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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften

Vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 50 vom 19.12.2019 S. 2633)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 26 Nummer 8 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 863) geändert worden ist,

8. § 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschließlich 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 44 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen."

2. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:

"Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend."

3. § 127 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. "Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat."

4. In § 128 Absatz 3 werden nach dem Wort "Kosten" die Wörter "oder Nebenforderungen" eingefügt.

5. § 130a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "als elektronisches Dokument" durch die Wörter "als elektronische Dokumente" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind."

6. Dem § 139 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten."

7. § 144 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Begutachtung durch Sachverständige" durch die Wörter "Hinzuziehung von Sachverständigen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins- oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben. "(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden."

8. In § 169 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Schriftstück" die Wörter "oder ein elektronisches Dokument" eingefügt.

9. § 174 Absatz 4 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen.s "Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln."

10. § 278 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.

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