Ai und Bi die molaren Anteile
Fi das entzündliche Gas
Ii das Inertgas
n die Anzahl der entzündlichen Gase
p die Anzahl der inerten Gase

sind,

kann so umgeformt werden, daß alle Ii (Inertgase) durch ein Stickstoff-Äquivalent ausgedrückt werden, bei dem ein Koeffizient Ki verwendet wird und der äquivalente Gehalt an entzündlichem Gas folgendermaßen ausgedrückt wird:

Axi = Ai × (100 / (Ai + KiBi ))

Durch Verwendung des Wertes für den maximalen Gehalt an entzündlichem Gas, das in einem Gemisch mit Stickstoff eine Verbindung ergibt, die an der Luft nicht brennbar ist (Tci), erhält man den folgenden Ausdruck:

ΣiAxi / Tci ≤ 1

Das Gasgemisch ist entzündlich, wenn der Wert des oben genannten Ausdrucks größer als 1 ist. Die Zubereitung wird als hochentzündlich eingestuft und mit dem R-Satz R12 versehen.

Äquivalenzkoeffizienten (Ki)

Der Wert der Äquivalenzkoeffizienten Ki zwischen den Inertgasen und Stickstoff und die Werte des maximalen Gehalts an entzündlichem Gas (Tci) sind den Tabellen 1 und 2 der ISO-Norm ISO 10156 (Ausgabe vom 15.12.90 über "Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens für die Auswahl von Gasflaschen-Ventilen") zu entnehmen.

Maximaler Gehalt an brennbarem Gas (Tci)

Der Wert des maximalen Gehalts an entzündlichem Gas (Tci) ist der Tabelle 2 der ISO-Norm ISO 10156, Ausgabe vom 15.12.90, über "Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens für die Auswahl von Gasflaschen-Ventilen" zu entnehmen.

Ist in der oben genannten Norm für ein entzündliches Gas kein Tci-Wert angegeben, wird der entsprechende untere Explosionsgrenzwert (LEL = lower explosivity limit) verwendet. Existiert kein LEL-Wert, so wird der Tci-Wert auf 1 Volumen-% festgelegt.

Anmerkungen:

9.1.1.2. Brandfördernde Eigenschaften

Da Anhang V dieser Richtlinie kein Verfahren zur Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von Gasgemischen enthält, ist die Bewertung dieser Eigenschaften nach dem folgenden Verfahren durchzuführen.

Das Grundprinzip des Verfahrens besteht im Vergleich der brandfördernden Wirkung von Gasen in einem Gemisch mit der brandfördernden Wirkung von Sauerstoff in der Luft. Die Konzentrationen der Gase in dem Gemisch werden in Volumenprozenten ausgedrückt.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Gasgemisch genauso oder stärker brandfördernd ist wie Luft, wenn die folgende Bedingung erfüllt ist:

Σi xiCi ≥ 21

wobei: xi Konzentration des Gases i in Volumen-%,
Ci Koeffizient der Sauerstoffäquivalenz

In diesem Fall wird die Zubereitung als brandfördernd eingestuft und mit R8 gekennzeichnet.

Äquivalenzkoeffizienten zwischen brandfördernden Gasen und Sauerstoff

Die bei der Berechnung der brandfördernden Wirkung bestimmter Gase in einem Gemisch bezogen auf die brandfördernde Wirkung von Sauerstoff in der Luft verwendeten Koeffizienten, die Abschnitt 5.2 der ISO-Norm 10156, Ausgabe vom 15.12.90 (Neuausgabe 1996) über -Gase und Gasgemische "Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens für die Auswahl von Gasflaschen-Ventilen" zu entnehmen sind, lauten wie folgt:

O2 1
N2O 0,6

Wenn für ein Gas in der vorgenannten ISO-Norm kein Ci-Koeffizient angegeben ist, wird ein Koeffizient von 40 angewandt.

9.1.2. Kennzeichnung

Bei ortsbeweglichen Gasbehältern gelten die Anforderungen an die Kennzeichnung als erfüllt, wenn sie Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b) der Richtlinie 1999/45/EG entsprechen.

Abweichend von Artikel 11 Absätze 1 und 2 können bei Gasflaschen mit einer Wasserkapazität < 150 L Format und Abmessungen des Kennzeichnungsschildes auch den Bestimmungen der ISO-Norm ISO/DP 7225 (Ausgabe von 1994) über "Gaszylinder - Warnaufkleber für Gasflaschen" entsprechen. In diesem Fall kann auf dem Kennzeichnungsschild der Gattungsname oder die Industrie-/Handelsbezeichnung der Zubereitung aufgeführt sein, vorausgesetzt, dass die gefährlichen Bestandteile der Zubereitung auf der Gasflasche eindeutig und unverwischbar angegeben sind.

Die in Artikel 10 genannten Informationen können auf einem am Behälter fest angebrachten, dauerhaften Informations- oder Kennzeichnungsschild enthalten sein.

