Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Antarktis-Schutzgebietsverordnung

Vom 3. Juni 2020
(BGBl. II Nr. 9 vom 18.06.2020 S. 378)



Auf Grund des § 29 Absatz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 98 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Antarktis-Schutzgebietsverordnung

Die Antarktis-Schutzgebietsverordnung vom 25. April 2005 (BGBl. 2005 II S. 386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2008 (BGBl. 2008 II S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Verzeichnis, Verwaltungspläne

Das Umweltbundesamt erstellt jährlich zum 31. Oktober ein Verzeichnis

  1. der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Gebiete einschließlich der zugehörigen Karten und der Verwaltungspläne, welche die Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten für diese Gebiete beschlossen hat, sowie
  2. der in § 1 Nr. 3 genannten historischen Stätten und Denkmäler

in der jeweils neuesten Fassung in deutscher Sprache. Es hält das Verzeichnis während der Dienststunden zur allgemeinen und kostenfreien Einsicht bereit. Ein Exemplar des Verzeichnisses wird beim Umweltbundesamt archivmäßig gesichert verwahrt.

" § 2 Verwahrung und Bereitstellung von Karten und sonstigen Informationen aus den Verwaltungsplänen

Das Umweltbundesamt verwahrt die von der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten beschlossenen Karten zu den in § 1 Nummer 1 und 2 genannten Gebieten in archivmäßig gesicherter Form und stellt diese sowie gegebenenfalls sonstige Informationen aus den korrespondierenden Verwaltungsplänen auf Anfrage kostenfrei elektronisch zur Verfügung."

2. Die Anhänge 1 bis 3 erhalten die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Alt:

.
Besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag Anhang 1
(zu § 1 Nr. 1)

1. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 101

Taylor Rookery, Mac. Robertson Land

67°26' S, 60°50' E

Vormals "Besonderes Schutzgebiet Nr. 1"

Das Gebiet besteht aus der etwa 0,4 km2 großen nördlichsten Felsenfläche an der Ostseite des Taylor Glacier.

Die Bezeichnung des Gebietes erfolgt auf unbestimmte Zeit.

2. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 102

Rookery Islands, Holme Bay, Mac. Robertson Land

67°37' S, 62°33' E

Vormals "Besonderes Schutzgebiet Nr. 2"

Das etwa 30 km2 große Gebiet liegt sieben Seemeilen westlich der Station Mawson und umfasst die Inseln und Felsen innerhalb des auf den Karten des Verwaltungsplans eingezeichneten Rechtecks.

Die Bezeichnung des Gebietes erfolgt auf unbestimmte Zeit.

3. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 103

Ardery Island und Odbert Island, Budd Coast, Wilkes Land, Ost-Antarktis

66°22' S, 110°28' E und 66°22' S, 110°33' E

Vormals "Besonderes Schutzgebiet Nr. 3"

Das etwa 1,9 km2 große Gebiet besteht aus Ardery Island und Odbert Island, die vor der Budd Coast im südlichen Teil der Vincennes Bay sieben Seemeilen südlich der früheren Station Wilkes (Australien) liegen.

Die Bezeichnung des Gebietes erfolgt auf unbestimmte Zeit.

4. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 104

Sabrina Island, Balleny Islands

66°54' S, 163°20' E

Vormals "Besonderes Schutzgebiet Nr. 4"

Es handelt sich um eine kleine Insel ca. 2 km südlich von Buckle Island im Gebiet der Balleny Islands.

5. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 105

Beaufort Island, Ross Sea, Ross Island

76°59' S, 167°00' E

Vormals "Besonderes Schutzgebiet Nr. 5"

Das Gebiet umfasst die gesamte Beaufort Island oberhalb der mittleren Hochwassermarke. Es beinhaltet das angrenzende Festeis, das von brütenden Kaiserpinguinen bewohnt wird.

Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.

6. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 106

Cape Hallett, Northern Victoria Land, Ross Sea

72°19' S, 170°16' E

Vormals "Besonderes Schutzgebiet Nr. 7"

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion