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Allgemeine Vorschriften

2002

(1) Diese Anlage sieht vor, welche gefährlichen Güter von der internationalen Beförderung auf der Straße ausgeschlossen und welche unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind.

Sie reiht die gefährlichen Güter in Nur-Klassen und freie Klassen ein. Von den unter den Begriff der Nur-Klassen fallenden gefährlichen Gütern (Klassen 1 und 7) sind die in den Vorschriften für diese Klassen (Rn. 2101 und 2701) aufgezählten Güter nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen; die übrigen Güter sind von der Beförderung ausgeschlossen. Bestimmte unter den Begriff der freien Klassen (Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9) fallende gefährliche Güter sind durch Bemerkungen in den einzelnen Klassen von der Beförderung ausgeschlossen; von den anderen unter den Begriff der freien Klassen fallenden Gütern sind die in den Vorschriften dieser Klassen (Rn. 2201, 2301, 2401, 2431, 2471, 2501, 2551, 2601, 2651, 2801 und 2901) genannten oder die unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter nur unter den in diesen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen; die nicht genannten oder nicht unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter gelten nicht als gefährliche Güter im Sinne dieses Übereinkommens und sind ohne besondere Bedingungen zur Beförderung zugelassen.

( 2) ADR01 Diese Anlage enthält folgende Klassen:

Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Nur-Klasse
Klasse 2 Gase Freie Klasse
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe Freie Klasse
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe Freie Klasse
Klasse 4.2 Selbst entzündliche Stoffe Freie Klasse
Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Freie Klasse
Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Freie Klasse
Klasse 5.2 Organische Peroxide Freie Klasse
Klasse 6.1 Giftige Stoffe Freie Klasse
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Freie Klasse
Klasse 7 Radioaktive Stoffe Nur-Klasse
Klasse 8 Ätzende Stoffe Freie Klasse
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Freie Klasse

( 3) ADR01 Bei jeder durch diese Anlage geregelten Beförderung von Gütern sind folgende zwei Dokumente mitzuführen:

  1. Ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für die Klasse 7 siehe auch Rn. 2709):

    Die Bezeichnung des Gutes einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes (sofern vorhanden) 1;
    die Klasse 1;

    die Ziffer der Stoffaufzählung sowie gegebenenfalls den Buchstaben 1;
    die Großbuchstaben ADR oder RID 1;

    die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder der Großpackmittel (IBC);

    die Gesamtmenge der gefährlichen Güter (als Volumen oder als Brutto- oder Nettomasse und außerdem für explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 als Gesamtnettomasse der enthaltenen Explosivstoffe);

    Bem.

    1. Diese Angabe ist nicht erforderlich für ungereinigte leere Verpackungen, Container oder Tanks.
    2. Bei Anwendung der Rn. 10.011 muß die Gesamtmenge der je Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter in Form eines Wertes angegeben werden, der gemäß den einschlägigen Vorschriften der Rn. 10.011 berechnet wurde.

    den Namen und die Anschrift des Absenders;
    den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger);
    eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung.

    Dieses Papier mit den vorgenannten Angaben kann auch ein solches sein, das bereits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird.

    Bei mehreren Empfängern dürfen die Namen und die Anschriften der Empfänger sowie die Liefermengen, die es ermöglichen, die jeweils beförderte Art und Menge zu ermitteln, auch in anderen zu verwendenden oder durch andere Vorschriften verlangten Papieren enthalten sein, die im Fahrzeug mitzuführen sind. Der Absender muß dem Beförderer diese Angaben schriftlich mitteilen.

    Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, außerdem in einer dieser Sprachen, wenn nicht internationale Tarifvereinbarungen über die Beförderung auf der Straße oder Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen.

  2. Die Weisungen über das Verhalten bei Unfällen (siehe Rn. 10.385 in Anlage B), (außer für Befreiungen aufgrund Rn. 10.011).

