Regelwerk, EU 1987, Allgemeines - EU Bund

Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

(ABl. Nr. L 198 vom 20.07.1987 S. 3)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Hinweis: s.a. 2658/87

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeitet worden ist -

IN DEM WUNSCH, den internationalen Handel zu erleichtern,

IN DEM WUNSCH, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten statistischer Daten, insbesondere derjenigen des internationalen Handels, zu erleichtern,

IN DEM WUNSCH, die Kosten zu senken, die dadurch entstehen, daß im internationalen Handelsverkehr Waren beim Übergang von einem Klassifizierungssystem zu einem anderen neu bezeichnet, neu eingereiht und neu codiert werden müssen, und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente und die Übermittlung von Daten zu erleichtern,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels wesentliche Änderungen des Brüsseler Abkommens vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife erforderlich macht,

ferner IN DER ERWAEGUNG, daß das von den Regierungen und der Wirtschaft für zolltarifliche und statistische Zwecke geforderte Maß an Differenzierung gegenwärtig weit über dasjenige hinausgeht, das in der Anlage zu dem vorgenannten Abkommen enthalten ist,

IN DER ERWAEGUNG, daß es wichtig ist, in internationalen Handelsverhandlungen über genaue und vergleichbare Daten zu verfügen,

IN DER ERWAEGUNG, daß das Harmonisierte System für die Frachttarife und Verkehrsstatistiken der verschiedenen Transportarten verwendet werden soll,

IN DER ERWAEGUNG, daß das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, soweit wie möglich in die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufgenommen zu werden,

IN DER ERWAEGUNG, daß das Harmonisierte System dazu beitragen soll, eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits und den Produktionsstatistiken andererseits herbeizuführen,

IN DER ERWAEGUNG, daß eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen Warenverzeichnis für den Aussenhandel (SITC) der Vereinten Nationen gewahrt werden soll,

IN DER ERWAEGUNG, daß es wünschenswert ist, den oben aufgeführten Erfordernissen durch eine kombinierte Zolltarif- und Statistiknomenklatur zu entsprechen, die sich zur Verwendung durch die am internationalen Handel Beteiligten eignet,

IN DER ERWAEGUNG, daß es wichtig ist, die Anpassung des Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels sicherzustellen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Arbeiten, die der vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens eingesetzte Ausschuß für das Harmonisierte System auf diesem Gebiet geleistet hat,

IN DER ERWAEGUNG, daß - obwohl sich das vorgenannte Abkommen über das Zolltarifschema als ein wirksames Instrument erwiesen hat, um einige dieser Ziele zu erreichen - der Abschluß eines neuen internationalen Übereinkommens der geeignetste Weg ist, um das angestrebte Ergebnis zu verwirklichen

- haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

  1. "Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren", im folgenden "Harmonisiertes System" genannt, die im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführte Nomenklatur, bestehend aus den Positionen und Unterpositionen mit den dazugehörigen Codenummern, aus den Anmerkungen zu den Abschnitten. Kapiteln und Unterpositionen sowie den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems;
  2. "Zolltarifnomenklatur" die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Erhebung von Einfuhrzöllen festgelegte Nomenklatur;
  3. "Statistiknomenklaturen" von einer Vertragspartei festgelegte Warennomenklaturen zum Erfassen der für die Aufstellung von Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken erforderlichen Daten;
  4. "kombinierte Zolltarif- und Statistiknomenklatur" eine die Zolltarifnomenklatur und die Statistiknomenklaturen vereinende Nomenklatur, die von einer Vertragspartei für die Anmeldung von Waren bei der Einfuhr rechtlich vorgeschrieben ist;
  5. "Abkommen über die Gründung des Rates" das Brüsseler Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens;
  6. "Rat" der unter Buchstabe e) genannte Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens;
  7. "Generalsekretär" der Generalsekretär des Rates;
  8. "Ratifikation" die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.

Artikel 2 Anhang

Der Anhang zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens, und jede Bezugnahme auf das Übereinkommen betrifft auch den Anhang.

