Ta Siedlungsabfall (5)
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10.4.2 Sickerwasserbehandlungsanlage

Die Sickerwasserbehandlungsanlage ist als Abwasseranlage unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten und Indirekteinleiten von Abwasser nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.

Auf Nummer 7.1.5 wird hingewiesen.

Gefaßtes Deponiesickerwasser und Rückstände aus der Sickerwasserreinigung dürfen nicht in den Deponiekörper zurückgeführt werden.

10.5 Stabilität des Deponiekörpers

Der Deponiekörper muß in sich selber und in bezug auf seine Umgebung mechanisch stabil hergestellt werden.

Bei der Deponieplanung ist die Stabilität des Deponiekörpers aufgrund von Annahmen für bodenmechanische Kennwerte und die Festigkeit der Abfälle zu prognostizieren. Diese Annahmen sind entsprechend dem Betriebsplan nach Nummer 10.6.1 auf der Grundlage unabhängiger sachkundlicher Empfehlungen zu überprüfen. Die Ergebnisse sind den Jahresauswertungen der Eigenkontrollen nach Nummer 10.6.6 beizufügen. Gegebenenfalls sind neue Stabilitätsberechnungen durchzuführen und der Betriebsplan zum Aufbau des Deponiekörpers entsprechend zu ändern.

10.6 Betrieb

10.6.1 Betriebsplan

Es ist ein Betriebsplan aufzustellen; dieser ist Teil des Betriebshandbuches gemäß Nummer 6.4.2. Im Betriebsplan müssen alle wesentlichen Regelungen des Deponiebetriebs, insbesondere zum Aufbau des Deponiekörpers nach Nummer 10.6.4, zur Fassung und Ableitung von Gas, Sickerwasser und sonstigem Abwasser nach Nummer 10.6.5 und zu Art und Umfang der Kontrollen nach Nummer 10.6.6 getroffen werden.

Der Ablagerungsbereich ist in Deponieabschnitte aufzuteilen. Für jeden Deponieabschnitt sind insbesondere die folgenden Angaben für die abzulagernden Abfälle zu machen und bei der Planung zu berücksichtigen:

  1. Abfallart,
  2. Ort der Ablagerung,
  3. Verfahren zur Ablagerung.

10.6.2 Ablagerungsplan

Falls die Deponieabschnitte unterschiedlich gestaltet und mit verschiedenen Abfallarten mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten beschickt werden, soll über den Aufbau jedes Deponieabschnittes ein Ablagerungsplan angelegt werden. Der Deponieabschnitt soll in Raster von höchstens 2500 m2 Grundfläche und höchstens 2 m Höhe aufgeteilt werden. Die folgenden Angaben sollen für die in jedem Raster abgelagerten Abfälle im Ablagerungsplan dokumentieren:

  1. Abfallart einschließlich Abfallschlüssel und Abfallmenge.
  2. Ort der Ablagerung (Angabe der Rasternummern).
  3. Verfahren zur Ablagerung
  4. Zeitpunkt der Ablagerung,
  5. Abweichungen vom Betriebsplan.

10.6.3 Bestandsplan

Bis spätestens sechs Monate nach Verfüllung eines Deponieabschnittes ist ein Bestandsplan zu erstellen. Im Bestandsplan ist der gesamte Deponieabschnitt einschließlich der Deponiebasisabdichtungssysteme aufzunehmen und zu dokumentieren.

Der Ablagerungsplan ist in den Bestandsplan aufzunehmen.

10.6.4 Aufbau des Deponiekörpers

10.6.4.1 Einbau der Abfälle

  1. Der Deponiekörper ist so aufzubauen, daß keine nachteiligen Reaktionen der Abfälle untereinander oder mit dem Sickerwasser erfolgen. Erforderlichenfalls sind getrennt entwässerte Bereiche für verschiedene Abfallarten vorzuhalten.
  2. Grundsätzlich ist anzustreben, den Deponiekörper abschnittsweise so aufzubauen, daß eine möglichst zügige Verfüllung der einzelnen Abschnitte erfolgt und das Deponieoberflächenabdichtungssystem eingebaut werden kann.
  3. Die auf dem Deponiegelände vorgehaltenen Maschinen sollen in der Regel eine unverzügliche Ablagerung und einen verdichteten Einbau der angelieferten Abfälle ermöglichen. Der Einbau hat so zu erfolgen, daß langfristig nur geringe Setzungen des Deponiekörpers zu erwarten sind.
  4. Der Deponiekörper ist so aufzubauen, daß seine Stabilität nach Nummer 10.5 sichergestellt ist.
  5. Die Abfälle sind hohlraumarm und verdichtet einzubauen.
  6. Abfälle sind so einzubauen, daß von ihnen keine erheblichen Emissionen ausgehen.
  7. Abfälle, die von sich aus, in Verbindung mit Wasser oder durch Reaktionen mit anderen Abfällen exotherm reagieren können, sind so einzubauen, daß sie die Funktion der Deponiebasis nicht beeinträchtigen.

