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3526

Fässer und Kanister aus Kunststoff

1H1 Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel;
1H2 Fässer mit abnehmbarem Deckel;
3H1 Kanister mit nichtabnehmbarem Deckel;
3H2 Kanister mit abnehmbarem Deckel.
  1. Die Verpackungen müssen den bei der Beförderung zu erwartenden physikalischen (insbesondere mechanischen und thermischen) und chemischen Beanspruchungen standhalten können und dicht bleiben. Sie müssen gegen die gefährlichen Stoffe und deren Dämpfe beständig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße beständig sein gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung. Die Verpackungen müssen sicher zu handhaben sein.
  2. Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung gefährlicher Stoffe, vom Datum der Herstellung der Verpackung an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben.
  3. Ist ein Schutz vor ultravioletten Strahlen erforderlich, so muß dieser durch Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und ihre Wirkung während der zulässigen Verwendungsdauer der Verpackungen behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die verschieden sind von jenen, die für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorenanteil gegen ultraviolette Strahlen ist nicht beschränkt.
  4. Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz vor ultravioletten Strahlen dürfen dem Kunststoff unter der Voraussetzung beigemischt werden, daß sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Verpackungswerkstoffs nicht beeinträchtigen. In diesem Falle kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden.
  5. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der zur Herstellung von Verpackungen zu verwendende Kunststoff bezüglich seiner chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Füllgütern beständig ist [siehe Rn. 3551 (5)].
  6. Die Verpackungen müssen aus einem geeigneten Kunststoff bekannter Herkunft und Spezifikation hergestellt sein, ihre Bauart muß kunststoffgerecht sein und dem Stand der Technik entsprechen. Mit Ausnahme von Recycling-Kunststoffen gemäß Rn. 3510 (3) dürfen keine anderen gebrauchten Werkstoffe verwendet werden als Reste oder Abfälle aus demselben Produktionsverfahren.
  7. Die Wanddicke muß an jeder Stelle der Verpackung dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein, wobei die Beanspruchung der einzelnen Stellen zu berücksichtigen ist.
  8. Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel von Fässern mit nichtabnehmbarem Deckel (1H1) und Kanistern mit nichtabnehmbarem Deckel (3H1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer und Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1 H2, 3H2).
  9. Bei Fässern mit abnehmbarem Deckel (1H2) und Kanistern mit abnehmbarem Deckel (3H2), die für feste Stoffe verwendet werden, muß das gesamte Faß oder der gesamte Kanister dicht gegen das Füllgut sein.

    Die Verschlüsse der Fässer und Kanister mit nichtabnehmbarem Deckel (1H1, 3H1) müssen entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare oder eine andere mindestens ebenso wirksame Einrichtung gesichert werden können. Die Verschlußeinrichtungen der Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1 H2, 3H2) müssen so konstruiert und angebracht sein, daß sie gut verschlossen und die Fässer oder Kanister unter normalen Beförderungsbedingungen dicht bleiben. Bei abnehmbaren Deckeln müssen Dichtungen verwendet werden, es sei denn, das Faß oder der Kanister ist so konstruiert, daß bei ordnungsgemäßer Sicherung des abnehmbaren Deckels das Faß oder der Kanister ohnehin dicht ist.

  10. Bei entzündbaren flüssigen Stoffen beträgt die höchstzulässige Permeation 0,005 g/l. h bei 23 °C (siehe Rn. 3556).
  11. Höchster Fassungsraum der Fässer und Kanister:

    1H1 und 1H2: 450 Liter;

    3H1 und 3H2: 60 Liter.

  12. Höchste Nettomasse:

    1H1 und 1H2: 400 kg;

    3H1 und 3H2: 120 kg.

3527

Kisten aus Naturholz

4C1 einfach;
4C2 mit staubdichten Wänden.
Bem. Wegen Kisten aus Sperrholz siehe Rn. 3528; wegen Kisten aus Holzfaserwerkstoffen siehe Rn. 3529.
  1. Das verwendete Holz muß gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, damit eine wesentliche Verminderung der Widerstandsfähigkeit jedes einzelnen Teils der Kiste verhindert wird. Die Widerstandsfähigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Konstruktion der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kisten angepaßt sein. Ober- und Unterteile können aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten oder Holzfaserplatten, oder anderen geeigneten Werkstoffen bestehen.

