Regelwerk, Allgemein

ERVV - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

Vom 24. November 2017
(BGBl. I Nr.75 vom 29.11.2017 S. 3803; 09.02.2018 S. 200 18; 05.10.2021 S. 4607 21; 12.07.2024 Nr. 234 24; 22.12.2025 Nr. 349 25; 22.06.2026 Nr. 192 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 310-4




Erläuterung /Begründung siehe BR DR.; gepl. Änderung 2017

Sieh Fn. *

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Kapitel 1
Allgemeine Vorschrift

§ 1 Anwendungsbereich 18 21 26

(Gültig bis 31.12.2026)
(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung. Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 5 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente.

(Gültig ab 01.01.2027)
(1) Diese Verordnung gilt

  1. für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung sowie für die Eignung elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch die Gerichte,
  2. nach Maßgabe des Kapitels 5 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie für die Eignung elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte,
  3. nach Maßgabe des Kapitels 6 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Notare nach den §§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  4. nach Maßgabe des Kapitels 7 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Behörden und die Notare im Rahmen des elektronischen Notar-Verwaltungs-Austauschs.

(2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.

Kapitel 2
Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente 21 24

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