( 4) Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig in eine einzige Beförderungseinheit verladen werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Beförderungseinheiten beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B nicht in ein Fahrzeug zusammengeladen werden dürfen.

( 5) ADR01: 1, 2

  1. Für die Beförderung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern dürfen Umverpackungen verwendet werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

    Unter "Umverpackung" versteht man eine Umschließung, die von einem einzigen Absender für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:

    1. Ladeplatten, wie Paletten, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffbänder, Schrumpf- oder Dehnfolien oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder
    2. äußere Schutzverpackungen wie Kisten oder Verschläge.

    Bem. Diese Definition bezieht sich nicht auf die in Klasse 7 definierten Umpackungen (siehe Rn. 2700 Definition 13).

    Eine Umverpackung muß mit den Nummern zur Kennzeichnung der Güter, denen die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, und den Gefahrzetteln aller in der Umverpackung enthaltenen Versandstücke versehen sein, es sei denn, die Kennzeichnungsnummern und Gefahrzettel aller in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter bleiben sichtbar.

    Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in der Umverpackung enthalten ist, muß allen anwendbaren Vorschriften entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.

    Die Zusammenladeverbote der verschiedenen Klassen gelten auch für Umverpackungen.

  2. Beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in besonderen Bergungsverpackungen nach Rn. 3559 befördert werden. Die Verwendung einer Verpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und eines geeigneten Prüfniveaus nach den Bedingungen der Rn. 3500 ( 14) wird dadurch nicht ausgeschlossen. Bei der Beförderung beschädigter Versandstücke in Bergungsverpackungen müssen auf der Bergungsverpackung die Kennzeichnungsnummer mit den vorangestellten Buchstaben "UN" und alle Gefahrzettel des darin enthaltenen beschädigten Versandstückes sowie zusätzlich die Bezeichnung "BERGUNG" angebracht sein. Neben den Angaben, die in den einzelnen Klassen für die beförderten Güter vorgeschrieben sind, hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: "Bergungsverpackung".

( 6) Wenn nach den Vorschriften des Abschnitts A.3 der einzelnen Klassen die Zusammenpackung mehrerer gefährlicher Güter miteinander oder mit anderen Gütern zugelassen ist, müssen die inneren Verpackungen, die verschiedene gefährliche Güter enthalten, sorgfältig und sicher voneinander getrennt in Sammelverpackungen eingesetzt werden, wenn infolge Beschädigung, Leckwerdens oder Zerstörung der inneren Verpackungen gefährliche Reaktionen eintreten können, z.B., wenn eine gefährliche Erwärmung oder Entzündung entsteht, reibungsempfindliche oder schlagempfindliche Gemische gebildet oder entzündliche oder giftige Gase entwickelt werden können. Sofern in diesem Absatz oder in den Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen flüssige Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9, die unter a) oder b) der verschiedenen Ziffern fallen und in Gefäßen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug enthalten sind, unter Verwendung eines saugfähigen Werkstoffes verpackt sein, welcher mit dem flüssigen Stoff nicht gefährlich reagieren darf. Saugfähige Stoffe sind nicht erforderlich, wenn die Innenverpackungen so geschützt sind, daß ihr Zubruchgehen und ein Austreten ihres Inhalts aus den Außenverpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen nicht auftritt. Sofern ein saugfähiger Stoff vorgeschrieben und die Außenverpackung nicht flüssigkeitsdicht ist, ist eine dichte Beschichtung, ein Kunststoffsack oder ein anderes ebenso wirksames Mittel zu verwenden, um den flüssigen Stoff im Fall des Freiwerdens zurückzuhalten [siehe auch Rn. 3500 ( 5)]. Für die Zusammenpackung von Stoffen der Klasse 7 siehe Anhang A.7 Rn. 3711.

( 7) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften dieser Anlage über Eintragungen im Beförderungspapier für jeden der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Stoffe; diese Sammelverpackung muß mit allen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein, die in dieser Anlage für die in Versandstücken enthaltenen gefährlichen Güter vorgeschrieben sind.