9.2. Gasbehälter für Zubereitungen, die odoriertes Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG) enthalten Propan, Butan und Flüssiggas sind in Anhang I eingestuft. Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, sind zwar gemäß Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG einzustufen, doch stellen sie für den Menschen keine Gesundheitsgefährdung dar, wenn sie in verschlossenen nachfüllbaren Zylindern oder nicht nachfüllbaren Kartuschen entsprechend EN 417 als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in den Verkehr gebracht werden (EN 417, Ausgabe vom September 1992, über "metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten; Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung").

Diese Zylinder und Kartuschen müssen mit dem ihrer Entzündlichkeit entsprechenden Gefahrensymbol und den zugehörigen R- und S-Sätzen versehen sein. Auf dem Kennzeichnungsschild ist keine Angabe über Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit erforderlich. Die Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit, die auf dem Kennzeichnungsschild hätten angegeben werden sollen, sind jedoch von dem für das Inverkehrbringen des Stoffes Verantwortlichen in dem in Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG vorgesehenen Format den berufsmäßigen Benutzern zu übermitteln. Den nicht berufsmäßigen Benutzern sind ausreichende Informationen zu übermitteln, damit sie die in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 91/155/EWG vorgesehenen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ergreifen können.

9.3. Legierungen und Zubereitungen, die Polymere bzw. Elastomere enthalten

Diese Zubereitungen sind nach den Anforderungen der Artikel 5, 6 und 7 einzustufen und nach den Anforderungen von Artikel 10 der Richtlinie 1999/45/EG zu kennzeichnen.

Allerdings stellen einige dieser Zubereitungen, obwohl sie nach Artikel 6 und 7 eingestuft sind, in der Form, in der sie in den Verkehr gebracht werden, weder für die menschliche Gesundheit durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr dar. Für solche Zubereitungen ist kein Kennzeichnungsschild nach Artikel 10 oder nach Anhang V B, Nr. 9 notwendig. Allerdings hat die für das Inverkehrbringen dieser Metalle verantwortliche Person dem berufsmäßigen Benutzer alle Informationen, die auf dem Kennzeichnungsschild hätten aufgeführt werden müssen, in dem in Artikel 14 der oben erwähnten Richtlinie festgelegten Format zu übermitteln.

9.4. Gesundheitsschädliche Zubereitungen mit R65

Zubereitungen, die als gesundheitsschädlich eingestuft sind, weil sie eine Aspirationsgefahr für den Menschen darstellen, müssen dann nicht mit dem R-Satz R65 gekennzeichnet werden, wenn sie in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in den Verkehr gebracht werden.

9.5. Organische Peroxide

Bei organischen Peroxiden sind die Eigenschaften eines Oxidationsmittels und eines brennbaren Stoffes im gleichen Molekül vorhanden: Beim Abbau eines organischen Peroxids reagieren die oxidierenden funktionellen Gruppen des Moleküls exotherm mit dem brennbaren (oxidierbaren) Molekülteil. Wegen der oxidierenden Eigenschaften können die in Anhang V festgelegten Methoden für organische Peroxide nicht angewandt werden.

Das folgende Berechnungsverfahren auf der Grundlage des verfügbaren aktiven Sauerstoffs ist zu verwenden: Der verfügbare Sauerstoffgehalt (%) einer organischen Peroxidverbindung wird durch folgende Formel ausgedrückt:

16 × Σ (ni × ci/mi)

wobei ni = Anzahl der Peroxidgruppen pro Molekül des organischen Peroxids i
ci = Konzentration (in Massen-%) des organischen Peroxids i
mi = relative Molekülmasse des organischen Peroxids i.

9.6. Zusätzliche Anforderungen zur Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen

Für bestimmte Zubereitungen sind in Artikel 10.1.2 und Anhang V der Richtlinie 1999/45/EG und Artikel 20 der Richtlinie 98/8/EG zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften festgelegt.

s

Erklärung der Kommission

Bezüglich Kapitel 4.1.5, insbesondere des letzten Absatzes dieses Kapitels, erklärt die Kommission, dass sie im Falle einer Anwendung des Artikels 28 bereit ist, bevor sie tätig wird von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige zu konsultieren, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Wirkungen verfügen.

Diese Konsultation wird im Rahmen des normalen Verfahrens zur Konsultation nationaler Sachverständiger und/oder im Rahmen bestehender Ausschüsse stattfinden. In gleicher Weise wird verfahren, wenn Stoffe des Anhangs I im Hinblick auf ihre krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Wirkung neu eingestuft werden müssen.

1) J. R. Young, M. J. How, A. P. Walker and W. M. H. Worth (1988), -Classification as corrosive or irritant to skin of preparations containing acidic or alkaline substances, without testing on animalsie, Toxic. In Vitro 2(1): S. 19-26.

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