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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 6. November 2025
(BAnz. AT 01.12.2025 B1)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:
DerDiplomatenpass imModell 2013 der Republik Somalia, bislang mit der Allgemeinverfügung vom 5. April 2018, Aktenzeichen M2-20105/56#160, BAnz AT 13.04.2018 B7, für die Ausreise anerkannt, wird hiermit darüber hinaus zeitlich befristet für zwei Jahre ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung für die Einreise und den Aufenthalt anerkannt.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag ( 02.12.2025).
Berlin, den 6. November 2025
MI2.20105/45#160
ID 252875
| ENDE |
(Stand: 02.12.2025)
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