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B. Verpackungen nach Rn. 3510 (1) oder 3510 (2)

3539

Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)
6PA1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl;
6PA2 Gefäß mit einer korb- 6 oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl;
6PB1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium;
6PB2 Gefäß mit einer korb- 6 oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium;
6PC Gefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform;
6PD1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz;
6PD2 Gefäß mit einer Außenverpackung aus einem Weidenkorb;
6PG1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe;
6PG2 Gefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform;
6PH1 Gefäß mit einer Außenverpackung aus Schaumstoff;
6PH2 Gefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff.

a) Innengefäß

(1) Die Gefäße müssen in geeigneter Weise geformt (zylinder- oder birnenförmig) sowie aus einem Material guter Qualität und frei von Mängeln hergestellt sein, die ihre Widerstandskraft verringern können. Die Wände müssen an allen Stellen ausreichend dick und frei von inneren Spannungen sein.

(2) Als Verschlüsse der Gefäße sind Schraubverschlüsse aus Kunststoff, eingeschliffene Stopfen oder Verschlüsse gleicher Wirksamkeit zu verwenden. Jeder Teil des Verschlusses, der mit dem Inhalt des Gefäßes in Berührung kommen kann, muß diesem gegenüber widerstandsfähig sein.

Bei den Verschlüssen ist auf dichten Sitz zu achten; sie sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, daß jede Lockerung während der Beförderung verhindert wird.

Sind Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen erforderlich, so müssen diese flüssigkeitsdicht sein.

(3) Das Innengefäß muß unter Verwendung von Polsterstoffen mit stoßverzehrenden und/oder aufsaugenden Eigenschaften festsitzend in die Außenverpackung eingebettet sein.

(4) Höchster Fassungsraum der Gefäße: 60 Liter.

(5) Höchste Nettomasse: 75 kg.

b) Außenverpackung

(1) Gefäß mit faßförmiger Außenverpackung aus Stahl 6PA1:

Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3520 a) bis i). Der bei dieser Verpackungsart notwendige abnehmbare Deckel kann jedoch die Form einer Haube haben.

(2) Gefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl 6PA2:

Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3532 a) bis c). Bei zylinderförmiger Ausführung muß die Außenverpackung in vertikaler Richtung über das Gefäß und dessen Verschluß hinausragen. Umschließt die Außenverpackung in Korbform ein birnenförmiges Gefäß und ist sie an dessen Form angepaßt, so ist die Außenverpackung mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen.

(3) Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium 6PB1:

Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3521 a) bis d).

(4) Gefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium 6PB2:

Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3532.

(5) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform 6PC:

Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3527.

(6) Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz 6PD1:

Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3523.

(7) Gefäß mit einer Außenverpackung bestehend aus einem Weidenkorb 6P02:

Die Weidenkörbe müssen aus gutem Material hergestellt und von guter Qualität sein. Sie sind mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen, damit Beschädigungen der Gefäße vermieden werden.

(8) Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe 6PG1:

Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3525 a) bis d).

(9) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform 6PG2:

Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3530 a) bis c).

(10) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder massivem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2):

Für die Werkstoffe dieser beiden Außenverpackungen gehen die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3531 a) bis f).

Außenverpackungen aus massivem Kunststoff sind aus Polyethylen hoher Dichte oder einem anderen vergleichbaren Kunststoff herzustellen. Der abnehmbare Deckel dieser Verpackungsart kann jedoch die Form einer Haube haben.

3540

C. Verpackungen, die nur Rn. 3510 ( 2) entsprechen

Feinstblechverpackungen

0A1 mit nichtabnehmbarem Deckel;

0A2 mit abnehmbarem Deckel.

  1. Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Verpackungen angepaßt sein.
  2. Alle Nähte müssen geschweißt, mindestens doppelt gefalzt oder nach einer anderen Methode ausgeführt sein, die die gleiche Festigkeit und Dichtheit gewährleistet.
  3. Innenauskleidungen aus Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig und überall, auch an den Verschlüssen, mit dem Stahl fest verbunden sein.
  4. Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Verpackungen mit nichtabnehmbarem Deckel (0A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Verpackungen mit größeren Öffnungen gehen als Verpackungen mit abnehmbarem Deckel (0A2).
  5. Die Verschlüsse der Verpackungen mit nichtabnehmbarem Deckel (0A1) müssen entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine andere mindestens ebenso wirksame Einrichtung gesichert werden können. Die Verschlußeinrichtungen der Verpackungen mit abnehmbarem Deckel (0A2) müssen so konstruiert und angebracht sein, daß sie gut verschlossen und die Verpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen dicht bleiben.
  6. Höchster Fassungsraum der Verpackungen: 40 Liter.
  7. Höchste Nettomasse: 50 kg.

