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Regelwerk, Allgemein

ERVB 2022 - Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022
Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

Vom 22. November 2021
(BAnz. AT 26.11.2021 B2, 18.02.2022 B2,aufgehoben)


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Nach § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass ab dem 1. Januar 2022 Folgendes gilt:

1. Versionen der Dateiformate PDF und TIFF gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022

  1. PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA:
    Der Dokumenteninhalt soll orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte soll vermieden werden. Die Datei soll kein eingebundenes Objekt enthalten, da für die Darstellung der Inhalte kein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms verwendet wird. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei soll keine Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z.B. Scripts, beinhalten, insbesondere soll weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein, da diese Aufrufe nicht ausgeführt werden. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.
  2. TIFF Version 6.

2. Bei Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ist die XJustiz-Nachricht "uebermittlung_schriftgutobjekte" des XJustiz-Standards in der jeweils gültigen XJustiz-Version zu verwenden.

Seit dem 31. Oktober 2021 ist die Version XJustiz 3.2 gültig. Einmal jährlich wird eine neue XJustiz-Version gültig werden. Sie löst die bis dahin gültige Version ab. XJustiz-Versionen werden immer 12 Monate vor Gültigkeit auf www.xjustiz.de veröffentlicht.

3. Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung werden bis zum 31. März 2022 Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht wie folgt begrenzt:

  1. auf höchstens 100 Dateien und
  2. auf höchstens 60 Megabyte.

Ab dem 1. April 2022 werden die Anzahl und das Volumen angehoben; die Anhebung wird so früh wie möglich bekannt gemacht.

4. Zulässige physische Datenträger gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022

  1. DVD und
  2. CD.

5. Qualifizierte elektronische Signaturen sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bis mindestens 31. März 2022 nach folgenden Vorgaben anzubringen:

  1. nach dem Standard CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur ("detached signature"),
  2. nach dem Standard PDF Advanced Electronic Signatures (PAdES) als eingebettete Signatur ("inline signature") gemäß ETSI EN 319.142-1 v1.1.1 oder ETSI TS 103.172 v2.2.2 oder
  3. nach den Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 09.09.2015 S. 37).

6. Technische Eigenschaften der Dokumente sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bis mindestens zum 31. Dezember 2022:

  1. druckbar,
  2. die Länge von Dateinamen beträgt maximal 90 Zeichen einschließlich der Dateiendungen und
  3. Dateinamen enthalten nur
    1. a) alle Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß,
    2. b) alle Ziffern und
    3. c) die Zeichen Unterstrich und Minus,
    4. d) Punkte, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen, und
    5. e) eine logische Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden.

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 vom 19. Dezember 2017 (BAnz AT 28.12.2017 B2), der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 vom 20. Dezember 2018 (BAnz AT 31.12.2018 B3) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2021 vom 21. Dezember 2020 (BAnz AT 30.12.2020 B5).

Berlin, den 22. November 2021

ENDE

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