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( 4) Fallhöhe

Für feste Stoffe:


Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
1,8 m 1,2 m 0,8 m

Für flüssige Stoffe:

(5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung:

  1. Jedes Gefäß mit flüssigem Inhalt muß dicht sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem inneren und dem äußeren Druck hergestellt worden ist; für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) ist jedoch dieser Druckausgleich nicht notwendig.
  2. Wenn Fässer mit abnehmbarem Deckel für feste Stoffe einer Fallprüfung unterzogen wurden und dabei mit dem Oberteil auf die Aufprallplatte aufgetroffen sind, hat das Prüfmuster die Prüfung bestanden, wenn der Inhalt durch eine innere Verpackung (z.B. Kunststoffsack) vollkommen zurückgehalten wird, auch wenn der Verschluß des Fasses am Oberteil nicht mehr staubdicht ist.
  3. Die äußere Lage von Säcken darf keine Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen.
  4. Die Außenverpackungen von Kombinations- und zusammengesetzten Verpackungen dürfen keine Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen. Aus den Innenverpackungen darf kein Füllgut austreten.
  5. Ein geringfügiges Austretendes Füllgutes aus dem Verschluß (den Verschlüssen) beim Aufprall gilt nicht als Versagen der Verpackung, vorausgesetzt, daß danach kein weiteres Füllgut austritt.
  6. Verpackungen für Güter der Klasse 1 dürfen keine Beschädigung aufweisen, durch die freigewordene explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff aus der Außenverpackung austreten könnten.

3553

Dichtheitsprüfung

(1) Die Dichtheitsprüfung ist bei allen Verpackungsarten durchzuführen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind; sie ist jedoch nicht erforderlich für

(2) Zahl der Prüfmuster:

Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

(3) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:

Für die Einleitung der Druckluft sind die Prüfmuster an einer neutralen Stelle anzubohren, damit auch die Dichtheit des Verschlusses geprüft werden kann. Verschlüsse von Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung müssen gegen solche ohne Lüftungseinrichtung ausgetauscht werden.

(4) Prüfverfahren:

Die Prüfmuster einschließlich ihrer Verschlüsse müssen, während sie einem inneren Luftdruck ausgesetzt sind, fünf Minuten lang unter Wasser getaucht werden; die Tauchmethode darf die Prüfergebnisse nicht beeinflussen.

(5) Anzuwendender Luftdruck:

Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
mindestens 30 kPa mindestens 20 kPa mindestens 20 kPa

 Andere Verfahren dürfen angewendet werden, wenn sie mindestens gleich wirksam sind.

(6) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Kein Prüfmuster darf undicht werden.

3554

Innendruckprüfung (hydraulisch)

(1) Die Flüssigkeitsprüfung ist bei allen Verpackungsarten aus Stahl, Aluminium, Kunststoff und Kombinationsverpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Sie ist jedoch nicht erforderlich für

( 2) Zahl der Prüfmuster:

Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

( 3) Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung:

Für die Einleitung des Drucks sind die Prüfmuster an einer neutralen Stelle anzubohren, damit auch die Dichtheit des Verschlusses geprüft werden kann. Verschlüsse von Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung müssen gegen solche ohne Lüftungseinrichtung umgetauscht werden.

( 4) Prüfverfahren und anzuwendender Druck:

Die Verpackungen werden 5 Minuten (bei Kunststoffverpackungen 30 Minuten) lang einem Flüssigkeitsüberdruck ausgesetzt, der nicht weniger beträgt als:

  1. der gemessene Gesamtüberdruck in der Verpackung (d. h. Dampfdruck des Füllgutes und Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C multipliziert mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5; dieser Gesamtüberdruck ist für einen zugelassenen maximalen Füllungsgrad nach Rn. 3500 (4) und eine Fülltemperatur von 15 °C zu bestimmen,
    oder
  2. das um 100 kPa verminderte 1,75fache des Dampfdruckes des Füllgutes bei 50 °C, mindestens jedoch 100 kPa Überdruck, oder
  3. das um 100 kPa verminderte 1,5fache des Dampfdruckes des Füllgutes bei 55 °C mindestens jedoch 100 kPa Überdruck. Die Art des Abstützens der Verpackung darf die Ergebnisse der Prüfung nicht verfälschen. Der Druck ist stoßfrei und stetig zu erhöhen. Der Prüfdruck muß während der Prüfzeit konstant gehalten werden.

