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EUGewSchVG - EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren
Vom 5. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 57 vom 12.12.2014 S. 1964; 10.08.2021 S. 3424 21; 02.07.2026 Nr. 198 26)
§ 1 Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sind Familiensachen. Auf diese Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit nachfolgend oder in der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 4) nichts Abweichendes bestimmt ist.
Abschnitt 2
Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist
§ 2a Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation 26
Für Ersuchen der Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats um Gestattung der Anhörung einer Person mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die anzuhörende Person aufhält.
§ 3 Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
(1) Für die Entgegennahme eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die geschützte Person aufhält.
(2) Der Antrag kann auch von dem gesetzlichen Vertreter der geschützten Person gestellt werden. Er kann bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
(3) Das Gericht übermittelt den Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung unverzüglich an die Anordnungsbehörde.
§ 4 Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
(1) Für die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die geschützte Person aufhält.
(2) Nach Eingang einer Europäischen Schutzanordnung prüft das Gericht unverzüglich seine Zuständigkeit. Im Fall seiner Unzuständigkeit übermittelt das Gericht die Europäische Schutzanordnung an das zuständige Gericht und unterrichtet die Anordnungsbehörde darüber unverzüglich in schriftlicher Form.
(3) Enthält die Europäische Schutzanordnung nicht mindestens die Angaben gemäß § 6 Nummer 1 in deutscher Sprache, unterrichtet das Gericht die Anordnungsbehörde hierüber unverzüglich in schriftlicher Form und setzt ihr eine angemessene Frist zur Vervollständigung.
§ 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen 21 26
(1) In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4 bezeichnete Sache ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.
(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Zuständigkeit einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach § 2a
(Stand: 16.07.2026)
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