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Anlage a zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände



1. Stoffaufzählung

ADR01 - 2900

(1) Der Begriff der Klasse 9 umfaßt Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt. Die in Rn. 2901 genannten Stoffe und Gegenstände unterliegen den in Rn. 2901 bis 2921 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände des ADR 1.

( 2) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:

  1. Stoffe, die beim Einatmen von Feinstaub die Gesundheit gefährden können
  2. Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können
  3. Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben
  4. Lithiumbatterien
  5. Rettungsmittel
  6. Umweltgefährdende Stoffe
  7. Erwärmte Stoffe
  8. Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen
  9. Leere Verpackungen

Die Stoffe der Klasse 9, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2901 aufgeführt sind, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben b) oder c) zuzuordnen:

  1. Gefährliche Stoffe,
  2. weniger gefährliche Stoffe.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 ( 8).

( 3) Folgende Stoffe und Gegenstände, die den Kennzeichnungsnummern der UN- Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: 1845 Kohlendioxid, fest (Trockeneis), 2071 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, 2216 Fischmehl (Fischabfälle), stabilisiert, 2807 Magnetisierte Stoffe, 3166 Verbrennungsmotoren, auch wenn in Geräten oder Fahrzeugen eingebaut, 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder Batteriebetriebenes Gerät, 3334 Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g., und 3335 Fester Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g..

2901

A. Stoffe, die beim Einatmen von Feinstaub die Gesundheit gefährden können

1. Asbest und asbesthaltige Mischungen, wie:

  1. 2212 Asbest blau (Krokydolith),

    2212 Asbest braun (Amosit, Mysorit);

  2. 2590 Asbest weiß (Chrysotil, Aktinolith, Antophyllit, Tremolit)
Bem. Talkum, das Tremolit und/oder Aktinolith enthält, ist ein Stoff der Ziffer 1 c), Kennzeichnungsnummer 2590.

B. Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können

2. Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle (PCB und PCT) und polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten:

  1. 2315 Polychlorierte Biphenyle, 3151 Polyhalogenierte Biphenyle, flüssig, oder 3151 Polyhalogenierte Terphenyle, flüssig, 3152 Polyhalogenierte Biphenyle, fest, oder 3152 Polyhalogenierte Terphenyle, fest.
Bem. Gemische mit einem PCB- oder PCT-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

3. Geräte, wie Transformatoren, Kondensatoren und hydraulische Geräte, die Stoffe oder Gemische der Ziffer 2b) enthalten.

Bem. Für diese Geräte bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2905).

C. Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben

4. Polymere, die entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis höchstens 55 °C enthalten, wie:

  1. 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen, die entzündbare Dämpfe abgeben, 3314 Kunststoffpreßmischung, in Teig-, Platten- oder Strangpreßform, entzündbare Dämpfe abgebend.
Bem. Polymere in Granulatform und Preßmischungen können aus Polystyrol, Polymethylmethacrylat oder einem anderen Polymer sein.

D. Lithiumbatterien

Bem. Für diese Gegenstände bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2906).

5. 3090 Lithiumbatterien

3091 Lithiumbatterien in Ausrüstungen oder

3091 Lithiumbatterien, mit Ausrüstungen verpackt.

Bem.