Der Mindestprüfdruck für Verpackungen der Verpackungsgruppe 1 beträgt 250 kPa.

( 5) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Keine Verpackung darf undicht werden.

3555

Stapeldruckprüfung

(1) Die Stapeldruckprüfung ist bei allen Verpackungsarten, mit Ausnahme der Säcke und nichtstapelbaren Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), nach Rn. 3510 ( 2) durchzuführen.

(2) Zahl der Prüfmuster:

Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

(3) Prüfverfahren:

Jedes Prüfmuster muß einer Kraft ausgesetzt werden, die auf die Fläche der oberen Seite des Prüfmusters wirkt und die der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung darauf gestapelt werden könnten.

Die Prüfdauer beträgt 24 Stunden, ausgenommen sind Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 3526 und Kombinationsverpackungen 6HH1 und 6HH2 nach Rn. 3537 für flüssige Stoffe, die der Stapeldruckprüfung für eine Dauer von 28 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 40 °C ausgesetzt werden müssen.

Die Höhe des Stapels einschließlich des Prüfmusters muß mindestens 3 Meter betragen.

Bei der Prüfung nach Rn. 3551 (5) empfiehlt es sich, das Originalfüllgut zu verwenden. Bei der Prüfung nach Rn. 3551 (6) ist die Stapeldruckprüfung mit einer Standardflüssigkeit durchzuführen.

Enthält das Prüfmuster einen ungefährlichen flüssigen Stoff, dessen relative Dichte sich von der Dichte des zu befördernden flüssigen Stoffes unterscheidet, so ist die Kraft in Abhängigkeit des letztgenannten flüssigen Stoffes zu berechnen.

(4) Kriterien für das Bestehen der Prüfung:

Kein Prüfmuster darf undicht werden. Bei Kombinations- und zusammengesetzten Verpackungen darf aus den Innengefäßen oder -verpackungen kein Füllgut austreten. Kein Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können oder Verformungen zeigen, die seine Widerstandsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen können, wenn die Verpackungen gestapelt werden.

Kunststoffverpackungen müssen vor der Beurteilung des Ergebnisses auf Raumtemperatur abgekühlt werden.

3556

Zusatzprüfung auf Permeation für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 3526 sowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) - mit Ausnahme von Verpackungen 6HA1 - nach Rn. 3537 zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit Flammpunkt< 61 °C

(1) Bei Verpackungen aus Polyethylen ist diese Prüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für Benzen, Toluen, Xylen sowie Mischungen und Zubereitungen mit diesen Stoffen zugelassen werden sollen.

(2) Zahl der Prüfmuster: 3 Verpackungen.

(3) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:

Die Prüfmuster sind mit dem Originalfüllgut nach Rn. 3551 (5) vorzulagern oder bei Verpackungen aus hochmolekularem Polyethylen nach Rn. 3551 (6) mit der Standardflüssigkeit Kohlenwasserstoffgemisch (White spirit).

(4) Prüfverfahren:

Die mit dem Stoff, für den die Verpackungen zugelassen werden sollen, gefüllten Prüfmuster werden vor und nach einer weiteren 28tägigen Lagerzeit bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit gewogen. Bei Verpackungen aus hochmolekularem Polyethylen darf die Prüfung anstelle von Benzen, Toluen, Xylen mit der Standardflüssigkeit Kohlenwasserstoffgemisch (White spirit) durchgeführt werden.

(5) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Die Permeation darf 0,008 g / (l × h) nicht überschreiten.

3557

Zusatzprüfung für Fässer aus Naturholz (mit Spund)

(1) Zahl der Prüfmuster:

Ein Faß

(2) Prüfverfahren:

Alle oberhalb des Faßbauches angebrachten Reifen des leeren Fasses, das mindestens 2 Tage vorher zusammengefügt sein muß, sind abzunehmen.

(3) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Der Querschnittsdurchmesser des oberen Faßteils darf um nicht mehr als 10 % größer werden.

Zulassung von zusammengesetzten Verpackungen

3558

Bem. Zusammengesetzte Verpackungen Sind nach den Bestimmungen für die verwendeten Außenverpackungen zu prüfen

(1) Bei der Bauartprüfung von zusammengesetzten Verpackungen können gleichzeitig Verpackungen zugelassen werden:

  1. mit Innenverpackungen kleineren Volumens;
  2. mit geringeren Nettomassen als die der geprüften Bauart.