Artikel 3 Verpflichtungen der Vertragsparteien

(1) Vorbehaltlich der in Artikel 4 genannten Ausnahmen

  1. verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen, sofern nicht Buchstabe c) Anwendung findet. Sie verpflichtet sich somit, bei der Festlegung ihrer Zolltarifnomenklatur und ihrer Statistiknomenklaturen
    1. alle Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern;
    2. die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des Harmonisierten Systems nicht zu verändern;
    3. die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten;
  2. macht jede Vertragspartei auch ihre Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken öffentlich zugänglich, und zwar entweder auf der Grundlage des sechsstelligen Codes des Harmonisierten Systems oder - nach Wahl der Vertragspartei - weiter aufgegliedert, sofern eine solche Bekanntgabe nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist, z.B. zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder aus Gründen der nationalen Sicherheit;
  3. begründet dieser Artikel keine Verpflichtung für eine Vertragspartei, die Unterpositionen des Harmonisierten Systems in ihrer Zolltarifnomenklatur zu verwenden, sofern sie den Verpflichtungen nach Buchstabe a) Nummern 1, 2 und 3 in einer kombinierten Zolltarif- und Statistiknomenklatur nachkommt.

(2) Bei der Erfuellung der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Verpflichtungen kann jede Vertragspartei die textlichen Anpassungen vornehmen, die erforderlich sind, um dem Harmonisierten System im innerstaatlichen Recht Wirksamkeit zu verleihen.

(3) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, in ihre Zolltarifnomenklatur oder ihre Statistiknomenklaturen über das Harmonisierte System hinausgehende Unterteilungen für die Einreihung der Waren vorzusehen, sofern diese Unterteilungen im Anschluß an die sechsstellige Codenummer, die im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführt ist, hinzugefügt und codiert werden.

Artikel 4 Teilweise Anwendung durch Entwicklungsländer

(1) Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, kann die Anwendung einiger oder aller Unterpositionen des Harmonisierten Systems so lange aufschieben, wie sich dies in Anbetracht der Struktur seines Aussenhandels oder der Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung als erforderlich erweist.

(2) Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, verpflichtet sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für dieses Land oder innerhalb einer darüber hinausgehenden Frist anzuwenden, die es nach Absatz 1 für erforderlich erachtet.

(3) Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, verwendet entweder alle oder keine der mit zwei Anstrichen gekennzeichneten Unterpositionen einer mit einem Anstrich gekennzeichneten Unterposition oder alle oder keine der mit einem Anstrich gekennzeichneten Unterpositionen einer Position. Bei einer solchen teilweisen Anwendung werden die sechste Stelle oder die fünfte und die sechste Stelle des nicht verwendeten Teils des Codes des Harmonisierten Systems durch "0" bzw."00" ersetzt.

(4) Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, notifiziert dem Generalsekretär, wenn es Vertragspartei wird, welche Unterpositionen es nicht verwenden wird, sobald dieses Übereinkommen für dieses Land in Kraft tritt, und notifiziert ihm auch später, welche Unterpositionen es verwendet.

(5) Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, kann, wenn es Vertragspartei wird, dem Generalsekretär notifizieren, daß es sich förmlich verpflichtet, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für dieses Land anzuwenden.

(6) Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das Harmonisierte System nach Maßgabe dieses Artikels teilweise anwendet, ist hinsichtlich der von ihm nicht verwendeten Unterpositionen von den sich aus Artikel 3 ergebenden Verpflichtungen entbunden.

Artikel 5 Technische Hilfe für Entwicklungsländer

Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten unter einvernehmlich vereinbarten Bedingungen Entwicklungsländern auf Antrag technische Hilfe, insbesondere bei der Ausbildung von Personal und der Umstellung ihrer zur Zeit geltenden Nomenklaturen auf das Harmonisierte System sowie durch Beratung über Maßnahmen zur ständigen Anpassung ihrer umgestellten Systeme an Änderungen des Harmonisierten Systems und über die Anwendung dieses Übereinkommens.

Artikel 6 Ausschuß für das Harmonisierte System

(1) Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein als Ausschuß für das Harmonisierte System bezeichneter Ausschuß eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Er tritt in der Regel wenigstens zweimal im Jahr zusammen.

(3) Die Tagungen des Ausschusses werden vom Generalsekretär anberaumt und finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, am Sitz des Rates statt.

(4) Im Ausschuß für das Harmonisierte System hat jede Vertragspartei eine Stimme; wenn allerdings eine Zoll- oder Wirtschaftsunion sowie einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, geben diese Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens und unbeschadet jedes künftigen Übereinkommens gemeinsam nur eine Stimme ab. Wenn alle Mitgliedstaaten einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, die nach Artikel 11 Buchstabe b) Vertragspartei werden kann, Vertragsparteien werden, geben sie dementsprechend auch nur eine Stimme ab.

(5) Der Ausschuß für das Harmonisierte System wählt seinen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.

(6) Er gibt sich eine Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der seinen Mitgliedern zustehenden Stimmen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat.

(7) Er lädt, sofern er dies für nützlich hält, zwischenstaatliche und sonstige internationale Organisationen ein, an seinen Arbeiten als Beobachter teilzunehmen.

(8) Er setzt, soweit dies, insbesondere im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), erforderlich ist, Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen ein und bestimmt die Zusammensetzung, die Rechte betreffend Abstimmungen und die Geschäftsordnung dieser Organe.

Artikel 7 Aufgaben des Ausschusses

(1) Der Ausschuß für das Harmonisierte System nimmt unter Berücksichtigung des Artikels 8 folgende Aufgaben wahr:

  1. er schlägt die Änderungen dieses Übereinkommens vor, die er für wünschenswert hält, insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse der Benutzer sowie die Entwicklung der Technik oder der Strukturen des internationalen Handels;
  2. er arbeitet Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems aus;
  3. er arbeitet Empfehlungen aus, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems sicherzustellen;
  4. er stellt alle die Anwendung des Harmonisierten Systems betreffenden Informationen zusammen und gibt sie bekannt;
  5. er erteilt den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten des Rates und den dafür nach seiner Meinung in Frage kommenden zwischenstaatlichen oder sonstigen internationalen Organisationen von sich aus oder auf Antrag Auskünfte oder Ratschläge zu allen Fragen der Einreihung von Waren in das Harmonisierte System;
  6. er legt dem Rat auf jeder Tagung Tätigkeitsberichte vor, die unter anderem Änderungsvorschläge, Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen enthalten;
  7. er nimmt alle sonstigen Befugnisse und Aufgaben hinsichtlich des Harmonisierten Systems wahr, die der Rat oder die Vertragsparteien für erforderlich halten.

(2) Verwaltungsbeschlüsse des Ausschusses für das Harmonisierte System, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, bedürfen der Genehmigung durch den Rat.

Artikel 8 Aufgaben des Rates

(1) Der Rat prüft die vom Ausschuß für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und empfiehlt sie den Vertragsparteien gemäß dem Verfahren des Artikels 16, sofern nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, daß die betreffenden Vorschläge insgesamt oder teilweise zur erneuten Prüfung an den Ausschuß zurückverwiesen werden.

(2) Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems, die nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 1 im Verlauf einer Tagung des Ausschusses für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind, gelten als vom Rat genehmigt, sofern nicht vor Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Tagung beendet wurde, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär notifiziert hat, daß sie die Vorlage dieser Frage an den Rat beantragt.

(3) Wird dem Rat eine Frage nach Absatz 2 vorgelegt, so genehmigt er die betreffenden Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstigen Stellungnahmen oder Empfehlungen, sofern nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, sie insgesamt oder teilweise zur erneuten Prüfung an den Ausschuß zurückzuverweisen.

Artikel 9 Zollsätze

Die Vertragsparteien übernehmen durch dieses Übereinkommen keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Höhe der Zollsätze.

Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird soweit wie möglich im Weg unmittelbarer Verhandlungen zwischen den betreffenden Parteien beigelegt.

(2) Jede Streitigkeit, die nicht auf diesem Weg beigelegt wird, ist von den streitenden Parteien vor den Ausschuß für das Harmonisierte System zu bringen, der die Streitigkeit untersucht und Empfehlungen für ihre Beilegung gibt.

(3) Kann der Ausschuß für das Harmonisierte System die Streitigkeit nicht beilegen, so bringt er sie vor den Rat, der seinerseits Empfehlungen nach Artikel III Buchstabe e) des Abkommens über die Gründung des Rates abgibt.

(4) Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, daß sie die Empfehlungen des Ausschusses oder des Rates als verbindlich anerkennen.

Artikel 11 Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden

Vertragsparteien dieses Übereinkommens können werden

  1. die Mitgliedstaaten des Rates,
  2. die Zoll- oder Wirtschaftsunionen, denen die Zuständigkeit für den Abschluß von Verträgen über bestimmte oder alle durch dieses Übereinkommen geregelte Bereiche übertragen worden ist, und
  3. alle anderen Staaten, die der Generalsekretär auf Weisung des Rates hierzu einlädt.

Artikel 12 Verfahren, um Vertragspartei zu werden

(1) Jeder Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, welche die Voraussetzungen erfuellen, können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, indem sie

  1. das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen,
  2. eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, nachdem sie das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratifikation unterzeichnet haben, oder
  3. dem Übereinkommen beitreten, wenn es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt.

