Regelwerk, Abkommen

Gesetz zu dem Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Vom 25. November 2015
(BGBl. II Nr. 32 vom 01.12.2015 S. 1481; 19.06.2020 S. 1328 20)



Zum Protokoll von Nagoya

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in New York am 23. Juni 2011 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile ( Nagoya-Protokoll) zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741, 1742) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2 20

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, Änderungen des Nagoya-Protokolls und seiner Anlage nach seinem Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe e, die sich ausschließlich auf wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten beziehen und sich im Rahmen der Ziele des Nagoya-Protokolls halten, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Nagoya-Protokoll nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

ENDE

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