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Allgemeinverfügung über den Widerruf der Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 16. September 2025
(BAnz. AT 03.11.2025 B1)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Die Entscheidung der Anerkennung desReisepasses imModell 2001 der Russischen Föderation wird ab 1. Januar 2026 widerrufen. DerReisepass imModell 2001 der Russischen Föderation ist weiterhin anerkannt, bis die Gültigkeit eines in diesem Pass enthaltenen oder darauf bezugnehmenden, zum Aufenthalt in Deutschland berechtigenden Aufenthaltstitels gemäß § 4 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und § 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU endet, sofern der Aufenthaltstitel vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurde.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag ( 04.11.2025).
Berlin, den 16. September 2025
MI2.20105/45#143
ID 252559
| ENDE |
(Stand: 16.12.2025)
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