Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

GVGEG - Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Vom 27. Januar 1877
(BGBl. I ...08.09.1969 S. 1582; 01.10.1972 S. 841; 02.03.1974 S. 469; 16.03.1976 S. 581; 30.09.1977, 13.06.1980 S. 677; 08.12.1981 S. 1329; 23.12.1982 S. 2071; 04.12.1985 S. 2141; 27.01.1987 S. 475; 17.12.1990 S. 2847, 24.06.1994 S. 374; 18.06.1997 S. 1430; 16.12.1997 S. 2979; 05.11.1999 S. 2398; 02.08.2000 S. 1253; 27.07.2001 S. 1887; 23.07.2002 S. 2850; 22.08.2002 S. 3390; 19.04.2006 S. 866; 17.12.2006 S. 3171; 13.12.2007 S. 2894; 17.12.2008 S. 2586; 30.07.2009 S. 2449; 06.12.2011 S. 2554 11; 07.12.2011 S. 2582 11a; 05.12.2012 S. 2418 12; 23.07.2013 S. 2586 13; 29.06.2015 S. 1042 15; 31.07.2016 S. 1914 16; 28.04.2017 S. 696 17 i.K.; 11.06.2017 S. 1607 17a; 27.08.2017 S. 3295 17b; 08.10.2017 S. 3546 17c; 20.11.2019 S. 1724 19; 12.12.2019 S. 2633 19a; 03.06.2021 S. 1444 21; 25.06.2021 S. 2099 21a)
Gl.-Nr. 300-1



 Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 (aufgehoben)

§ 2

Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung.

§ 3

(1) Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, kann den ordentlichen Landesgerichten durch die Landesgesetzgebung übertragen werden. Die Übertragung darf nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Zuständigkeitsnormen erfolgen.

(2) (aufgehoben)

(3) Insoweit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung abweichendes Verfahren gestattet ist, kann die Zuständigkeit der ordentlichen Landesgerichte durch die Landesgesetzgebung nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Normen bestimmt werden.

§ 4

(aufgehoben)

§ 4a

(1) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die im Gerichtsverfassungsgesetz den Landesbehörden, den Gemeinden oder den unteren Verwaltungsbezirken sowie deren Vertretungen zugewiesen sind. Das Land Berlin kann bestimmen, dass die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen bei einem gemeinsamen Amtsgericht stattfindet, bei diesem mehrere Schöffenwahlausschüsse gebildet werden und deren Zuständigkeit sich nach den Grenzen der Verwaltungsbezirke bestimmt.

(2) (aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

(1) Vorschriften über die Wahl oder Ernennung ehrenamtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich ihrer Vorbereitung, über die Voraussetzung hierfür, die Zuständigkeit und das dabei einzuschlagende Verfahren sowie über die allgemeinen Regeln über Auswahl und Zuziehung dieser ehrenamtlichen Richter zu den einzelnen Sitzungen sind erstmals auf die erste Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter anzuwenden, die nicht früher als am ersten Tag des auf ihr Inkrafttreten folgenden zwölften Kalendermonats beginnt.

(2) Vorschriften über die Dauer der Amtsperiode ehrenamtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind erstmals auf die erste nach ihrem Inkrafttreten beginnende Amtsperiode anzuwenden.

§ 7 (aufgehoben)

§ 8

(1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehörenden Revisionen und Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesgericht zugewiesen werden.

(2) Diese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen für die Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt, keine Anwendung, es sei denn, daß es sich im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind.

§ 9 21a

Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, können die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen in Strafsachen oder in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ganz oder teilweise ausschließlich einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Dem Obersten Landesgericht können auch die zur Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts nach den §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes gehörenden Entscheidungen zugewiesen werden.

§ 10

(1) Die allgemeinen sowie die in § 116 Abs. 1 Satz 2, §§ 124, 130 Abs. 1 und § 181

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