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Regelwerk

Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

Vom 15. Januar 2026
(BAnz. AT 03.02.2026 B1)



Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:

Die Entscheidung vom 7. November 2011 (Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 172 vom 16. November 2011) wird insoweit, dass derPassersatz mit der Bezeichnung "Laissez-Passer" imModell 2005 der Republik Togo zur Einreise nach Deutschland unter der Bedingung, dass der Inhaber im Besitz eines gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels der Bundesrepublik ist, anerkannt ist,widerrufen. DerPassersatz mit der Bezeichnung "Laissez-Passer" imModell 2005 der Republik Togo wird nur für die Ausreise und die Durchreise durch Deutschland zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Togo anerkannt.

Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 AufenthG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag ( 04.02.2026).

Berlin, den 15. Januar 2026

MI2.20105/45#176

ID 260295

ENDE

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(Stand: 04.02.2026)

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