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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 6. Dezember 2024
(BAnz. AT 06.01.2025 B1; 29.09.2025 B2)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Dervorläufige Reisepass "Emergency Passport"und dasPassersatzpapier "Certificate of Identity" imModell 2023 * von Australien werden hiermit anerkannt.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Berlin, den 6. Dezember 2024
MI2.20105/45#13
*) Red. Anm.: die Anerkennung des Passersatzpapieres "Certificate of Identity" imModell 2023 wurde durch die Verfügung vom 09.09.2025 (BAnz. AT 29.09.2025 B2) "für die Vergangenheit aufgehoben".
ID 250030
| ENDE |
(Stand: 30.09.2025)
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