  1. Für jeden Zellen- oder Batterientyp ist auf der Grundlage von Prüfungen, die in Übereinstimmung mit dem Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III. Unterabschnitt 36.3 durchgeführt werden, festzustellen, ob die Kriterien für eine Zuordnung zur Klasse 9 erfüllt sind.
  2. Jede Zelle darf nicht mehr als 12 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten. Die Menge des Lithiums oder der Lithiumlegierung in einer Batterie darf 500 g nicht übersteigen Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes darf die Menge des Lithiums oder der Lithiumlegierung je Zelle bis zu 60 g betragen, und ein Versandstück darf bis zu 2500 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten; die zuständige Behörde legt die Beförderungsvorschriften sowie die Art und den Umfang der Prüfung fest. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR. muß die Zustimmung von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.
  3. Die Zellen und Batterien müssen mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet sein. Alle Zellen und Batterien müssen mit einer Sicherheitsentlüftung versehen oder so ausgelegt sein, daß ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Batterien mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung sind mit Dioden auszurüsten, die einen Rückstrom verhindern. Die in einer Ausrüstung enthaltenen Zellen oder Batterien sind gegen Kurzschluß zu schützen und gut zu befestigen.
  4. Zellen in Ausrüstungen dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entladen, daß die Spannung bei offenem Stromkreis unter 2 Volt oder unter zwei Drittel der Spannung der nicht entladenen Zelle je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist, fällt.
  5. Gegenstände der Ziffer 5, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

E. Rettungsmittel

Bem. Für die Gegenstände der Ziffern 6 und 7 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2907).

6. 2990 Rettungsmittel, selbstaufblasend, wie Flugzeug-Notrutschen, Flugzeug-Überlebensausrüstungen und Seenotrettungsgeräte.

Bem. Diese Einrichtungen stellen eine Gefahr dar, wenn Selbstaufblaseeinrichtungen während der Beförderung ausgelöst werden; sie dürfen auch einen oder mehrere der folgenden Stoffe oder Gegenstände des ADR enthalten:
Signalkörper der Klasse 1 für Rauch- oder Leuchtsignale;
nicht brennbare, nicht giftige Gase der Klasse 2;
entzündbare Stoffe der Klassen 3 oder 4.1;
organische Peroxide der Klasse 5.2 als Bestandteile von Reparaturausrüstungen;
elektrische Batterien (Akkumulatoren) der Klasse 8 und
Lithiumbatterien der Klasse 9.

7. 3072 Rettungsmittel, nicht selbstaufblasend, die mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe oder Gegenstände des ADR ausgerüstet sind:

Signalkörper der Klasse 1 für Rauch- oder Leuchtsignale;
nicht brennbare, nicht giftige Gase der Klasse 2;
entzündbare Stoffe der Klassen 3 oder 4.1;
organische Peroxide der Klasse 5.2 als Bestandteil Von Reparaturausrüstungen;
elektrische Batterien (Akkumulatoren) oder ätzende feste Stoffe der Klasse 8.

8. Automobilteile

  1. 3268 Airbag-Gasgeneratoren, pyrotechnisch, oder 3268 Airbag-Module, pyrotechnisch, oder 3268 Gurtstraffer, pyrotechnisch (Anm. vgl. SprengRL 240).

    Bem.

    1. Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die nach Rn. 2100 ( 2) b) der Klasse 1 zugeordnet werden können und die als Airbags oder Sicherheitsgurte verwendet werden, soweit sie als Zubehörteile befördert werden und soweit die Airbag-Gasgeneratoren, Gurtstraffer oder Airbag-Module in versandfertiger Verpackung nach den Prüfreihen 6c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil 1, Kapitel 16 2 geprüft worden sind, wobei weder eine Explosion der Einrichtung noch eine Zertrümmerung des Gehäuses der Einrichtung noch eine Gefahr der Splitterwirkung oder der thermischen Wirkung eingetreten ist, welche die Feuerbekämpfung oder andere Rettungsmaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung behindern könnten. Hat die Airbag-Gasgeneratoreinheit die Prüfreihe 6 Typ c) bestanden, ist es nicht notwendig, die Prüfung mit dem Airbag-Modul selbst zu wiederholen.
    2. Airbags oder Gurtstraffer, die in Fahrzeugen oder einbaufertigen Fahrzeugteilen wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw. montiert sind unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

F. Umweltgefährdende Stoffe

Bem. Die Zuordnung von Stoffen zu den Ziffern 11 oder 12 erfolgt nach Anhang A.3 Abschnitt C Rn. 3320 bis 3326.

