umwelt-online: GO - Gemeindeordnung (Bayern) (2)

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Art. 31 Zusammensetzung des Gemeinderats 12 18 23

(1) Der Gemeinderat besteht aus der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern.

(2) Die Gemeinderatsmitglieder werden in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt. Ihre Zahl, einschließlich weiterer Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, beträgt in Gemeinden

mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 8,
mit mehr als 1.000 bis zu 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 12,
mit mehr als 2.000 bis zu 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 14,
mit mehr als 3.000 bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 16,
mit mehr als 5.000 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20,
mit mehr als 10.000 bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 24,
mit mehr als 20.000 bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30,
mit mehr als 30.000 bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,
mit mehr als 50.000 bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 44,
mit mehr als 100.000 bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,
mit mehr als 200.000 bis zu 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 60.

Die Zahl der ehrenamtlichen Gerneinderatsmitglieder einschließlich weiterer Bürgermeisterinnen und Bürgermeister beträgt in der Stadt Nürnberg 70 und in der Landeshauptstadt München 80. Sinkt die Einwohnerzahl in einer Gemeinde unter eine der in Satz 2 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern.

(3) Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nicht sein:

  1. Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Gemeinde,
  2. Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
  3. leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
  4. Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind, ausgenommen die gewählte Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats,
  5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,
  6. die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,
  7. eine Landrätin oder ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde,
  8. eine Kreisrätin oder ein Kreisrat in einer kreisfreien Gemeinde. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.

(4) Alle Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: "Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, daß es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. Den Eid nimmt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ab. Die Eidesleistung entfällt für die Gemeinderatsmitglieder, die im Anschluß an ihre Amtszeit wieder zum Gemeinderatsmitglied der gleichen Gemeinde gewählt wurden.

Art. 32 Aufgaben der Ausschüsse 05a 07a 18 23

(1) Der Gemeinderat kann vorberatende Ausschüsse bilden.

(2) Der Gemeinderat kann die Verwaltung bestimmter Geschäftszweige oder die Erledigung einzelner Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen (Gemeindesenaten) übertragen. Auf beschließende Ausschüsse können nicht übertragen werden

  1. die Beschlußfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,
  2. der Erlaß von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO
  3. die Beschlußfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

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(Stand: 30.01.2024)

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