(2) Sind mehrere Arten von zusammengesetzten Verpackungen mit verschiedenen typen von Innenverpackungen zugelassen, so dürfen die verschiedenen Innenverpackungen auch zusammen in einer einzigen Außenverpackung vereinigt werden, wenn der Versender gewährleistet, daß dieses Versandstück die Prüfanforderungen erfüllt.

(3) Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der Innenverpackungen aus Kunststoff von zusammengesetzten Verpackungen unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern, ist der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen:

  1. eine deutliche Versprödung;
  2. eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen Erhöhung der Streckdehnung verbunden.

(4) Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung erfolgreich mit verschiedenen typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, können auch verschiedene der letztgenannten in dieser Außenverpackung zusammengefaßt werden. Außerdem sind, ohne daß das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muß, folgende Veränderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird:

  1. Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:
    1. die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Beispiel: Form - rund, rechteckig, usw.);
    2. der für die Innenverpackungen verwendete Werkstoff (Glas, Kunststoff, Metall, usw.) weist gegenüber Stoß- oder Stapelkräften eine gleiche oder größere Festigkeit auf als die ursprünglich geprüfte Innenverpackung;
    3. die Innenverpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluß ist ähnlich gestaltet (z.B. Schraubkappe, eingepaßter Verschluß, usw.);
    4. zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um die leeren Zwischenräume aufzufüllen und um jede nennenswerte Bewegung der Innenverpackungen zu verhindern;
    5. die Innenverpackungen haben in der Außenverpackung die gleiche Ausrichtung wie im geprüften Versandstück;
  2. Eine geringere Anzahl geprüfter Innenverpackungen oder anderer in a) beschriebenen Arten von Innenverpackungen dürfen unter der Voraussetzung verwendet werden, daß eine ausreichende Polsterung zur Auffüllung des Zwischenraumes (der Zwischenräume) und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung der Innenverpackungen vorgenommen wird.

(5) Gegenstände oder Innenverpackungen jeden Typs für feste oder flüssige Stoffe dürfen zusammengefaßt und befördert werden, ohne daß sie Prüfungen in einer Außenverpackung unterzogen worden sind, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Außenverpackung muß gemäß Rn. 3552 erfolgreich mit zerbrechlichen Innenverpackungen (z.B. aus Glas), die flüssige Stoffe enthalten, bei einer der Verpackungsgruppe 1 entsprechenden Fallhöhe geprüft worden sein.
  2. Die gesamte Bruttomasse aller Innenverpackungen darf die Hälfte der Bruttomasse der Innenverpackungen, die für die in a) erwähnte Fallprüfung verwendet werden, nicht überschreiten.
  3. Die Dicke des Polstermaterials zwischen den Innenverpackungen und zwischen den Innenverpackungen und der Außenseite der Verpackung darf nicht auf einen Wert verringert werden, der unterhalb der entsprechenden Dicke in der ursprünglich geprüften Verpackung liegt; wenn bei der ursprünglichen Prüfung eine einzige Innenverpackung verwendet wurde, darf die Dicke der Polsterung zwischen den Innenverpackungen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung zwischen der Außenseite der Verpackung und der Innenverpackung bei der ursprünglichen Prüfung. Bei Verwendung von weniger oder kleineren Innenverpackungen (verglichen mit den bei der Fallprüfung verwendeten Innenverpackungen) muß genügend Polstermaterial hinzugefügt werden, um die Zwischenräume aufzufüllen.
  4. Die Außenverpackung muß die in Rn. 3555 beschriebene Stapeldruckprüfung in ungefülltem Zustand bestanden haben. Die Gesamtmasse gleicher Versandstücke ergibt sich aus der Gesamtmasse der Innenverpackungen, die für die in a) erwähnte Fallprüfung verwendet werden.
  5. Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen vollständig mit einer für die Aufnahme der gesamten in den Innenverpackungen enthaltenen Flüssigkeit ausreichenden Menge eines saugfähigen Stoffes umschlossen sein.
  6. Wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für flüssige Stoffe vorgesehen und nicht flüssigkeitsdicht ist, oder wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für feste Stoffe vorgesehen und nicht staubdicht ist, ist es erforderlich, ein Mittel in Form einer dichten Beschichtung, eines Kunststoffsacks oder eines anderen ebenso wirksamen Mittels zu verwenden, um den flüssigen oder festen Inhalt im Fall des Freiwerdens zurückzuhalten. Bei Verpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, muß sich der in e) vorgeschriebene saugfähige Stoff innerhalb des für das Zurückhalten des flüssigen Inhalts verwendeten Mittels befinden.
  7. Die Verpackungen müssen mit Kennzeichnungen entsprechend den Vorschriften in Rn. 3512 versehen sein, aus denen ersichtlich ist, daß die Verpackungen den Funktionsprüfungen der Verpackungsgruppe 1 für zusammengesetzte Verpackungen unterzogen wurden. Die in Kilogramm angegebene maximale Bruttomasse muß der Summe aus Masse der Außenverpackung und halber Masse der in der Fallprüfung gemäß a) verwendeten Innenverpackung(en) entsprechen. Die Kennzeichnung muß den Buchstaben "V" für Sonderverpackung gemäß Rn. 3512 (5) enthalten.

3559

Zulassung von Bergungsverpackungen

Mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen müssen Bergungsverpackungen [siehe Rn. 3510 (1)] nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten:

(1) Die für die Durchführung der Prüfungen verwendete Prüfsubstanz ist Wasser; die Verpackungen müssen zu mindestens 98 O/o ihres maximalen Fassungsraums gefüllt sein. Um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstücks zu erreichen, dürfen beispielsweise Säcke mit Bleischrot beigefügt werden, sofern diese so eingesetzt sind, daß die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Alternativ darf bei der Durchführung der Fallprüfung die Fallhöhe in Übereinstimmung mit Rn. 3552 (4) b) variiert werden.

(2) Die Verpackungen müssen außerdem erfolgreich der Dichtheitsprüfung bei 30 kPa unterzogen worden sein; die Ergebnisse dieser Prüfung sind im Prüfbericht nach Rn. 3560 zu vermerken.

(3) Die Verpackungen sind, wie in Rn. 3512 (5) angegeben, mit dem Buchstaben "T" zu kennzeichnen.

3560

Prüfbericht

Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muß:

  1. Prüfstelle;
  2. Antragsteller;
  3. Hersteller der Verpackung;
  4. Beschreibung der Verpackung (z.B. kennzeichnende Merkmale, wie Werkstoff, Innenauskleidung, Abmessungen, Wanddicken, Masse, Verschlüsse, Einfärbungen bei Kunststoffen);
  5. Konstruktionszeichnung der Verpackung und der Verschlüsse (gegebenenfalls Fotos);
  6. Herstellungsverfahren
  7. maximaler Fassungsraum;
  8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und Teilchengröße bei festen Stoffen;
  9. Fallhöhe;
  10. Prüfdruck bei der Dichtheitsprüfung nach Rn. 3553;
  11. Prüfdruck bei der Innendruckprüfung nach Rn. 3554;
  12. Stapelhöhe;
  13. Prüfergebnisse;
  14. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennummer
  15. Datum des Prüfberichts;
  16. der Prüfbericht muß mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.

Der Prüfbericht muß eine Erklärung enthalten, daß die versandfertige Verpackung in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des Anhangs AS geprüft worden ist und daß dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

B. Dichtheitsprüfung für alle neuen, wiederaufgearbeiteten oder rekonditionierten Verpackungen, die für flüssige Stoffe verwendet werden

3561

(1) Durchführung der Prüfung:

Jede einzelne Verpackung, die für flüssige Stoffe verwendet wird, muß

eine geeignete Dichtheitsprüfung bestehen. Für diese Prüfung müssen die Verpackungen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgerüstet sein.

Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

Diese Prüfung ist nicht erforderlich für

(2) Prüfverfahren:

Bei jeder Verpackung wird die Druckluft über die Füllöffnung eingeleitet. Die Verpackungen müssen unter Wasser getaucht werden; die Art, wie sie unter Wasser gehalten werden, darf das Prüfergebnis nicht verfälschen. Wahlweise dürfen die Verpackungen an den Naht- oder anderen Stellen, die undicht sein könnten, auch mit Seifenschaum, Schweröl oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt werden. Andere Prüfverfahren, die mindestens gleichwertig sind, dürfen angewendet werden. Die Verpackungen brauchen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgestattet zu sein.

(3) Anzuwendender Luftdruck:

Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
mindestens 30 kPa mindestens 20 kPa mindestens 20 kPa

(4) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Keine Verpackung darf undicht werden.

3562 -
3599

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