    Die Befestigungselemente müssen gegen Vibrationen, die erfahrungsgemäß unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten, beständig sein. Das Anbringen von Nägeln in Faserrichtung des Holzes am Ende von Brettern ist möglichst zu vermeiden. Verbindungen, bei denen die Gefahr einer starken Beanspruchung besteht, müssen unter Verwendung von umgebördelten oder gerillten Nägeln oder gleichwertigen Befestigungsmitteln hergestellt werden.

  2. Kisten aus Naturholz mit staubdichten Wänden 4C2:

    Jeder Teil der Kiste muß aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als aus einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn folgende Arten von Leimverbindungen angewendet werden:

    Lindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung oder Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung.

  3. Höchste Nettomasse: 400 kg.

3528

Kisten aus Sperrholz

4D
  1. Das verwendete Sperrholz muß mindestens aus 3 Lagen bestehen. Es muß aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Festigkeit der Kiste beeinträchtigen können. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserfesten Klebstoff miteinander verleimt sein. Bei der Herstellung der Kisten können auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die Kisten müssen an den Eckleisten oder Stirnflächen fest vernagelt oder auf andere geeignete Weise gleichwertig zusammengefügt sein.
  2. Höchste Nettomasse: 400 kg.

3529

Kisten aus Holzfaserwerkstoff

4F

  1. Die Kistenwände müssen aus wasserbeständigem Holzfaserwerkstoff, wie Spanplatten oder Holzfaserplatten, oder anderen geeigneten Werkstoffen bestehen. Die Festigkeit des Werkstoffes und die Konstruktion der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kisten angepaßt sein.
  2. Die anderen Teile der Kisten können aus anderen geeigneten Werkstoffen bestehen.
  3. Die Kisten müssen mit geeigneten Mitteln sicher zusammengefügt sein.
  4. Höchste Nettomasse: 400 kg.

3530

Kisten aus Pappe

4G

  1. Die Kisten müssen aus Vollpappe oder zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität hergestellt sowie dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muß so sein, daß die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2ergibt (nach ISO-Norm 535:1991). Die Pappe muß eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muß so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, daß sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt, und daß sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Außenschicht verklebt sein.
  2. Die Stirnseiten der Kisten können einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz oder aus einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten oder andere geeignete Werkstoffe verwendet werden.
  3. Die Verbindungen an den Kisten müssen mit Klebstreifen geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muß die Überlappung entsprechend groß sein. Wenn der Verschluß durch Verleimung oder mit einem Klebstreifen erfolgt, muß der Klebstoff wasserfest sein.
  4. Die Abmessungen der Kisten müssen dem Inhalt angepaßt sein.
  5. Höchste Nettomasse: 400 kg.

  3531

Kisten aus Kunststoffen

4H1 Kisten aus Schaumstoffen;
4H2 Kisten aus massiven Kunststoffen.
  1. Die Kisten müssen aus geeigneten Kunststoffen hergestellt sein und ihre Festigkeit muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Kisten müssen entsprechend widerstandsfähig sein gegenüber Alterung und Abbau, die entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlen hervorgerufen werden.
  2. Die Schaumstoffkisten (4H1) müssen aus zwei geformten Schaumstoffteilen bestehen, einem unteren Teil mit Aussparungen zur Aufnahme der Innenverpackungen und einem oberen Teil, der ineinandergreifend den unteren Teil abdeckt. Ober- und Unterteil müssen so konstruiert sein, daß die Innenverpackungen festsitzen. Die Verschlußkappen der Innenverpackungen dürfen nicht mit der Innenseite des Oberteils der Kiste in Berührung kommen.
  3. Für die Beförderung sind die Kisten aus Schaumstoff (4H1) mit selbstklebendem Band zu verschließen, das so reißfest sein muß, daß ein Öffnen der Kiste verhindert wird. Das selbstklebende Band muß wetterfest und der Klebstoff muß mit dem Schaumstoff der Kiste verträglich sein. Es dürfen ebenso wirkungsvolle andere Verschlußarten verwendet werden.
  4. Bei Kisten aus massiven Kunststoffen (4H2) muß der Schutz gegen ultraviolette Strahlen, falls erforderlich, durch Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Lebensdauer der Kiste ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorenanteil gegen ultraviolette Strahlen ist nicht beschränkt.
  5. Kisten aus massiven Kunststoffen (4H2) müssen Verschlußeinrichtungen aus einem geeigneten Werkstoff von ausreichender Festigkeit haben, und sie müssen so konstruiert sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird.
  6. Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz vor ultravioletten Strahlen dürfen dem Kunststoff unter der Voraussetzung beigemischt werden, daß sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes der Kiste (4H1 und 4H2) nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden.
  7. Höchste Nettomasse: 4H1 60 kg; 4H2 400 kg.

