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Regelwerk

BayArchivG - Bayerisches Archivgesetz
- Bayern -

Vom 22. Dezember 1989
(GVBl S. 710,::16.12.1990 S. 521)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Abschnitt I
Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Archivierung von Unterlagen in den staatlichen Archiven und in Archiven sonstiger öffentlicher Stellen in Bayern.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

(1)Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen Personen oder bei juristischen Personen des Privatrechts erwachsen sind. Unterlagen sind vor allem Akten, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme. Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das von den Archiven ergänzend gesammelt wird.

(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind.

(3) Archivierung umfaßt die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten.

Art. 3 Abgrenzung zu sonstigen gesetzlichen Rechten

Gesetzliche Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte bleiben unberührt.

Abschnitt II
Staatliche Archive

Art. 4 Aufgaben der staatlichen Archive

(1) Die staatlichen Archive sind die staatlichen Fachbehörden für alle Fragen des Archivwesens.

(2) Die staatlichen Archive haben die Aufgabe, das Archivgut der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern nach Maßgabe dieses Gesetzes zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger des Freistaates Bayern und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen, das diese oder die staatlichen Archive übernommen haben.

(3) Die staatlichen Archive archivieren in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen. Sie können ferner Archivgut weiterer öffentlicher Stellen auf Grund von Vereinbarungen übernehmen; Art. 6 bis 11 gelten, soweit die Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

(4) Die staatlichen Archive können auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Für dieses Archivgut gelten nur Art. 9 und 10 mit der Maßgabe, daß besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letzt willigen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen die staatlichen Archive.

(5) Die staatlichen Archive beraten die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Sie beraten die Rechts- und Stiftungsaufsichtsbehörden bei allen Archivgut betreffenden rechts- und stiftungsaufsichtlichen Entscheidungen. Sie beraten und unter stützen außerdem nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht (Archivpflege).

Art. 5 Ehrenamtliche Archivpfleger

(1) Die staatlichen Archive werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 von ehrenamtlichen Archivpflegern unterstützt.

(2) Sie haben über die ihnen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen des staatlichen Archivs sämtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort. Die Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und die Erben.

Art. 6 Anbietung

(1) Alle Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern haben dem zuständigen staatlichen Archiv die Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Dies ist in der Regel 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen anzunehmen, soweit durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der obersten Staatsbehörden nichts anderes bestimmt ist. Anzubieten sind auch Unterlagen, die

  1. personenbezogene Daten enthalten, einschließlich datenschutzrechtlich gesperrter Daten,
  2. unter einem besonderen gesetzlichen Geheimisschutz stehen oder sonstigen Geheimhaltungsbestimmungen unterliegen.

Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde.

(2) Durch Vereinbarung zwischen den staatlichen Archiven und der anbietenden Stelle oder dem für die anbietende Stelle zuständigen Staatsministerium kann

  1. auf die Anbietung von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichtet werden,
  2. der Umfang der anzubietenden gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl erwachsen, im einzelnen festgelegt werden und
  3. die Auswahl der anzubietenden maschinenlesbar gespeicherten Informationen einschließlich der Form der Datenübermittlung im einzelnen festgesetzt werden.

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