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Allgemeinverfügung über den Widerruf der Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 20. März 2026
(BAnz. AT 05.05.2026 B3)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Die Entscheidungen der Anerkennung desDiplomatenpasses imModell 1999 und desDienstpasses imModell 1999 der Russischen Föderation werden ab 1. September 2026widerrufen.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag (06.05.2026).
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden.
Berlin, den 20. März 2026
MI2.20105/45#143
ID 264178
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ENDE |
(Stand: 10.06.2026)
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