( 8) ADR01 Für Stoffe, Lösungen und Gemische [wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle 2], die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht namentlich aufgeführt sind, gelten folgende Bestimmungen:

Bem.
  1. Losungen und Gemische bestehen aus zwei oder mehr Komponenten. Diese Komponenten können entweder Stoffe des ADR sein oder Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterstellt sind.
  2. Lösungen und Gemische mit einer oder mehreren Komponenten einer Nur-Klasse sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn diese Komponenten in der Stoffaufzählung der Nur-Klasse namentlich aufgeführt sind.
  3. Lösungen und Gemische, deren spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) übersteigt sind Stoffe der Klasse 7 [siehe Rn. 2700 (1)].
  1. Eine Lösung oder ein Gemisch, das einen im ADR namentlich genannten gefährlichen Stoff sowie einen oder mehrere ungefährliche Stoffe enthält, ist dem namentlich genannten gefährlichen Stoff zuzuordnen, es sei denn:
    1. Die Lösung oder das Gemisch ist an anderer Stelle im ADR besonders aufgeführt oder
    2. aus den Angaben unter der Ziffer für diesen gefährlichen Stoff geht besonders hervor, daß sie nur für den reinen oder technisch reinen Stoff gilt, oder
    3. die Klasse, der physikalische Zustand oder die Verpackungsgruppe (Buchstabe) der Lösung oder des Gemisches unterscheidet sich von denen des gefährlichen Stoffes.

    Bei solchen Lösungen und Gemischen ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" oder "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen, z.B. "Aceton, Lösung".

    Wenn sich die Klasse, der physikalische Zustand oder die Verpackungsgruppe von denen des reinen Stoffes unterscheidet, ist die Lösung oder das Gemisch einer geeigneten n.a.g.-Eintragung entsprechend dem Gefahrengrad zuzuordnen.

    Eine Lösung oder ein Gemisch, die oder das einen oder mehrere namentlich genannte oder einer n.a.g.-Eintragung zugeordnete Stoffe und einen oder mehrere nicht gefährliche Stoffe enthält, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn die Gefahreneigenschaften der Lösung oder des Gemisches derart sind, daß sie nicht den Kriterien (einschließlich der Kriterien bezüglich der bekannten Wirkungen beim Menschen) einer Klasse entsprechen.

  2. Stoffe mit mehreren gefährlichen Eigenschaften sowie Lösungen und Gemische mit mehreren dem ADR unterstellten Komponenten sind aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften einer Ziffer oder einem Buchstaben der entsprechenden Klasse zuzuordnen. Bei dieser Zuordnung aufgrund der gefährlichen Eigenschaften ist wie folgt zu verfahren:

    1.1 Die physikalischen, chemischen und physiologischen Eigenschaften sind durch Messung oder Berechnung zu bestimmen und die Zuordnung hat nach den Kriterien der einzelnen Klassen zu erfolgen.

    1.2 Wenn diese Bestimmung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (z.B. bei gewissen Abfällen), sind die Lösungen und Gemische der Klasse der Komponente mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen.

    2. Weist ein Stoff mehrere gefährliche Eigenschaften auf oder enthält eine Mischung oder eine Lösung mehrere Komponenten der nachstehend genannten Klassen oder Stoffgruppen, so ist er/sie der Klasse oder Stoffgruppe der überwiegenden Gefahr zuzuordnen.

    2.1 Überwiegt keine Gefahr, so erfolgt die Zuordnung entsprechend nachstehender Reihenfolge:

    2.2 Sind gefährliche Eigenschaften mehrerer nicht unter 2.1 genannter Klassen oder Stoffgruppen vorhanden, so sind die Stoffe, Gemische oder Lösungen der Klasse oder Stoffgruppe mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen.

