Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
Vom 4. September 2012
(BGBl. I Nr. 41 vom 07.09.2012 S. 1854)
Der Bundestag hat das folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen und die Erziehungsbeistandschaft anordnen. | "Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Richter kann neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen. | "(3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden." |
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe
(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben Jugendarrest verhängt werden, wenn
(2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Untersuchungshaft befunden hat."
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird."
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Richter" durch die Wörter "Das Gericht" ersetzt.
4.04.10.2012: § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Richter" durch die Wörter "Das Gericht" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden."
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Richter" durch die Wörter "Das Gericht" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Der Richter" durch die Wörter "Das Gericht" und wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:04.03.2013
"Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet."
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Gericht" und wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatzes 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Richters" durch das Wort "Gerichts" und wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.
7. § 57 wird wie folgt geändert:04.10.2012
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.02.2021)
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