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Regelwerks

Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

Vom 8. April 2025
(BAnz AT vom 23.04.2025 B1; 23.06.2025 B2,aufgehoben)



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Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes ( AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:

Das Notreisedokument zur freiwilligen Rückkehr mit der Bezeichnung "Temporary Travel Document (Go Home)" der Bundesrepublik Somalia wird hiermit zur Ausreise aus Deutschland nach Somalia anerkannt.

Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin erhoben werden.

Berlin, den 8. April 2025

MI2.20105/45#160

ID: 250923

ENDE

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(Stand: 24.06.2025)

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