3541
-
3549

Abschnitt IV
Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen

A. Bauartprüfungen

Durchführung und Wiederholung der Prüfungen

3550

(1) Die Bauart jeder Verpackung muß von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle geprüft und zugelassen werden.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind nach jeder Änderung der Bauart neu durchzuführen, es sei denn, die Prüfstelle hat der Änderung der Bauart zugestimmt. Im letzteren Fall ist eine neue Zulassung der Bauart nicht erforderlich. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werkstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Hierzu gehören auch Verpackungen, die sich von der Bauart nur durch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden.

(3) Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, daß durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen wird, daß die Verpackungen aus der Serienherstellung die Anforderungen der Bauartprüfung erfüllen. Wenn solche Prüfungen an Verpackungen aus Papier oder Pappe durchgeführt werden, wird eine Vorbereitung bei Umgebungsbedingungen als gleichwertig zu den in Rn. 3551 ( 3) angegebenen Vorschriften angesehen.

(4) Für Kontrollzwecke muß die Prüfstelle die verwendeten Werkstoffe durch Materialprüfung oder Aufbewahrung von Mustern oder Werkstoffteilen erfassen.

(5) Wenn aus Sicherheitsgründen eine Innenauskleidung erforderlich ist, muß sie ihre schützenden Eigenschaften auch nach den Prüfungen beibehalten.

(6) Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die sich nur geringfügig von einer bereits geprüften Bauart unterscheiden: z.B. Verpackungen, die Innenverpackungen kleinerer Größe oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Verpackungen, wie Fässer, Säcke und Kisten, bei denen ein oder mehrere Außenmaß(e) etwas verringert ist (sind).

(7) Unter der Voraussetzung, daß die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen mehrere Prüfungen mit einem einzigen Muster durchgeführt werden.

Vorbereitung der Verpackungen und der Versandstücke für die Prüfungen

3551

(1) Die Prüfungen sind an versandfertigen Verpackungen, bei zusammengesetzten Verpackungen einschließlich der verwendeten Innenverpackungen, durchzuführen. Die Innenverpackungen oder -gefäße oder Einzelverpackungen oder -gefäße müssen bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres maximalen Fassungsraums, bei flüssigen Stoffen zu mindestens 98 % ihres maximalen Fassungsraums gefüllt sein. Bei zusammengesetzten Verpackungen, deren Innenverpackung für die Beförderung von flüssigen oder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den festen und für den flüssigen Inhalt erforderlich.

Die in den Verpackungen zu befördernden Stoffe oder Gegenstände können durch andere Stoffe oder Gegenstände ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie die zu befördernden Stoffe. Es ist zulässig, Zusätze, wie Beutel mit Bleischrot, zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstückes zu erhalten, sofern diese so eingebracht werden, daß sie das Prüfungsergebnis nicht beeinträchtigen. Als Ersatzfüllung für Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 2680 mm2/s bei 23 °C dürfen entsprechende Mischungen von pulverigen festen Stoffen, wie Polyethylen oder PVC-Pulver mit Holzmehl, feinem Sand usw., verwendet werden.

( 2) Wird bei der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muß dieser eine vergleichbare relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Unter den Bedingungen der Rn. 3552 (4) kann auch Wasser für die Fallprüfung verwendet werden.

( 3) Verpackungen aus Pappe oder Papier müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine gewählt werden muß. Das bevorzugte Prüfklima ist 23 °C ±2 °C und 50 % ±2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ±2 °C und 65 % ±2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ±2 °C und 65 % ±2 % relative Luftfeuchtigkeit.

