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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 16. September 2026
(BAnz AT 12.09.2026 B1)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, bekannt gemacht:
DerReisepass, derDiplomatenpass und derDienstpass "Passaporte de servico" imModell 2026 der Republik Angola werden hiermit anerkannt. Anerkannt sind diese Pässe nur für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Ausstellungsdatum des Passes.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag (13.10.2026).
Gegen dies Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7
10557 Berlin
erhoben werden.
Berlin, den 16. September 2026
MI2.20105/45#6
ID 262527
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ENDE |
(Stand: 13.10.2026)
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