Regelwerk |
ERVVOBSG - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht
Vom 18. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 62 vom 21.12.2006 S. 3219; 24.11.2017 S. 3803aufgehoben)
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 65a des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
Beim Bundessozialgericht können ab dem 1. Januar 2007 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.
§ 2 Art und Weise der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten des Bundessozialgerichts bestimmt, der über die von dem Gericht zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über das Internetportal des Bundessozialgerichts lizenzfrei heruntergeladen werden.
(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts mittels der zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface).
(3) Die für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein.
(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht zu bearbeitenden Version aufweisen:
(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tagged Image File Format) zugelassen.
(6) Elektronische Dokumente, die einem der in den Absätzen 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können unter den nach § 3 Nr. 5 bekannt zu gebenden Voraussetzungen auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.
§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Das Bundessozialgericht gibt über sein Internetportal bekannt:
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE |
(Stand: 26.02.2021)
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