Regelwerk

Änderungstext

SEEG - Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft *)

Vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 73 vom 28.12.2004 S. 3675)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(SE-Ausführungsgesetz - SEAG)

Artikel 2
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
(SE-Beteiligungsgesetz - SEBG)

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 74c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "dem Handelsgesetzbuch" ein Komma und die Wörter "dem SE-Ausführungsgesetz" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 315 des Aktiengesetzes" die Angabe "nach Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1)," eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes

Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Semikolon ersetzt und folgender neue Satz angefügt:

"5. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes)."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 3 durch ein Semikolon ersetzt und folgender neue Satz angefügt:

"4. der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber."

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"In den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Nummer 4 ein Semikolon eingefügt und folgender neue Satz angefügt:

"5. der Nummer 5 die Eintragung der SE nach den Vorschriften des Sitzstaates bekannt gemacht worden ist oder".

b) In Absatz 2 wird Nummer 4 Satz 1 wie folgt gefasst:

"Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind."

4. In § 5 wird am Ende der Nummer 4 ein Semikolon eingefügt und folgender neue Satz angefügt:

"5. der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft".

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "den Antrag" durch die Wörter "die Bestellung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Wörter "des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Gemeinsamer Vertreter bei Gründung einer SE

Wird bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung oder bei der Gründung einer Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) gemäß den Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes ein Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Anteilsinhaber einer sich verschmelzenden oder die Gründung einer SE anstrebenden Gesellschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend."

7. In § 14 wird am Ende der Nummer 3 das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt, am Ende der Nummer 4 das Wort "und" eingefügt und folgender neue Satz angefügt:

"5. der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft".

Artikel 6
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 1 wird folgende Nummer 3d eingefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion