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BayArchivG - Bayerisches Archivgesetz
- Bayern -
Vom 22. Dezember 1989
(GVBl S. 710, ::16.12.1999 S. 521; 23.12.2025 S. 652 25)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Abschnitt I
Allgemeines
Dieses Gesetz regelt die Anbietung und Archivierung von Unterlagen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen 25
(1) Archivgut sind alle von den Archiven als archivwürdig bestimmten und übernommenen Unterlagen. Unterlagen sind vor allem Akten, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme. Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das von den Archiven ergänzend gesammelt wird.
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die historische Überlieferungsbildung, Wissenschaft und Forschung oder berechtigte Interessen der Bürger von bleibendem Wert sind.
(3) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen, lesbar zu halten und auszuwerten.
Art. 3 Abgrenzung zu sonstigen gesetzlichen Rechten
Gesetzliche Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte bleiben unberührt.
Abschnitt II
Staatliche Archive
Art. 4 Aufgaben der staatlichen Archive 25
(1) Die staatlichen Archive sind die staatlichen Fachbehörden für alle Fragen des Archivwesens.
(2) Die staatlichen Archive haben die Aufgabe, das Archivgut der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern nach Maßgabe dieses Gesetzes zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger des Freistaates Bayern und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen, das diese oder die staatlichen Archive übernommen haben.
(3) Die staatlichen Archive archivieren in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen. Sie können ferner Archivgut weiterer öffentlicher Stellen auf Grund von Vereinbarungen übernehmen; Art. 6 bis 10 gelten, soweit die Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
(4) Die staatlichen Archive können auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Für dieses Archivgut gelten nur die Art. 9 und 10 mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letzt willigen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen die staatlichen Archive.
(5) Die staatlichen Archive beraten die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen sowie bei allen Archivgut betreffenden Entscheidungen. Das zuständige staatliche Archiv soll vor der Einführung und wesentlichen Änderungen informationstechnischer Systeme zur Erstellung, Verwaltung und Speicherung digitaler Unterlagen angehört werden, um eine künftige Archivierung sicherzustellen. Die staatlichen Archive können im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Die staatlichen Archive sollen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit kommunale Archive bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.
Art. 5 Ehrenamtliche Archivpfleger 25
(1) Die staatlichen Archive werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 4 Abs. 5 Satz 3 und 4 von ehrenamtlichen Archivpflegern unterstützt. Die ehrenamtlichen Archivpfleger beraten und unterstützen kommunale Archive bei der Sicherung und Nutzbarmachung des Archivguts. Sie können nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts unterstützen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Sie haben über die ihnen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen des staatlichen Archivs sämtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort. Die Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und die Erben.
(1) Alle Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern haben dem zuständigen staatlichen Archiv die Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Dies ist in der Regel 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen anzunehmen, soweit durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der obersten Staatsbehörden nichts anderes bestimmt ist. Anzubieten sind auch Unterlagen, die
(Stand: 02.01.2026)
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