Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern folgende Allgemeinverfügung:
"Ausgebende Stellen" diejenigen auswärtigen Staaten, Gebietskörperschaften und Internationale Organisationen, die Pässe und Passersatzpapiere ausstellen und ausgeben,
"Anerkannte Muster" solche Pässe und Passersatzpapiere, die im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes anerkannt worden sind,
"Folgemuster" solche Pässe und Passersatzpapiere, deren Muster nach Festlegung durch die ausgebende Stelle ein anerkanntes oder nicht anerkanntes Muster ersetzen, selbst wenn das bisher verwendete anerkannte oder nicht anerkannte Muster übergangsweise weiterverwendet wird. Keine Folgemuster sind Pässe und Passersatzpapiere, deren Ausstellung nicht der ausgebenden Stelle des anerkannten oder nicht anerkannten Vorgängermusters zugerechnet werden kann, insbesondere wegen
a) des Erwerbs und Verlusts durch Staatsgebiet wie zum Beispiel durch Verschmelzung oder Abspaltung von Staaten oder Gebietskörperschaften oder anderen Fällen der Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge, in denen sich nicht lediglich die Bezeichnung der ausgebenden Stelle ändert, oder
b) einer tatsächlichen Übernahme der Ausstellung von Pässen und Passersatzpapieren durch Besatzungsbehörden oder Stellen, die von den Vereinten Nationen oder einer anderen zwischen- oder überstaatlichen Organisation oder Einrichtung mit der Ausübung von Hoheitsrechten betraut sind, oder durch sonstige Behörden oder Personen, die nicht der bisherigen ausgegebenen Stelle zuzurechnen sind.
Ob ein Folgemuster vorliegt, entscheidet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,
"Erstmuster" solche Pässe und Passersatzpapiere, die nicht Folgemuster sind.
2. In der Anlage I sind die Pässe und Passersatzpapiere aufgeführt, die für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet anerkannt oder aufgrund unmittelbar geltenden Rechts zugelassen sind. Beschränkungen und Bemerkungen sind in der Spalte 6 der Anlage I vermerkt.
3. In der Anlage II sind die Pässe und Passersatzpapiere aufgeführt, die für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht anerkannt sind. Beschränkungen und Bemerkungen sind in der Spalte 6 der Anlage II vermerkt.
4. Erstmuster von Pässen und Passersatzpapieren sind unter den folgenden Voraussetzungen vorläufig anerkannt:
Das Dokumentenmuster enthält folgende Sicherheitsmerkmale:
ein mindestens zweistufiges Wasserzeichen;
Sicherheitsreagenzien oder gleichwertiger Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen;
unter ultraviolettem Licht reaktive Sicherheitsmerkmale (wie Melierfasern oder fluoreszierende Planchetten);
Untergrunddruck mit einer als Verfälschungsschutz dienenden Gestaltung, zweifarbigen Guillochen oder gleichwertige Strukturen, Iriseinfärbung, UV-fluoreszierender Aufdruck, Reagenzfarben auf Passseiten oder Aufklebern, Kopierschutz sowie alle Visumseiten mit einem unterschiedlichen Hintergrunddruck;
Nummerierung mit besonderer Zifferncharakteristik, Schriftart und UV-fluoreszierender Farbe sowie Perforationstechnik;
Kopierschutztechnik: optisch variable Elemente (optically variable devices) als Elemente in einer im Bereich der ausstellungsbezogenen Daten manipulationssicher aufgebrachten Sicherungsfolie;
Ausstellungstechnik/Personalisierung: Personaldaten einschließlich des Lichtbilds des Inhabers sowie die wesentlichen Ausstellungsdaten, darunter auch der maschinenlesbare Bereich, sind in das Dokumentenmaterial integriert, insbesondere mittels Lasergravur oder Tintenstrahldruck;
maschinenlesbare Zone entsprechend dem Dokument 9303 der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization - ICAO);
keine Verwendung optischer Aufheller auf den Seiten, die Eintragungen enthalten.
Das Dokument enthält entsprechend den Maßgaben des ICAO-Dokuments 9303 insbesondere die Angaben zu Namen und Vornamen, Tag oder Jahr sowie Ort oder Land der Geburt, zur Staatsangehörigkeit des Inhabers, ein Lichtbild des Inhabers - außer bei Minderjährigen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben -, die Bezeichnung der ausgebenden Stelle, eine Angabe zum Gültigkeitszeitraum, Bezeichnung der Dokumentenart, Dokumentennummer, Geschlecht sowie die Unterschrift des Inhabers. Auf das Erfordernis der Unterschrift wird bei Minderjährigen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Minderjährigen, bei denen die ausgebende Stelle abweichende Regelungen nach nationalem Recht vorsieht, verzichtet.
Das Dokumentenmuster wird für einen Gültigkeitszeitraum von bis zu zehn Jahren nach Maßgabe des ICAO-Dokuments 9303 ausgestellt.
Das Dokumentenmuster berechtigt zur Rückkehr in das Gebiet der ausgebenden Stelle.
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