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Allgemein

Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
- Bayern -

Vom 12. Juli 2013
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 491)



Az VfGHG.: Vf. 9-VII-12

Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof ( VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, BayRS 1103-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juli 2013 bekannt gemacht.

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob

  1. Art. 44 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes ( BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 252),
  2. § 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 12 der Satzung über die Eignungsprüfung und Altersgrenzen für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule für Fernsehen und Film München vom 6. März 2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 25. Februar 2011

gegen die Verfassung verstoßen.

Entscheidungsformel:

  1. Die Ermächtigung in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes ( BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 252), für das Studium an Kunsthochschulen und entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen durch Rechtsverordnung Altersgrenzen festzulegen, verstößt gegen Art. 101 der Verfassung und ist nichtig.
  2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Leitsätze:

  1. Ob Bewerber für ein Kunststudium an einer Hochschule qualifiziert sind, ist gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Die darüber hinaus in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Altersgrenzen für dieses Studium festzulegen, greift unzulässig in die Berufsfreiheit (Art. 101 der Verfassung) ein und ist daher verfassungswidrig.
  2. Die Vorschriften der Eignungsprüfungssatzung der Hochschule für Fernsehen und Film München zur mündlichen Prüfung ( § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4), zur Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses ( § 9) und zur Wiederholungsmöglichkeit ( § 12) sind verfassungsgemäß.
ENDE


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