Bem. Die Mittelwerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Schwankungen kurzer Dauer und Meßbegrenzungen können Abweichungen von den individuellen Messungen bis zu ±5 % für die relative Luftfeuchtigkeit zur Folge haben, ohne daß dies eine bedeutende Auswirkung auf die Reproduzierbarkeit der Prüfergebnisse hat.

( 4) Fässer aus Naturholz mit Spund müssen mindestens 24 Stunden vor den Prüfungen ununterbrochen mit Wasser gefüllt sein.

( 5) Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 3526 und, soweit notwendig, Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 müssen zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber flüssigen Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung bei Raumtemperatur mit den für sie vorgesehenen Transportgütern gefüllt bleiben.

Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in Rn. 3552 bis 3556 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden.

Bei Innengefäßen von Kombinationsverpackungen (Kunststoff) ist der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich, wenn bekannt ist, daß sich die Festigkeitseigenschaften des Kunststoffs unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen:

  1. eine deutliche Versprödung;
  2. eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen Erhöhung der Streckdehnung verbunden.

Falls das Verhalten des Kunststoffes durch andere Verfahren nachgewiesen wurde, kann auf die vorgenannte Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden Solche Verfahren müssen der vorgenannten Verträglichkeitsprüfung mindestens gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Bem. Für Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) aus hoch- oder mittelmolekularem Polyethylen siehe auch Absatz 6.

( 6) Für Fässer und Kanister nach Rn. 3526 und - soweit notwendig - für Kombinationsverpackungen nach Rn. 3537 aus hochmolekularem Polyethylen, welches den folgenden Spezifikationen entspricht:

und für Kanister nach Rn. 3526 der Verpackungsgruppen II und III und - soweit notwendig - für Kombinationsverpackungen nach Rn. 3537 aus mittelmolekularem Polyethylen, welches den folgenden Spezifikationen entspricht:

kann die chemische Verträglichkeit gegenüber den in der Stoffliste in Abschnitt II der Beilage zu diesem Anhang aufgeführten flüssigen Stoffen mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt I der Beilage zu diesem Anhang) wie folgt nachgewiesen werden:

Die ausreichende chemische Verträglichkeit dieser Verpackungen kann durch eine dreiwöchige Lagerung bei 40 °C mit der betreffenden Standardflüssigkeit nachgewiesen werden; wenn als Standardflüssigkeit Wasser angegeben ist, ist der Nachweis der chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich.

Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in Rn. 3552 bis 3556 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden.

Wenn eine Verpackungsbauart den Zulassungsprüfungen mit einer Standardflüssigkeit genügt hat, können die ihr im Abschnitt II der Beilage zu diesem Anhang zugeordneten Füllgüter ohne weitere Prüfung unter folgenden Voraussetzungen zur Beförderung zugelassen werden:

Für tert-Butylhydroperoxid der Ziffern 3 b), 5 b) und 9 b) mit mehr als 40 % Peroxidgehalt sowie für Peroxyessigsäure der Ziffern 5 b), 7 b) und 9 b) der Rn. 2551 der Klasse 5.2 darf die Verträglichkeitsprüfung nicht mit Standardflüssigkeiten durchgeführt werden. Für diese Stoffe müssen die Prüfmuster den Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit während einer sechsmonatigen Lagerung bei Raumtemperatur mit den für die Beförderung vorgesehenen Gütern erbringen. Das Verfahren nach diesem Absatz gilt auch für Verpackungen aus hoch- und mittelmolekularem Polyethylen hoher Dichte, deren innere Oberfläche fluoriert ist.

( 7) Wenn Fässer und Kanister nach Rn. 3526 und, soweit notwendig, Kombinationsverpackungen nach Rn. 3537 aus hoch- oder mittelmolekularem Polyethylen die Prüfung nach Absatz 6 bestanden haben, dann können zusätzliche als die in Abschnitt II der Beilage aufgeführten Füllgüter zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt auf Grund von Laborversuchen, bei denen nachzuweisen ist, daß die Wirkung dieser Füllgüter auf Probekörper geringer ist als die Wirkung der Standardflüssigkeiten. Die dabei zu berücksichtigenden Schädigungsmechanismen sind: Weichmachung durch Anquellung, Spannungsrißauslösung und molekularabbauende Reaktionen. Dabei gelten für die relativen Dichten und Dampfdrücke die gleichen Voraussetzungen, wie in Absatz 6 dieser Randnummer festgehalten.