10.6.4.2 Sickerwasserverminderung

Beim Aufbau des Deponiekörpers soll die Sickerwasserbildung minimiert werden, tun die Mobilisierung von Schadstoffen in den abgelagerten Abfällen einzuschränken und den Aufwand für eine ggf. erforderliche Sickerwasserbehandlung zu vermindern.

10.6.5 Sickerwasser, sonstiges Abwasser und Gas

10.6.5.1 Sickerwasser und sonstiges Abwasser

Bei oberirdischen Deponien können folgende Abwasserarten anfallen:

  1. Sickerwasser aus dem Deponiebasisabdichtungssystem sowie Sickerwasser, das in Randgräben gefaßt wird,
  2. Oberflächenwasser von Deponieabschnitten bzw. -flächen, auf denen keine Abfälle abgelagert sind,
  3. Oberflächenwasser von sonstigen befestigten Flächen,
  4. Abwasser von den Probenahmestellen, den Labors, den Übergabeorten und den Lagerbereichen,
  5. Abflüsse von Deponieabschnitten mit Oberflächenabdichtung,
  6. Fremdwasserzuflüsse zum Deponiegelände, beispielsweise Oberflächen- oder Schichtenwasser,
  7. Abwasser aus dem Sanitärbereich.

Auf Nummer 7. 1.5 (Abwasser) wird hingewiesen.

Die Ableitung des Abwassers unter dem Ablagerungsbereich hindurch (Verdolung) ist unzulässig.

10.6.5.2 Gas

Sofern im Rahmen der Kontrollen nach Nummer 10.6.6,1 signifikante Gaskonzentrationen gemessen werden oder aufgrund von Ausnahmen von der Zuordnung nach Nummer 12.1 mit der Entstehung von Deponiegas zu rechnen ist, sind geeignete Einrichtungen zur Fassung und Verwertung des anfallenden Gases einzusetzen, In diesen Fällen ist Nummer 11.2.1 Buchstabe f zu beachten.

10.6.6 Kontrollen

Die nachfolgenden Anforderungen gelten für die Deponieklasse II. Die Anforderungen an die Kontrolle der Deponieklasse 1 richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles.

10.6.6.1 Allgemeines

Durch Kontrollen des Deponiebetreibers oder einer von ihm beauftragten Stelle ist nachzuweisen, daß die Anforderungen an das Deponieverhalten eingehalten werden, ein bestimmungsgemäßer Deponiebetrieb erfolgt, die Funktionstüchtigkeit der Deponieabdichtungssysteme sowie der Grundwasserkontrollbrunnen sichergestellt sind.

10.6.6.2 Einrichtungen zur Überwachung

Es sind in der Regel die folgenden Überwachungseinrichtungen vorzuhalten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen:

Ist mit Deponiegas zu rechnen, sind Einrichtungen für Deponiegasmessungen und Gaspegel zur Emissionsüberwachung vorzusehen.

Eigenkontrollen müssen während der Betriebsphase und in der Nachsorgephase der Deponie durchgeführt und ausgewertet werden. Es gelten die Anforderungen des Anhangs G der Ta Abfall

Die Registrierung der Daten soll mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.

10.6.6.3 Erklärung zum Deponieverhalten

Das Deponieverhalten ist durch den zeitlichen Verlauf der Sickerwassermenge und -beschaffenheit und ggf. Gasemissionen, Temperaturentwicklung im Deponiekörper sowie durch das Setzungs- und Verformungsverhalten des Deponiekörpers zu dokumentieren.

Auf der Grundlage der Jahresauswertung der Meßergebnisse nach Anhang G der Ta Abfall ist eine Erklärung zum Deponieverhalten zu erstellen und mit der Jahresübersicht nach Nummer 6.4.4.2 der zuständigen Behörde vorzulegen.

Dabei ist der zeitliche Verlauf des Deponieverhaltens vom Beginn der Betriebsphase an darzustellen und mit den rechnerischen Annahmen für den Deponiekörper nach Nummer 10.5 und ggf den in der abfallrechtlichen Zulassung getroffenen Annahmen zu Sickerwasser und Gasemissionen (Menge und Zusammensetzung) zu vergleichen.

10.7 Abschluß der Deponie und Nachsorge

10.7.1 Abschluß der Deponie

Nach Stillegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes sind die Oberfläche nach Nummer 10.4.1.4 abzudichten und die noch fehlenden Überwachungseinrichtungen für die Datenerfassung nach Nummer 10.6.6.2 zu installieren.

