Regelwerk, Allgemeines, Umwelt

AntSchV - Antarktis-Schutzgebietsverordnung
Verordnung über besonders geschützte Gebiete, besonders verwaltete Gebiete, historische Stätten und Denkmäler in der Antarktis

Vom 25. April 2005
(BGBl. II Nr. 10 vom 28.04.2005; 23.5.2007 S. 770 07; 14.03.2008 S. 214 08; 03.07.2020 S. 378 20; 26.04.2023 Nr. 117 23)


Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), der zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 25. November2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministeriumfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschung:

§ 1 Besonders geschützte Gebiete, besondersverwaltete Gebiete, historische Stätten und Denkmäler

Entsprechend den Beschlüssen der Konsultativtagungen des Antarktis-Vertragssind

  1. besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag die in Anhang 1 aufgeführten Gebiete,
  2. besonders verwaltete Gebiete im Sinne des Artikels 4 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag die in Anhang 2 aufgeführten Gebiete,
  3. historische Stätten und Denkmäler im Sinne des Artikels 8 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag die in Anhang 3 aufgeführten historischen Stätten und Denkmäler.

§ 2 Verwahrung und Bereitstellung von Karten undsonstigen Informationen aus den Verwaltungsplänen 20

Das Umweltbundesamt verwahrt die von der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten beschlossenen Karten zu den in § 1 Nummer 1 und 2 genannten Gebieten in archivmäßig gesicherter Form und stellt diese sowie gegebenenfalls sonstige Informationen aus denkorrespondierenden Verwaltungsplänen auf Anfrage kostenfrei elektronischzur Verfügung.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Antarktis-Schutzgebietsverordnung vom 10. Juli 2000(BGBl. 2000 II S. 830) außer Kraft.

(2) Die Verordnung tritt hinsichtlich der in den Anhängen aufgeführten Gebiete, Stätten und Denkmäler außer Kraft, wenn die jeweiligen Beschlüsse außer Kraft treten. Der Tag des Außerkrafttretensist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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Besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag Anhang 1 07 08 20 23
(zu § 1 Nummer 1)

1. Taylor Rookery, Mac. Robertson Land
(Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 101)

(67°27'14"S, 60°53'0"E)

Das Gebiet von Taylor Rookery beherbergt die größteKaiserpinguinkolonie an Land, die sich an der Ostseite des Taylor Glacierbefindet. Das Schutzgebiet umfasst die nördlichste Felsenflächean der Ostseite von Taylor Glacier (67°27'14"S, 60°53'0"E) undliegt etwa 90 km westlich der Station Mawson. Die Kaiserpinguinkolonie befindetsich auf einem tiefliegenden Felsvorsprung an der Südwestecke einer Bucht, geformt durch den Taylor Glacier im Westen. Im Süden der Buchtbefindet sich die polare Eiskappe und im Osten die Inseln des Colbeck Archipelago. Im Norden und im Osten ist das Gebiet von Festeis umgeben.

Die Gebietsgrenze folgt der Küstenlinie (bei Niedrigwasser) von der Nordwestecke des Taylor Glacier bei 67°27'4.9"S, 60°52'58.2"E insüdöstliche Richtung zum Koordinatenpunkt 67°27'27.8"S,60°53'7.7"E. Die Grenze verläuft weiter zunächst in westlicheund dann in nördliche Richtung (ungefähr der Grenze des eisfreien Gebiets folgend) zu den Koordinaten 67°27'18"S, 60°52'50.2"E, dannweiter Richtung Norden entlang der Eiskante zu den Koordinaten 67°27'5.3"S,60°52'57.1"E und schließlich zurück zum Ausgangspunkt bei67°27'4.9"S, 60°52'58.2"E.

Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.

2. Rookery Islands, Holme Bay, Mac. Robertson Land
(Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 102)

(67°36'36"S, 62°32'01"E)

Das 0,85 km2 große Schutzgebiet umfasst etwa 75 kleine Inselnund Felsen im südwestlichen Teil der Holme Bay, nördlich der Massonund David Ranges und ca. 10 km westlich der Station Mawson. Das Gebietschließt die Inseln und Felsen ein, die in einem Rechteck zwischenden Koordinaten 62°28'01"E, 67°33'45"S und 62°34'37"E,67°33'47"S sowie 62°28'02"E, 67°38'10"S und 62°34'39"E,67°38'11"S liegen. Die Meeresgebiete unterhalb der Niedrigwassergrenzegehören nicht zum Schutzgebiet.

Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.

3. Ardery Island und Odbert Island, Budd Coast, Wilkes Land, East Antarctica
(Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 103)

(66°22'15"S, 110°27'0"E und 66°22'24"S, 110°32'28"E)

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