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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes

Vom 27. Januar 2021
(BGBl. I Nr. 5 vom 08.02.2021 S. 140)



Siehe Fn. 1, 2

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verpackungsgesetzes

Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Stoffbeschränkungen " § 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 141) geändert worden ist, erfüllen."

2. In § 34 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 5 Satz 1" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

3. Die Anlage 3 (zu § 5 Satz 2 Nummer 2) wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 3 Anforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt
(zu § 5 Satz 2 Nummer 2)
"Anlage 3 Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ".

b) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 5" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

4. Die Anlage 4 (zu § 5 Satz 2 Nummer 4) wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 4
Anforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt
(zu § 5 Satz 2 Nummer 4)
"Anlage 4 Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)".

b) In Nummer 1 und 2 Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe " § 5" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 141) geändert worden ist.

2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID: 210229

ENDE

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(Stand: 08.02.2021)

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