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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Archivgesetzes
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2025 S. 652)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Archivgesetz ( BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S. 710, BayRS 2241-1-WK), das durch § 16a des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (GVBl. S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt gefasst:

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Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Archivierung von Unterlagen in den staatlichen Archiven und in Archiven sonstiger öffentlicher Stellen in Bayern.

"Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Anbietung und Archivierung von Unterlagen."

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen Personen oder bei juristischen Personen des Privatrechts erwachsen sind. "Archivgut sind alle von den Archiven als archivwürdig bestimmten und übernommenen Unterlagen."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind. "(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die historische Überlieferungsbildung, Wissenschaft und Forschung oder berechtigte Interessen der Bürger von bleibendem Wert sind."

c) In Abs. 3 wird die Angabe "umfaßt" durch die Angabe "umfasst" ersetzt und nach der Angabe "machen" wird die Angabe", lesbar zu halten" eingefügt.

3. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "Art. 6 bis 11" durch die Angabe "die Art. 6 bis 10" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 2 wird vor der Angabe "Art. 9 und 10" die Angabe "die" eingefügt und die Angabe "daß" wird durch die Angabe "dass" ersetzt.

c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Die staatlichen Archive beraten die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Sie beraten die Rechts- und Stiftungsaufsichtsbehörden bei allen Archivgut betreffenden rechts- und stiftungsaufsichtlichen Entscheidungen. Sie beraten und unter stützen außerdem nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht (Archivpflege). "(5) Die staatlichen Archive beraten die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen sowie bei allen Archivgut betreffenden Entscheidungen. Das zuständige staatliche Archiv soll vor der Einführung und wesentlichen Änderungen informationstechnischer Systeme zur Erstellung, Verwaltung und Speicherung digitaler Unterlagen angehört werden, um eine künftige Archivierung sicherzustellen. Die staatlichen Archive können im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Die staatlichen Archive sollen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit kommunale Archive bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht."

4. Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die staatlichen Archive werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 von ehrenamtlichen Archivpflegern unterstützt. "(1) Die staatlichen Archive werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 4 Abs. 5 Satz 3 und 4 von ehrenamtlichen Archivpflegern unterstützt. Die ehrenamtlichen Archivpfleger beraten und unterstützen kommunale Archive bei der Sicherung und Nutzbarmachung des Archivguts. Sie können nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts unterstützen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht."

5. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

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1. personenbezogene Daten enthalten, einschließlich datenschutzrechtlich gesperrter Daten,

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