Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

JGG - Jugendgerichtsgesetz

Vom 4. August 1953
(BGBl. I S. 1953, 751; 11.12.1974 S. 3427, 24.08.2004 S. 2198; 09.12.2004 S. 3220 04; 21.12.2004 S. 3599 04a; 22.12.2006 S. 3416 06; 13.04.2007 S. 513 07; 13.12.2007 S. 2894 07a; 08.07.2008 S. 1212 08; 17.12.2008 S. 2586 08a; 29.07.2009 S. 2274 09 09; 29.07.2009 S. 2280 09a; 08.12.2010 S. 1864 10; 22.12.2010 S. 2300 10a; 06.12.2011 S. 2554 11; 04.09.2012 12; 05.12.2012 S. 2425 12a; 26.06.2013 S. 1805 13; 17.07.2015 S. 1332 15; 13.04.2017 S. 872 17; 17.07.2017 S. 3202 17a; 27.08.2017 S. 3295 17b; 19.06.2019 S. 840 19; 10.12.2019 S. 2121 19a; 09.12.2019 S. 2146 19b; 04.05.2021 S. 882 21s; 03.06.2021 S. 1444 21a; 16.06.2021 S. 1810 21b; 25.06.2021 S. 2099 21c)
Gl.-Nr.: 451-1



(Entscheidung BVerfG vom 30.05.2011 siehe =>)

Erster Teil
Anwendungsbereich

§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 19b

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts 07a

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Teil
Jugendliche

Erstes Hauptstück
Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Verantwortlichkeit 08a

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

Ob die rechtswijgge Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat

(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.

(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.

(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.

§ 6 Nebenfolgen

(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

§ 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung 08 10a 12a
(Entscheidung BVerfG vom 30.05.2011 siehe =>)

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

  1. der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
    1. gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
    2. nach § 251

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