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Regelwerk, Allgemeines

StiftRG - Stiftungsregistergesetz

Vom 16. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 46 vom 22.06.2021 S. 2947 i.K.)
Gl.-Nr.: 400-17



(Die §§ 1 bis 18 und 20 sind ab dem 01.01.2026 gültig siehe =>)

Abschnitt 1
Aufbau und Führung des Stiftungsregisters

Unterabschnitt 1
Führung und Aufbau des Registers

§ 1 Zuständige Registerbehörde und Aufbau des Registers

(1) Das Bundesamt für Justiz führt als Registerbehörde das Stiftungsregister nach § 82b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in das die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts einzutragen sind.

(2) Das Stiftungsregister wird elektronisch geführt. Es besteht aus fortlaufend nummerierten Registerblättern. Für jede Stiftung ist ein eigenes Registerblatt anzulegen.

(3) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte geführt, in der die zum Register eingereichten Dokumente im Original oder in Kopie aufbewahrt werden.

§ 2 Inhalt des Registers

Zu einer Stiftung sind im Stiftungsregister folgende Angaben einzutragen:

  1. der Name,
  2. der Sitz,
  3. das Datum der Anerkennung oder der Genehmigung der Stiftung oder der vergleichbaren behördlichen Entscheidung bei Stiftungen die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden oder durch eine Zusammenlegung entstanden sind,
  4. bei Verbrauchsstiftungen auch die Zeit, für die die Stiftung errichtet wurde,
  5. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht,
  6. die satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  7. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der besonderen Vertreter und deren Vertretungsmacht,
  8. die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten Satzungsänderungen durch die zuständigen Stiftungsorgane oder die nach Landesrecht zuständige Behörde,
  9. das Erlöschen der übertragenden Stiftung durch Zulegung und Zusammenlegung,
  10. die Auflösung der Stiftung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  11. die Aufhebung der Stiftung nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  12. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich der Stiftung ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird oder angeordnet wird, dass Verfügungen der Stiftung nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
  13. die Aufhebung von Maßnahmen nach Nummer 12,
  14. die Auflösung der Stiftung nach § 87b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    1. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einschließlich einer Anordnung der Eigenverwaltung durch die Stiftung und einer Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte, oder
    2. durch Beschluss, mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist,
  15. die Aufhebung
    1. des Eröffnungsbeschlusses,
    2. der Anordnung der Eigenverwaltung oder
    3. der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte,
  16. die Einstellung des Insolvenzverfahrens,
  17. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
  18. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und deren Aufhebung,
  19. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Liquidatoren und deren Vertretungsmacht sowie satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
  20. die Beendigung der Stiftung.

Unterabschnitt 2
Voraussetzungen für Anmeldungen und Eintragungen

§ 3 Anforderungen an die Anmeldung

(1) Die Anmeldungen zum Stiftungsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands oder von den Liquidatoren, die berechtigt sind, die Stiftung gegenüber der Registerbehörde zu vertreten, unverzüglich vorzunehmen.

(2) Die Anmeldung ist öffentlich zu beglaubigen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung und eine Vollmacht können in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift bei der Registerbehörde eingereicht werden. Anstelle der Urschrift oder der beglaubigten Abschrift der Vollmacht kann auch eine Bescheinigung des Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung vorgelegt werden.

(3) Wurde die Anmeldung von einem Notar beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, die Anmeldung bei der Registerbehörde einzureichen.

(4) Die mit den Anmeldungen nach § 82b Absatz 2, den §§ 84d, 85b, 86i und 87d des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichenden Dokumente sind in Abschrift beizufügen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit oder Echtheit der Dokumente, kann die Registerbehörde die Vorlage der Urschrift verlangen.

§ 4 Eintragung von Stiftungen

Eine nach § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn

  1. eine Anerkennungsentscheidung nach § 82 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und
  2. die Mitglieder des Vorstands sowie die nach der Satzung zu bestellenden vertretungsberechtigten besonderen Vertreter ordnungsgemäß bestellt wurden.

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(Stand: 10.08.2021)

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