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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 19. Juni 2025
(BAnz AT vom 26.06.2025 B3)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:
DerReisepass imModell 2016 der Republik Peru wird hiermit anerkannt.
Die Entscheidung der Anerkennung vom 6. April 2016 (BAnz AT 25.04.2016 B1) in der Version vom 13. Oktober 2022 (BAnz AT 25.10.2022 B4) wird insoweit, dass der Reisepass im Model 2015 der Republik Peru anerkannt ist, zurückgenommen.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden.
Berlin, den 19. Juni 2025
MI2.20105/45#137
ID: 251466
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(Stand: 27.06.2025)
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