Fallprüfung 7

3552

(1) Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung. Bei anderen Versuchen als einem flachen Fall muß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle befinden.

  Verpackung Anzahl der Prüfmuster Fallausrichtung
a) Fässer aus Stahl,
Fässer aus Aluminium,
Kanister aus Stahl,
Kanister aus Aluminium
Fässer aus Sperrholz,
Fässer aus Naturholz,
Fässer aus Pappe,
Fässer und Kanister aus Kunststoff,
faßförmige Kombinationsverpackungen (Kunststoff),
faßförmige Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)
nach Rn. 3510 (1), Feinstblechverpackungen
sechs
(drei je Fallversuch)
  1. Fallversuch (an drei Prüfmustern):
    Die Verpackung muß diagonal zur Aufprallstelle auf den Bodenfalz oder, wenn sie keinen hat, auf eine Rundnaht oder Kante fallen.
  2. Fallversuch (an den drei anderen Prüfmustern):
    Die Verpackung muß auf die schwächste Stelle auftreffen, die beim ersten Fall nicht geprüft wurde, z.B. einen Verschluß oder, bei einigen zylindrischen Fässern, die geschweißte Längsnaht des Faßmantels.
b) Kisten aus Naturholz,
Kisten aus Sperrholz,
Kisten aus Holzfaserwerkstoffen,
Kisten aus Pappe,
Kisten aus Kunststoff,
Kisten aus Stahl oder Aluminium,
Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
in Form einer Kiste,
Kombinationsverpackungen
(Glas, Porzellan oder Steinzeug)
nach Rn. 3510(1) und in Form einer Kiste
fünf (eines je Fallversuch)
  1. Fallversuch:
    flach auf den Boden.
  2. Fallversuch:
    flach auf den Oberteil.
  3. Fallversuch:
    flach auf eine Längsseite.
  4. Fallversuch:
    flach auf eine Querseite.
  5. Fallversuch:
    auf eine Ecke.
c) Säcke aus Textilgewebe,
Säcke aus Papier
drei (zwei Fallversuche je Sack)
  1. Fallversuch:
    flach auf eine Seite des Sackes.
  2. Fallversuch:
    auf den Sackboden.
d) Säcke aus Kunststoffgewebe,
Säcke aus Kunststoffolie
drei (drei Fallversuche je Sack)
  1. Fallversuch:
    flach auf eine Breitseite des Sackes.
  2. Fallversuch:
    flach auf eine Schmalseite des Sackes.
  3. Fallversuch:
    flach auf den Sackboden.
e) Kombinationsverpackungen
(Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3510 ( 2) und in Form eines Fasses oder einer Kiste
drei (eines je Fallversuche Diagonal zur Aufprallplatte auf den Bodenfalz oder, wenn nicht vorhanden, auf eine Rundnaht oder die Bodenkante.

Ist bei einem aufgeführten Fallversuch mehr als eine Ausrichtung möglich, so ist die Ausrichtung zu wählen, bei der die Gefahr eines Zubruchgehens der Verpackung am größten ist.

( 2) Bei den nachstehend aufgeführten Verpackungen ist das Muster und dessen Inhalt auf eine Temperatur von -18 °C oder darunter zu konditionieren:

  1. Fässer aus Kunststoff (siehe Rn. 3526)
  2. Kanister aus Kunststoff (siehe Rn. 3526)
  3. Kisten aus Kunststoff, ausgenommen Kisten aus Schaumstoffen, (siehe Rn. 3531)
  4. Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (siehe Rn. 3537) und
  5. zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Kunststoff, ausgenommen Säcke und Beutel aus Kunststoff für feste Stoffe oder Gegenstände (siehe Rn. 3538).

Werden die Prüfmuster auf diese Weise konditioniert, ist die Konditionierung nach Rn. 3551 ( 3) nicht erforderlich. Die Prüfflüssigkeiten müssen, wenn notwendig durch Zusatz von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand gehalten werden.

( 3) Aufprallplatte

Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche besitzen.

6) Siehe Fußnote zu Rn. 3537.

7) Siehe ISO-Norm 2248.

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