3532

Kisten aus Stahl oder Aluminium

4a aus Stahl;
4B aus Aluminium.
  1. Die Widerstandsfähigkeit des Metalls und die Konstruktion der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kisten angepaßt sein.
  2. Die Kisten müssen, soweit erforderlich, mit Pappe oder Filzpolstern ausgelegt oder mit einer Innenauskleidung oder Innenbeschichtung aus geeignetem Material versehen sein. Wird eine doppelt gefalzte Metallauskleidung verwendet, so muß verhindert werden, daß Stoffe in die Nischen der Nähte eindringen.
  3. Verschlüsse jedes geeigneten Typs sind zulässig; sie dürfen sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern.
  4. Höchste Nettomasse: 400 kg.

3533

Säcke aus Textilgewebe

5L1 ohne Innensack oder ohne Innenauskleidung;
5L2 staubdicht;
5L3 wasserbeständig.
  1. Die verwendeten Textilien müssen von guter Qualität sein. Die Festigkeit des Gewebes und die Ausführung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.
  2. Säcke, staubdicht, 5L2:

    Die Staubdichtheit des Sackes muß erreicht werden z.B. durch:

  3. Säcke, wasserbeständig, 5L3:

    Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muß erreicht werden z.B. durch:

  4. Höchste Nettomasse: 50 kg.

3534

Säcke aus Kunststoffgewebe

5H1 ohne Innensack oder ohne Innenauskleidung;

5H2 staubdicht;

5H3 wasserbeständig.

  1. Die Säcke müssen entweder aus gereckten Bändern oder gereckten Einzelfäden aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials und die Ausführung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.
  2. Die Säcke dürfen mit einem Innensack aus Kunststoffolie oder mit einer dünnen Kunststoffinnenbeschichtung versehen sein.
  3. Bei Verwendung von flachen Gewebebahnen müssen die Säcke so hergestellt sein, daß der Boden und eine Seite entweder vernäht oder auf andere Weise verbunden werden. Ist das Gewebe als Schlauch hergestellt, so ist der Boden des Sackes durch Vernähen, Verweben oder auf eine andere Art mit gleichwertiger Widerstandsfähigkeit zu verschließen.
  4. Säcke, staubdicht, 5H2:

    Die Staubdichtheit des Sackes muß erreicht werden z.B. durch:

  5. Säcke, wasserbeständig, 5H3:

    Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen der Feuchtigkeit muß erreicht werden z.B. durch:

  6. Höchste Nettomasse: 50 kg.

3535

Säcke aus Kunststoffolie

5H4

  1. Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials und die Ausführung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Nähte müssen den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen standhalten.
  2. Höchste Nettomasse: 50 kg.

3536

Säcke aus Papier
5M1 mehrlagig;
5M2 mehrlagig, wasserbeständig.