(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1986 am Sitz des Rates in Brüssel für die in Artikel 11 bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf. Danach steht es ihnen zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

Artikel 13 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt an dem 1. Januar in Kraft, der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem wenigstens siebzehn der in Artikel 11 bezeichneten Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1987.

(2) Für jeden Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder ihm beitreten, nachdem die in Absatz 1 festgelegte Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen an dem 1. Januar in Kraft, der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der betreffende Staat oder die betreffende Zoll- oder Wirtschaftsunion, ohne einen früheren Zeitpunkt zu bestimmen, das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgrund dieses Absatzes darf jedoch nicht vor dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt liegen.

Artikel 14 Anwendung durch abhängige Hoheitsgebiete

(1) Jeder Staat kann entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem er Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder später dem Generalsekretär notifizieren, daß dieses Übereinkommen auch für alle oder einzelne in der Notifikation aufgeführte Hoheitsgebiete gilt, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist. Diese Notifikation wird an dem 1. Januar wirksam, der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Generalsekretär sie erhalten hat, sofern darin nicht ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Das Übereinkommen kann jedoch auf diese Hoheitsgebiete nicht angewendet werden, bevor es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

(2) Dieses Übereinkommen findet auf das bezeichnete Hoheitsgebiet von dem Zeitpunkt an keine Anwendung mehr, zu dem die Vertragspartei aufhört, für die internationalen Beziehungen dieses Hoheitsgebiets verantwortlich zu sein, oder von einem früheren Zeitpunkt an, der dem Generalsekretär nach Maßgabe des Artikel 15 notifiziert worden ist.

Artikel 15 Kündigung

Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, das Übereinkommen zu kündigen; die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam, sofern darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

Artikel 16 Änderungsverfahren

(1) Der Rat kann den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.

(2) Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär einen Einwand gegen eine empfohlene Änderung notifizieren; sie kann später diesen Einwand innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist zurücknehmen.

(3) Jede empfohlene Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, zu dem der Generalsekretär die Änderung notifiziert hat, als angenommen, sofern bei Ablauf dieser Frist kein Einwand vorliegt.

(4) Angenommene Änderungen treten für alle Vertragsparteien zu einem der folgenden Zeitpunkte in Kraft:

  1. wenn die empfohlene Änderung vor dem 1. April notifiziert wird, am 1. Januar des zweiten Jahres, das auf den Zeitpunkt der Notifikation folgt,

    oder

  2. wenn die empfohlene Änderung am 1. April oder danach notifiziert wird, am 1. Januar des dritten Jahres, das auf den Zeitpunkt der Notifikation folgt,

(5) Die Statistiknomenklaturen jeder Vertragspartei sowie ihre Zolltarifnomenklatur oder - in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Fall - ihre kombinierte Zolltarif- und Statistiknomenklatur sind zu dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt mit dem geänderten Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen.

(6) Für jeden Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder ihm beitreten, gelten auch die Änderungen als angenommen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Staat oder die betreffende Union Vertragspartei geworden ist, in Kraft getreten oder nach Maßgabe des Absatzes 3 angenommen worden sind.

Artikel 17 Rechte der Vertragsparteien in bezug auf das Harmonisierte System

In allen Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte System verleihen Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 16 Absatz 2 jeder Vertragspartei

  1. Rechte in bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, die sie nach diesem Übereinkommen anwendet,
  2. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie nach Artikel 13 in Kraft tritt, Rechte in bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, die sie nach diesem Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt anzuwenden hat, oder
  3. Rechte in bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, sofern sie sich förmlich verpflichtet hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis zum Ablauf dieser Frist.

Artikel 18 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 19 Notifikationen durch den Generalsekretär

Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien, den sonstigen Unterzeichnerstaaten, den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

  1. Notifikationen nach Artikel 4;
  2. Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 12;
  3. den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 13 in Kraft tritt;
  4. Notifikationen nach Artikel 14;
  5. Kündigungen nach Artikel 15;
  6. nach Artikel 16 empfohlene Änderungen dieses Übereinkommens;
  7. nach Artikel 16 erhobene Einwände gegen empfohlene Änderungen und gegebenenfalls die Rücknahme der Einwände;
  8. nach Artikel 16 angenommene Änderungen sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

Artikel 20 Registrierung bei den Vereinten Nationen

Dieses Übereinkommen wird auf Antrag des Generalsekretärs des Rates nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 11 bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen beglaubigte Abschriften.

ENDE

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