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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 8. Juli 2026
(BAnz. AT 31.07.2026 B1)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Das als "Pasaporte" bezeichnete Dokument imModell 2015 der Republik Östlich des Uruguay, welches in der maschinenlesbaren Zone und im Sichtbereich auf der Personaldatenseite in den jeweiligen Feldern für die Angabe der Nationalität eine andere als die uruguayische Nationalität angibt, wird hiermit alsFremdenpass im Modell 2015 anerkannt.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag ( 01.08.2026).
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7
10557 Berlin
erhoben werden.
Berlin, den 8. Juli 2026
MI2.20105/45#188
ID 262067
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(Stand: 03.08.2026)
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