    2.3 Überwiegt keine Gefahr, ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch wie folgt zuzuordnen:

    2.3.1 Die Zuordnung zu einer Klasse hat unter Berücksichtigung der verschiedenen gefährlichen Eigenschaften oder der verschiedenen Komponenten entsprechend der nachstehenden Tabelle zu erfolgen. Bei den Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 und 9 ist der durch die Buchstaben a), b) oder c) der verschiedenen Ziffern zum Ausdruck gebrachte Gefahrengrad zu berücksichtigen [siehe Rn. 2300 ( 3), 2400 ( 3), 2430 ( 3), 2470 ( 3), 2500 ( 3), 2600 ( 3), 2800 ( 3) und 2900 ( 2)].

    Bem. Beispiele für die Anwendung der Tabelle:

    Gemisch, bestehend aus einem entzündbaren flüssigen Stoff, zugeordnet zu Klasse 3 Buchstabe c), einem giftigen Stoff, zugeordnet zu Klasse 8.1 Buchstabe b) und einem ätzenden Stoff, zugeordnet zu Klasse 8 Buchstabe a).

    Vorgehensweise: Der Schnittpunkt von Linie 3 c) mit Spalte 6.1b) ergibt 6.1 b). Der Schnittpunkt von Linie 6.1 b) mit Spalte 8a) ergibt 8a). Dieses Gemisch ist somit der Klasse 8, Buchstabe a) zuzuordnen.

    2.3.2 Zuordnung zu einer n.a.g.-Eintragung einer Ziffer der nach Nr. 2.3.1 ermittelten Klasse unter Berücksichtigung der Gefahreigenschaften der einzelnen Komponenten der Lösung oder des Gemisches. Die Zuordnung zu einer allgemeinen n.a.g.-Eintragung ist nur erlaubt, wenn die Zuordnung zu einer spezifischen n.a.g.-Eintragung nicht möglich ist.

    Bem. Beispiele für die Zuordnung der Gemische und Lösungen zu Klassen und Ziffern:

    Eine Lösung von Phenol der Klasse 6.1 Ziffer 14 b) in Benzen der Klasse 3 Ziffer 3b) ist der Klasse 3 Gruppe b) zuzuordnen; aufgrund der Giftigkeit des Phenols ist diese Losung der Eintragung1992 Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.in Klasse 3 Ziffer 19 b) zuzuordnen.

    Ein festes Gemisch von Natriumarsenat der Klasse 6.1 Ziffer 51b) und Natriumhydroxid der Klasse 8 Ziffer 41b) ist der Eintragung3290 Giftiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g. in Klasse 6.1 Ziffer 67b) zuzuordnen.

    Eine Lösung von Naphthalen, roh oder raffiniert, der Klasse 4.1 Ziffer 6c) in Benzen der Klasse 3 Ziffer 3b) ist der Eintragung3295 Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g. in Klasse 3 Ziffer 3b) zuzuordnen.

    Ein Gemisch von Kohlenwasserstoffen der Klasse 3 Ziffer 31c) und polychlorierten Biphenylen (PCB) der Klasse 9 Ziffer 2b) ist der Eintragung2315 Polychlorierte Biphenyle (PCB), in Klasse 9 Ziffer 2b) zuzuordnen.

    Ein Gemisch von Propylenimin der Klasse 3 Ziffer 12 und polychlorierten Biphenylen (PCB) der Klasse 9 Ziffer 2b) ist der Eintragung1921 Propylenimin in Klasse 3 Ziffer 12 zuzuordnen.

( 9) Der Absender muß entweder in dem Beförderungspapier oder in einer gesonderten, in dieses Papier eingegliederten oder in einer mit dem Beförderungspapier verbundenen Erklärung bescheinigen, daß das zur Beförderung aufgegebene Gut nach den Vorschriften des ADR zur Beförderung auf der Straße zugelassen ist und daß sein Zustand, seine Beschaffenheit und gegebenenfalls die Verpackung, das Großpackmittel (IBC) oder der Tankcontainer sowie die Bezettelung den Vorschriften des ADR entsprechen. Falls mehrere gefährliche Güter in einer Sammelverpackung oder in einem Container zusammengepackt sind, ist der Absender außerdem verpflichtet zu bestätigen, daß diese Zusammenpackung nicht verboten ist.

