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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

Vom 18. April 2019
(BGBl. I Nr. 13 vom 25.04.2019 S. 466)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
GeschGehG - Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" ein Komma und die Wörter "dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 374 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter "den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" durch die Wörter " § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" ersetzt.

2. In § 395 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" durch ein Komma und die Wörter " § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 51 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" die Wörter "und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" eingefügt.

2. In Absatz 5 werden nach dem Wort "Designgesetzes" ein Komma und die Wörter " § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Die § § 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist,

§ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,

  1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
    1. Anwendung technischer Mittel,
    2. Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
    3. Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
    4. unbefugt verschafft oder sichert oder
    5. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig handelt,
  2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
  3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.

(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

§ 18 Verwertung von Vorlagen

(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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