Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts

Vom 27. August 2017
(BGBl. I Nr. 60 vom 04.09.2017 S. 3295)



Siehe Fn. 1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 58 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch."

2. In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und in § 114c Absatz 1 wird jeweils vor den Wörtern "gefährdet wird" das Wort "erheblich" eingefügt.

3. Nach § 136 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen."

4. § 163a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter " § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4" durch die Wörter " § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend."

5. § 168b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen vom ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte."

6. § 168c wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden."

b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend."

7. Dem § 406h Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Nach richterlichen Vernehmungen ist dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einschließlich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 148 der Strafprozessordnung bleibt unberührt."

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für Gefangene, gegen die die öffentliche Klage noch nicht erhoben wurde oder die rechtskräftig verurteilt sind, kann die Feststellung nach Absatz 1 auf die Unterbrechung des mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit dem Verteidiger erstreckt werden."

2. Dem § 33 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend."

3. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "anwesend ist" die Wörter "und soweit die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt wurde" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 147 Abs. 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden, soweit der Zweck der Unterbrechung gefährdet würde. "Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, ist § 147 Absatz 3 der Strafprozessordnung nicht anzuwenden, soweit der Zweck der Untersuchung gefährdet würde."

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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