11. Wasserverunreinigende flüssige Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereifungen und Abfälle), die nicht anderen Klassen oder den Ziffern 1 bis 8, 13, 14, 20, 33 und 34 dieser Klasse zugeordnet werden können:

  1. 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., wie:
    Alkohol C5-C17 (sekundär) poly (3-6) ethoxylat
    Alkohol C12-C15 poly (1-3) ethoxylat
    Alkohol C13-C15 poly (1-6) ethoxylat
    alpha-Methrin
    Butylbenzylphthalat
    chlorierte Paraffine (C10-C13)
    1-Chloroctan
    Cresyldiphenylphosphat
    Cyfluthrin
    Decylacrylat
    Di-n-butylphthalat
    1,6-Dichlorhexan
    Diisopropylbenzene
    Isodecylacrylat
    Isodecyldiphenylphosphat
    Isooctylnitrat
    Malathion
    Resmethrin
    Triarylphosphate
    Tricresylphosphate
    Triethylbenzen
    Trixylenylphosphat.
    Liste

12. Wasserverunreinigende feste Stoffe und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Klassen oder den Ziffern 1 bis 8, 13, 14, 21, 31, 32 und 35 dieser Klasse zugeordnet werden können:

  1. 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g., wie:
    Chlorhexidin
    chlorierte Paraffine (C10-C13) p-Dichlorbenzen
    Diphenyl
    Diphenylether
    Fenbutatinoxid
    Quecksilber(I)chlorid (Calomel)
    Tributylzinnphosphat
    Zinkbromid.
    Liste

13. Genetisch Veränderte Mikro-Organismen

Bem.
  1. Genetisch veränderte Mikro-Organismen sind Mikro-Organismen, in denen das genetische Material durch technische Methoden absichtlich so verändert worden ist, wie es in der Natur nicht vorkommt.
  2. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (siehe Rn. 2651 Ziffern 1 bis 3 Kennzeichnungsnummern 2814 und 2900).
  3. Genetisch veränderte Mikro-Organismen im Sinne dieser Eintragung sind solche, die für Menschen und Tiere nicht gefährlich sind, die aber Tiere, Pflanzen, mikrobiologische Stoffe und Ökosysteme in einer Weise verändern können, die in der Natur nicht vorkommt.
  1. 3245 Genetisch veränderte Mikro-Organismen
Bem.
  1. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, für die eine Genehmigung zur Freisetzung in die Umwelt erteilt wurde 3, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse des ADR.
  2. Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2903 gelten Stoffe und Stoffgemische, die bei einer Temperatur unter 45 °C keine freie Flüssigkeit aufweisen.
  3. Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, Stoffe dieser Ziffer zu befördern, es sei denn, diese Stoffe können nicht auf eine andere Weise befördert werden.

14. Genetisch Veränderte Organismen

Bem. Genetisch veränderte Organismen, von denen bekannt ist oder anzunehmen ist, daß sie gefährlich für die Umwelt sind, müssen unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen befördert werden.

G. Erwärmte Stoffe

Bem.

  1. Für diese Stoffe gelten Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2909).
  2. Gußasphalt (einschließlich Walzasphalt) unterliegt nicht den Vorschriften der Klasse 9.

20. Stoffe, die in flüssigem Zustand bei oder über 100 °C und, sofern diese einen Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden:

  1. 3257 Erwärmter flüssiger Stoff, n.a.g. (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz, usw.), bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt.

    Bem.

    1. Diese Ziffer darf nur angewendet werden, wenn der Stoff nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllt.
    2. 3256 Erwärmter flüssiger Stoff, entzündbar, n.a.g., mit einem Flammpunkt über 61 °C, bei oder über seinem Flammpunkt, ist ein Stoff der Klasse 3 [siehe Rn. 2301 Ziffer 61 c)].

21. Feste Stoffe, die bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden:

  1. 3258 Erwärmter fester Stoff, n.a.g., bei oder über 240 °C.

