| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 22.12.2025 Nr. 349 EU-RA, EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1120 die folgende Angabe eingefügt:
"Buch 12 Erprobung und Evaluierung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Erprobung eines Online-Verfahrens
Titel 1 Anwendungsbereich
§ 1122 Umfang der Erprobung
§ 1123 Verordnungsermächtigungen
Titel 2 Verfahren
§ 1124 Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung
§ 1125 Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung
§ 1126 Digitale Strukturierung
§ 1127 Verhandlung
§ 1128 Versäumnisurteil
§ 1129 Beweisaufnahme
§ 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung
Titel 3 Kommunikationsplattform
§ 1131 Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen
§ 1132 Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen
§ 1133 Nutzungspflichten; Gelegenheit zur Identifizierung
Titel 4 Evaluierung
§ 1134 Evaluierung
Abschnitt 3 Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme
§ 1135 Umfang der Erprobung
§ 1136 Evaluierung".
2. § 130a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 4 und 5" durch die Angabe "Nummer 3 und 4" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
wird gestrichen.
bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 3 bis 5" durch die Angabe "Nummer 2 bis 4" ersetzt.
3. In § 495 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
4. § 794 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
| alt | neu |
| 8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. Nr. L 199 vom 31.07.2007 S. 1; L 141 vom 05.06.2015 S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. Nr. L 341 vom 24.12.2015 S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; | "8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen sind;" |
5. Nach § 1120 wird das folgende Buch 12 eingefügt:
"Buch 12
'Erprobung und Evaluierung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ihrer möglichen dauerhaften Regulierung.
(2) Die Erprobung umfasst die in diesem Buch geregelten Anwendungsgebiete. Soweit für die jeweilige Erprobung nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Abschnitt 2
Erprobung eines Online-Verfahrens
Titel 1
Anwendungsbereich
§ 1122 Umfang der Erprobung
(1) Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung.
(2) Die Erprobung ist auf solche Klageverfahren vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, in denen die Zahlung einer Geldsumme geltend gemacht wird, die den Betrag nach § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht übersteigt. Sie ist nicht anzuwenden auf Verfahren in der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Fällt eine im Online-Verfahren eingereichte Klage nicht in den Anwendungsbereich nach Absatz 2, so wird das Verfahren ohne Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts fortgeführt. Auf diese Fortführung des Verfahrens hat das Gericht die Parteien hinzuweisen.
§ 1123 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:
(Stand: 21.01.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion