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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung

Vom 27. September 2017
(BGBl. Nr. 65 vom 02.10.2017 S. 3465)



Erläuterungen in der Bundesratsdrucksache 255/17 Auf Grund

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
AbfKlärV - Klärschlammverordnung
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Deponieverordnung

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anhang 3 die Angabe " § 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33," durch die Angabe " § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36," ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 19, 19a, 20 und 21 eingefügt:

"19. Klärschlammverbrennungsanlage:
Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird;

19a. Anlage zur thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms:
Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm durch Verfahren wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors oder eine Kombination daraus behandelt wird;

20. Klärschlammmitverbrennungsanlage:
Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird;

21. Kohlenstoffhaltiger Rückstand:
Kohlenstoff- und phosphorhaltiges Material nach thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung oder thermischer Behandlung mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei Kombination dieser Vorbehandlungen;".

b) Die bisherigen Nummern 19 bis 33 werden die Nummern 22 bis 36.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 2 Nummer 23" durch die Angabe " § 2 Nummer 26" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bei Aschen aus der Klärschlammmonoverbrennung" durch die Wörter "Bei Aschen aus der Klärschlammverbrennung und aus der Klärschlammmitverbrennung sowie bei kohlenstoffhaltigen Rückständen aus der Vorbehandlung von Klärschlamm durch vergleichbare thermische Verfahren" ersetzt.

bb) Satz 3

Für eine Lagerung über den 30. Juni 2023 hinaus ist eine Ausnahme gemäß Satz 1 nicht zulässig.

wird gestrichen.

4. In Anhang 3 wird in der Überschrift die Angabe " § 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33," durch die Angabe " § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36," ersetzt.

Artikel 3
Folgeänderungen

( 1) § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Vor dem Wort "Erzeugnissen" wird das Wort "aus" eingefügt.

2. Die Wörter "Klärschlämmen gemäß § 2 Abs. 2 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die durch die Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist" werden durch die Wörter "aus Klärschlamm nach § 2 Absatz 2, Klärschlammgemisch nach § 2 Absatz 7 oder Klärschlammkompost nach § 2 Absatz 8 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

3. Die Wörter "sowie des Einsatzes eines Gemisches" werden durch die Wörter "sowie aus einem Gemisch" ersetzt.

( 2) Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Rückstellprobe

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