    Bem. Diese Ziffer darf nur angewendet werden, wenn der Stoff nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllt.

H. Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen

31. Feste Ammoniakverbindung mit einem Flammpunkt unter 61 °C:

  1. 1841 Acetaldehydammoniak.

32. Weniger gefährliches Dithionit:

  1. 1931 Zinkdithionit.
Bem. Dithionite in selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 13 b)].

33. Sehr leicht flüchtiger flüssiger Stoff:

  1. 1941 Dibromdifluormethan (Difluordibrommethan).

34. Stoff, der schädliche Dämpfe abgibt:

  1. 1990 Benzaldehyd.

35. Stoffe, die Allergene enthalten:

Bem. Stoffe, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, so daß sie während der Beförderung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
  1. 2969 Rizinussaat oder 2969 Rizinusmehl oder 2969 Rizinuskuchen oder 2969 Rizinusflocken.

36. Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen

  1. 3316 Chemie-Testsatz oder 3316 Erste-Hilfe-Ausrüstung
  2. 3316 Chemie- Testsatz oder 3316 Erste-Hilfe-Ausrüstung

    Bem. Die Eintragung 3316 Chemie-Testsatz oder 3316 Erste-Hilfe-Ausrüstung bezieht sich auf Kästen, Kassetten, usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die für medizinische, Analyse- oder Prüfzwecke verwendet werden, enthalten.

    Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen keine gefährlichen Güter der Klasse 1, der Klasse 2 Gruppen O, F, T, TF, TC, TO, TFC oder TOC (ausgenommen Druckgaspackungen), der Klasse 4.1 Ziffern 21 bis 50, der Klasse 4.2, der Klasse 5.1 Ziffer 5, der Klasse 5.2 Ziffer 11 bis 20, der Klasse 6.1 Ziffern 1 bis 5, der Klasse 6.2, der Klasse 7, der Klasse 8 Ziffern 6 und 14 oder sonstige Stoffe enthalten, die unter 5) der einzelnen Klassen und Ziffern fallen:

    Die Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nicht gefährlich miteinander reagieren [siehe Rn. 2911 ( 4)]. Die gefährlichen Güter in Testsätzen oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 250 ml oder 250 g verpackt und von den anderen Stoffen, die in den Testsätzen Oder Ausrüstungen enthalten sind, geschützt sein. Die Gesamtmenge gefährlicher Güter je Testsatz oder Ausrüstung darf nicht größer sein als 1 Liter oder 1 kg. Die maximale Gesamtmenge gefährlicher Güter je Außenverpackung darf nicht größer sein als 10 kg. Die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zuzuordnende Verpackungsgruppe ist die strengste derjenigen Verpackungsgruppen, die den einzelnen im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffen zugeordnet sind.

    Die Testsätze oder Ausrüstungen müssen in Verpackungen verpackt sein, die den Vorschriften für diejenige Verpackungsgruppe entsprechen, die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zugeordnet ist. Testsätze oder Ausrüstungen, die auf Fahrzeugen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

I. Leere Verpackungen

Bem.
  1. Leere Verpackungen, denen außen Rückstände ihres früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.
  2. Ungereinigte leere Auffangbehältnisse (Auffangwannen) für Geräte der Ziffer 3 sind zur Beförderung nicht zugelassen.

71. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, die Stoffe der Ziffern 1, 2, 4, 11, 12, 20, 21 und 31 bis 35 enthalten haben.

Bem.
  1. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.
  2. Ungereinigte leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, die Stoffe der Ziffer 20 c) enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen.

weiter .

1) Für Mengen der in Rn. 2901 aufgeführten Stoffe und Gegenstände, die den in dieser Anlage oder in der Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2901a.

2) Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfungen und Kriterien, zweite Ausgabe, von den Vereinten Nationen unter dem Zeichen ST/SG/AC.10/11/Rev.1 herausgegeben.

3) Siehe insbesondere Teil C der Richtlinie 90/220

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(Stand: 29.08.2023)

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