Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Vom 17. August 2017
(BGBl. Nr. 58 vom 23.08.2017 S. 3202, ber. S. 3630; 09.12.2019 S. 2146 19)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Straftat" das Komma und die Wörter "die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat," gestrichen und wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. "Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend."

2. In § 129 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "100c" durch die Angabe "100b" ersetzt.

3. § 266a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

"3. fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,

4. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder".

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 28 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten."

2. In § 89a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe " § 454b Abs. 3" durch die Angabe " § 454b Absatz 4" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 100b wird wie folgt gefasst:

" § 100b Online-Durchsuchung".

b) Die Angaben zu den §§ 100d und 100e werden wie folgt gefasst:

" § 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte

§ 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c".

c) Die Angabe zu § 101b wird wie folgt gefasst:

" § 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten".

2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 257a findet keine Anwendung. "Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen."

3. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist" eingefügt.

4. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wird ein Richter vor Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt und würde eine Entscheidung über die Ablehnung den Beginn der Hauptverhandlung verzögern, kann diese vor der Entscheidung über die Ablehnung durchgeführt werden, bis der Staatsanwalt den Anklagesatz verlesen hat."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

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