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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 12. Mai 2026
(BAnz. AT 29.05.2026 B1)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:
DerFremdenpass "Identity and Travel Document", derReiseausweis für Flüchtlinge "Identity and Travel Document - Convention of 28 September 1954" sowie derReiseausweis für Flüchtlinge "Identity and Travel Document - Convention of 28 July 1951" jeweils imModell 2025 der Vereinigten Mexikanischen Staaten werden hiermit unter der Bedingung, dass der Inhaber eine Rückkehrberechtigung in die Vereinigten Mexikanischen Staaten besitzt, anerkannt.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag ( 30.05.2026).
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7
10557 Berlin
erhoben werden.
Berlin, den 12. Mai 2026
MI2.20105/45#112
ID 261418
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(Stand: 09.06.2026)
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