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Regelwerk

Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

Vom 4. September 2025
(BAnz. AT 08.10.2025 B2)



Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:

DerReisepass imModell 2025 der Republik Östlich des Uruguay wird in den Varianten, in denen in der maschinenlesbaren Zone die Nationalität mittels des Kürzels "URY" eingetragen ist, unter der Bedingung anerkannt, dass der Geburtsort auf einer weiteren Seite des Passes durch Behörden der Republik Östlich des Uruguay nachgetragen wurde oder der Reisepass in Kombination mit einer uruguayischen ID-Karte, aus der sich der Geburtsort ergibt, genutzt wird.

Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag ( 09.10.2025).

Berlin, den 4. September 2025

- MI2.20105/45#188 -

ID 252302

ENDE

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(Stand: 10.10.2025)

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