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Änderungstext
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
Vom 10. Dezember 2025
(BGBl. I vom 12.12.2025 Nr. 320 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3."
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
2. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Wurde eine Erklärung in einem elektronischen Dokument von dem Erklärenden mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen, so gilt sie als öffentlich beglaubigte Erklärung."
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
3. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
4. In § 873 Absatz 2 und § 875 Absatz 2 wird jeweils die Angabe "ausgehändigt" durch die Angabe "überlassen" ersetzt.
5. Nach § 1945 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Der Nachweis der Vollmacht kann auch durch beigefügte oder nachgebrachte notarielle Bescheinigung erfolgen."
6. In § 2249 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " §§ 6 bis 10" durch die Angabe "der §§ 6 bis 8 Absatz 1, der §§ 9, 10" ersetzt.
7. In § 2250 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "der §§ 8 bis 10" durch die Angabe "des § 8 Absatz 1, der §§ 9, 10" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die zum Schutz des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen Notariatsaktenspeichers, des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testamentsregisters vor unbefugtem Zugang vorgesehen sind, missbraucht, manipuliert oder Unbefugten zugänglich geworden sind. | "3. Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die zum Schutz des Zentralen Vorsorgeregisters, des Zentralen Testamentsregisters, des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen Notariatsaktenspeichers, des besonderen elektronischen Notariatspostfachs, des Videokommunikationssystems für Urkundstätigkeiten oder des Signatursystems nach § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 vor unbefugtem Zugang vorgesehen sind, missbraucht, manipuliert oder Unbefugten zugänglich geworden sind." |
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrichten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Sicherheit des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen Notaraktenspeichers, des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testamentsregisters auch im Hinblick auf die von anderen Stellen übermittelten oder verwahrten Daten betroffen ist. | "Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrichten, wenn die Sicherheit der dort genannten Einrichtungen auch im Hinblick auf die von anderen Stellen übermittelten oder verwahrten Daten betroffen sein könnte." |
2. § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 11 ersetzt:
| alt | neu |
| 10. ein Videokommunikationssystem zu betreiben, das die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes (§ 78p) ermöglicht. | "10. das Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten (§ 78p) zu betreiben; |
(Stand: 05.01.2026)
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