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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 20. Mai 2025
(BAnz AT vom 12.06.2025 B1)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:
DasPassersatzdokument Emergency Passport valid for a single journey imModell 2008 und dasPassersatzdokument Emergency Passport for repatriation im Modell 2018 der Islamischen Republik Pakistan werden hiermit für die Ausreise und Einreise zum Zwecke der Durchreise durch Deutschland zur Rückkehr in die Islamische Republik Pakistan anerkannt, sofern Deutschland sinnvollerweise auf der Reiseroute liegt und nicht vom Geltungsbereich ausgenommen ist.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden hiermit aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Berlin, den 20. Mai 2025
MI2.20105/45#132
ID: 251323
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(Stand: 13.06.2025)
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