  1. Die Säcke müssen aus geeignetem Kraftpapier oder einem gleichwertigen Papier aus mindestens 3 Lagen hergestellt sein. Die Festigkeit des Papiers und die Ausführung der Säcke müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Nähte und Verschlüsse müssen staubdicht sein.
  2. Säcke aus Papier 5M2:
    Um den Eintritt von Feuchtigkeit zu verhindern, muß ein Sack aus vier oder mehr Lagen entweder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle einer der beiden äußeren Lagen oder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Schicht aus geeignetem Schutzmaterial zwischen den beiden äußeren Lagen wasserdicht gemacht werden; ein Sack aus drei Lagen muß durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle der äußeren Lage wasserdicht gemacht werden. Wenn die Gefahr einer Reaktion des Inhalts mit Feuchtigkeit besteht oder dieser Inhalt in feuchtem Zustand verpackt wird, muß eine wasserbeständige Lage oder Schicht, z.B. zweifach geteertes Kraftpapier, kunststoffbeschichtetes Kraftpapier, Kunststoffolie, mit dem die innere Oberfläche des Sacks überzogen ist, oder eine oder mehrere Kunststoffinnenbeschichtungen, auch in direktem Kontakt zum Inhalt, angebracht werden. Die Nähte und Verschlüsse müssen wasserdicht sein.
  3. Höchste Nettomasse: 50 kg.

3537

Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

6HA1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl;
6HA2 Kunststoffgefäß mit einer korb- 5 oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl;
6HB1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium;
6HB2 Kunststoffgefäß mit einer korb- 5 oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium;
6HC Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform;
6HD1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz;
6HD2 Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Sperrholz in Kistenform;
6HG1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe;
6HG2 Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform;
6HH1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Kunststoff;
6HH2 Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff in Kistenform.
  1. Innengefäß

    (1) Für das Kunststoffinnengefäß gelten die Bestimmungen der Rn. 3526 a) und c) bis h).

    (2) Das Kunststoffinnengefäß muß ohne Spielraum in die Außenverpackung eingepaßt sein, die keine hervorspringenden Teile aufweisen darf, die den Kunststoff abscheuern können.

    (3) Höchster Fassungsraum des Innengefäßes:

    6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 250 Liter;
    6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: 60 Liter.

    (4) Höchste Nettomasse:

    6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 400 kg;
    6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: 75 kg.
  2. Außenverpackung

    (1) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl 6HA1 oder aus Aluminium 6HB1:

    Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die Bestimmungen der Rn. 3520 a) bis i) bzw. 3521 a) bis d).

    (2) Kunststoffgefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl 6HA2 oder aus Aluminium 6HB2:

    Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3532.

    (3) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform 6HC:

    Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3527.

    (4) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz 6HD1:

    Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3523.

    (5) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Sperrholz in Kistenform 6HD2:

    Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3528.

    (6) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe 6HG1:

    Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3525a) bis d).

    (7) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform 6HG2:

    Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3530a) bis c).

    (8) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Kunststoff 6HH1:

    Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3526a) und c) bis h).

    (9) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff in Kistenform 6HH2:

    Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3531a), d), e) und f).

3538

Zusammengesetzte Verpackungen

  1. Innenverpackungen

    Es dürfen verwendet werden:

    Verpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 5 Liter für flüssige Stoffe oder 5 kg für feste Stoffe;

    Verpackungen aus Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 30 Liter für flüssige Stoffe oder 30 kg für feste Stoffe;

    Verpackungen aus Metall mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 40 Liter für flüssige Stoffe oder 40 kg für feste Stoffe; Beutel und Säcke aus Papier, Textil- oder Kunststoffasergewebe oder Kunststoffolie mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 5 kg für feste Stoffe in Beuteln und 50 kg in Säcken;

    Dosen, Faltschachteln und Kisten aus Pappe oder Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 10 kg für feste Stoffe;

    Kleine Verpackungen anderer Art, wie Tuben, mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 1 Liter für flüssige Stoffe oder 1 kg für feste Stoffe.

  2. Außenverpackungen

    Es dürfen verwendet werden:

    Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3520);

    Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3521);

    Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3522);

    Kanister aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3522);

    Fässer aus Sperrholz (Rn. 3523);

    Fässer aus Pappe (Rn. 3525);

    Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3526);

    Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3526);

    Kisten aus Naturholz (Rn. 3527);

    Kisten aus Sperrholz (Rn. 3528);

    Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (Rn. 3529);

    Kisten aus Pappe (Rn. 3530);

    Kisten aus Kunststoff (Rn. 3531);

    Kisten aus Stahl oder Aluminium (Rn. 3532).


weiter .

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