( 10) Ein nicht radioaktiver Stoff [siehe Begriffsbestimmung radioaktiver Stoffe in Rn. 2700 (1)], der unter eine Sammelbezeichnung irgendeiner Klasse fällt, ist von der Beförderung ausgeschlossen, wenn er auch unter den Begriff einer Nur-Klasse fällt, in welcher er nicht aufgezählt ist.

( 11) Ein nicht radioaktiver Stoff [siehe Begriffsbestimmung radioaktiver Stoffe in Rn. 2700 (1)], der in keiner Klasse namentlich aufgezählt ist, aber unter zwei oder mehrere Sammelbezeichnungen verschiedener Klassen fällt, unterliegt den Vorschriften

  1. der Nur-Klasse, wenn eine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist;
  2. der Klasse, die der dem betreffenden Stoff innewohnenden größten Gefahr während der Beförderung entspricht, wenn keine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist.

( 12) Ein radioaktiver Stoff, dessen spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) überschreitet und der

  1. den Kriterien für die Beförderung gemäß Blatt 1 der Klasse 7 entspricht und
  2. gefährliche Eigenschaften besitzt, die unter den Begriff einer oder mehrerer anderer Klassen fallen, ist von der Beförderung ausgeschlossen, wenn er zusätzlich unter den Begriff einer Nur-Klasse fällt, in der er nicht aufgeführt ist.

( 13) Ein radioaktiver Stoff, dessen spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) überschreitet und der

  1. den Kriterien für die Beförderung gemäß Blatt 1 der Klasse 7 entspricht und
  2. gefährliche Eigenschaften aufweist, die unter den Begriff einer oder mehrerer anderer Klassen fallen,

muß zusätzlich zu den Vorschriften des Blattes 1 der Klasse 7 die Beförderungsvorschriften erfüllen

( 14) Als wasserverunreinigende Stoffe im Sinne des ADR gelten:

Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder der Klasse 9 Ziffern 1 bis 8, 13, 14, 20, 21 und 31 bis 36 zugeordnet werden können, die jedoch auf Grundlage der Prüfmethoden und -kriterien nach Anhang A.3 Abschnitt C Rn. 3320 bis 3326 den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 zugeordnet werden können. Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), für die keine Werte für die Zuordnung nach den Zuordnungskriterien vorliegen, gelten als wasserverunreinigend, wenn der nach folgender Formel ermittelte LC50-Wert 3

LC50 des Schadstoffs x 100
LC50 =
  Gehalt an Schadstoff in Masse-%

höchstens

  1. 1 mg/l beträgt,
  2. 10 mg/l beträgt, wenn der Stoff biologisch nicht leicht abbaubar ist oder, falls er abbaubar ist, einen log Pow-Wert von> 3,0 aufweist.
Bem. Für die Stoffe der Klassen 1 bis 8 und der Klasse 9 Ziffern 1 bis 8, 13, 14, 20, 21 und 31 bis 36, die nach den Kriterien des Anhangs A.3 Abschnitt C Rn. 3320 bis 3326 wasserverunreinigend sind, gelten keine zusätzlichen Beförderungsbedingungen.

( 15) Absender von gefährlichen Gütern, die den Vorschriften dieser Anlage unterliegen, müssen sich vergewissern, daß das für beförderungsrelevante Aufgaben beschäftigte Personal eine Unterweisung in den Bereichen erhält, für das es verantwortlich ist (siehe Anlage B Rn. 10.316).

1) Diese Erläuterungen und sonstige Angaben sind in Abschnitt 2.B "Vermerke im Beförderungspapier jeder Klasse oder in den Blättern der Klasse 7 aufgeführt.

2) Siehe Rn. 2000 ( 5)

3) Gemäß der Definition der Rn. 3326.

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