Die zuständige Behörde hat am Ende der Betriebsphase eine Schlußabnahme durchzuführen und dabei folgendes zu berücksichtigen:

  1. die jährlichen Erklärungen zum Deponieverhalten,
  2. die Jahresauswertungen der Kontrollen,
  3. die Funktionstüchtigkeit der Deponieabdichtungssysteme und der Überwachungseinrichtungen,
  4. die Betriebspläne nach Nummer 10.6.1 und Bestandspläne nach Nummer 10.6.3.

10.7.2 Nachsorge

Deponien bedürfen der Nachsorge. Die Nachsorgephase beginnt nach der Schlußabnahme.

In der Nachsorgephase sind insbesondere Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens nach Nummer 10.6.6 sowie nach Anhang G der Ta Abfall durchzuführen und zu dokumentieren.

Die Kontrollen und Maßnahmen in der Nachsorgephase sind vom Deponiebetreiber im Rahmen der Kontrollen nach Nummer 10.6.6 sowie nach Anhang G der Ta Abfall so lange durchzuführen, bis die zuständige Behörde ihn aus der Nachsorgephase entläßt.

11 Anforderungen an Altanlagen

11.1 Allgemeines

Für Altanlagen hat die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 oder § 9a AbfG spätestens bis zum 1. Juni 1996 mit der Maßgabe zu erlassen, daß folgende Anforderungen eingehalten werden:

  1. Nummer 6 spätestens bis zum 1. Juni 1999,
  2. Nummer 5.4, 7 und 8 spätestens bis zum 1. Juni 2002,
  3. Nummer 9 spätestens bis zum 1. Juni 2002.

Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Technischen Anleitung in Betrieb befindlichen Anlagen sind für die Ablagerung der nicht verwertbaren Schlacken und Aschen die Zuordnungswerte des Anhangs B für die Deponieklasse I anzustreben, mindestens jedoch die für die Deponieklasse II einzuhalten.

11.2 Altdeponien

11.2.1 Hausmülldeponien

Für Altdeponien soll die zuständige Behörde

  1. nachträgliche Anordnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 oder § 9a AbfG mit der Maßgabe erlassen, daß ein Nachrüstprogramm aufzustellen ist und innerhalb von zwei Jahren nach Anordnung vollständige und prüffähige Pläne vorgelegt werden; die Anforderungen nach den Buchstaben e bis h sind zu beachten,
  2. spätestens zwei Jahre nach Vorlage der Pläne nach Buchstabe a über die Zulassung nach § 7 Abs. 2 oder Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 oder § 9a AbfG entscheiden.
  3. spätestens zwei Jahre nach Vorlage der Pläne nach Buchstabe a über die Zulassung nach § 7 Abs. 1 AbfG das Verfahren bis zum Ablauf der Einwendungsfrist betreiben,
  4. eine Zulassung oder Anordnung mit der Maßgabe erteilen, daß die Anforderungen nach den Buchstaben e bis h spätestens sechs Jahre nach rechtskräftigem Zulassungsbescheid oder rechtskräftiger Anordnung eingehalten werden,

Folgende Anforderungen gelten für Altdeponien mindestens:

  1. Die Deponie muß die Anforderungen an die Stabilität nach Nummer 10.5 und an den Betrieb nach Nummer 10.6 einhalten.
  2. Das Deponiegas aus betriebenen und stillgelegten Deponieabschnitten ist nach Möglichkeit zu fassen und zu verwerten. Stand der Technik ist z.B. die Verbrennung mit Energienutzung, ggf. nach vorheriger Reinigung, in Feuerungsanlagen oder Verbrennungsmotoranlagen. Eine Verbrennung ohne Energienutzung darf nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Quantität und Qualität des gefaßten Deponiegases sind regelmäßig zu untersuchen, die Wirkung der Entgasung ist durch regelmäßige Kontrollen nachzuweisen. Für Ausführungen und Betrieb der Deponiegasfassung sowie die Deponiegasuntersuchung und die Wirkungskontrolle der Entgasung gelten die Anforderungen des Anhangs C.
    Im Falle der energetischen Nutzung von Deponiegas geltende Anforderungen anderer, insbesondere immissionsschutzrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
  3. Anfallendes Sickerwasser ist soweit möglich zu erfassen, zu kontrollieren und ggf zu behandeln.
    Die Anforderungen nach Nummer 10.4.2 sind zu beachten.
  4. Nach Verfüllung eines Deponieabschnittes ist ein Oberflächenabdichtungssystem aufzubringen. Deponieoberflächenabdichtungssysteme haben den Anforderungen für Deponien der Klasse II nach den Nummern 10.4.1.1 Abs. 2ff.. 10.4.1.2 und 10.4.1.4 zu entsprechen.
    Wenn große Setzungen erwartet werden, kann bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine Abdeckung vorgenommen werden. Die Abdeckung soll Sickerwasserbildung minimieren und Deponiegasmigration verhindern.
    Für Deponieabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Technischen Anleitung bereits rekultiviert sind, sind Ausnahmen zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß das anfallende Sickerwasser hinsichtlich Menge und Qualität zu keiner Gewässerbeeinträchtigung führt.

Bei Altanlagen (Deponien oder Deponieabschnitte), die nach Inkrafttreten dieser Technischen Anleitung stillgelegt werden, hat die zuständige Behörde eine Schlußabnahme nach Nummer 10.7.1 durchzuführen.

11.2.2 Sonstige Deponien

Nummer 11.2.1 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall über die Anforderungen nach den Buchstaben e, f, g und h.

Für Bodenaushub- und Bauschuttdeponien soll ein Deponieoberflächenabdichtungssystem nach den für Deponien der Klasse 1 geltenden Anforderungen vorgesehen werden, soweit dies aufgrund von Art und Zusammensetzung der abgelagerten Abfälle erforderlich ist.

12 Übergangsvorschriften

12.1 Ausnahmen von der Zuordnung bei Deponien

Die zuständige Behörde kann bei Hausmüll, hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Klärschlamm und anderen organischen Abfällen für den Zeitraum bis 1. Juni 2005 und bei Bodenaushub, Bauschutt und anderen mineralischen Abfällen bis 1. Juni 2001 Ausnahmen von der Zuordnung zulassen, wenn absehbar ist, daß der Abfall aus Gründen mangelnder Behandlungskapazität die Zuordnungskriterien nicht erfüllen kann.

Diese Zulassung ist mit folgenden Auflagen zu versehen:

  1. Die Ablagerung von Abfällen, die die Zuordnungswerte nach Anhang B nicht einhalten, soll auf Altdeponien oder auf gesonderten Abschnitten von Deponien der Klasse I der II zugelassen werden.
  2. Spätestens ab 1. Juni 1999 sollen bei Altdeponien und bei Deponien der Klasse II durch zusätzliche Maßnahmen die Einbaudichte erhöht und die Gehalte an nativ-organischen Bestandteilen in den Abfällen reduziert werden.
  3. Erklärungen zum Deponieverhalten nach Nummer 10.6.6.3 sind jährlich zu erstellen.

12.2 Altanlagen (Altdeponien)

Die zuständige Behörde hat spätestens bis zum 1. Juni 1995 nachträgliche Anordnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 und § 9a AbfG zur Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 4.2 und der Fristen nach Nummer 12.1 zu erlassen.

13 Inkrafttreten

Diese Technische Anleitung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Sie ist im Jahr 1995 daraufhin zu überprüfen, ob die Durchführbarkeit innerhalb der gesetzten Fristen möglich ist.

. .

  Probenahme- und Analyseverfahren Anhang A

1 Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen gemäß Anhang B und die Bestimmung des Heizwertes gemäß Nr. 9.1.1.1 dieser Technischen Anleitung ist nach den Richtlinien PN 2/78 und PN 2/78 K "Richtlinie zur Entnahme und Vorbereitung von Proben aus festen, schlammigen und flüssigen Abfällen" (Stand 12/83) bzw. "Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten Stoffen" (Stand 12/83) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vorzunehmen. Diese Richtlinien sind mit den folgenden Ergänzungen und Vereinfachungen anzuwenden:

1.1 Homogenität/Heterogenität
Es gilt die folgende Zuordnung:
Homogen sind in der Regel

  1. alle flüssigen und pumpfähigen Abfälle,
  2. andere Abfälle, deren Homogenität durch Sichtkontrolle prüfbar ist, beispielsweise Staub, Filterstäube aus Verbrennungsanlagen, Reaktionsprodukte aus Rauchgasreinigungsanlagen.

Heterogen sind alle anderen Abfälle.

1.2 Anzahl der Proben und Probemenge von Abfällen, die nicht in Behältnissen angeliefert werden (z.B. Tankfahrzeuge, LKW, Bahnkesselwagen)
Anzahl der Einzelproben, je Abfallerzeuger und je Abfallschlüssel:

  1. bei homogenem Abfall - 1 Probe je Lieferung,
  2. bei heterogenem Abfall - 1 Probe je angefangene 5 t bzw. 5 m3.

Mindestprobemenge je Einzelprobe:

  1. bei homogenem Abfall - 1000 g bzw. ml,
  2. bei heterogenem Abfall - 1000 g bzw. ml,

es sei denn, die große Anzahl des Abfalles erfordert eine größere Probemenge.

1.3 Bei Hausmüll und in der Struktur ähnlichen Abfällen sind aussagefähige Proben nur durch Sortieranalysen zu gewinnen.

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