Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten

Vom 4. September 2012
(BGBl. I Nr. 41 vom 07.09.2012 S. 1854)


Der Bundestag hat das folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen und die Erziehungsbeistandschaft anordnen. "Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Richter kann neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen. "(3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden."

2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe

(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben Jugendarrest verhängt werden, wenn

  1. dies unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen geboten ist, um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen,
  2. dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten, oder
  3. dies geboten ist, um im Vollzug des Jugendarrests eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.

(2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Untersuchungshaft befunden hat."

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Richter" durch die Wörter "Das Gericht" ersetzt.

4.04.10.2012: § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Richter" durch die Wörter "Das Gericht" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Richter" durch die Wörter "Das Gericht" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Der Richter" durch die Wörter "Das Gericht" und wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:04.03.2013

"Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet."

5. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Wortlaut werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Gericht" und wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatzes 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

6. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Richters" durch das Wort "Gerichts" und wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.

7. § 57 wird wie folgt geändert:04.10.2012

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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