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Regelwerk, Allgemein

VfGHG - Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
- Bayern -

Vom 10. Mai 1990
(GVBl. 1990 S. 122 S. 665; ... ; 24.12.2005; 11.12.2012 S. 620; 08.04.2013 S. 174 13; 22.03.2018 S. 118 18)
Gl.-Nr.: 1102-1-I



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Erster Teil
Einrichtung und Zuständigkeit

Art. 1 Sitz

Der Verfassungsgerichtshof besteht beim Oberlandesgericht München.

Art. 2 Zuständigkeit

Der Verfassungsgerichtshof ist zuständig zur Entscheidung

  1. über Anklagen des Landtags gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 61 Abs. 1 der Verfassung),
  2. über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 62 der Verfassung),
  3. über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft zum Landtag (Art. 63 der Verfassung),
  4. über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans (Art. 64 der Verfassung),
  5. über Richtervorlagen wegen Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften (Art. 65 der Verfassung),
  6. über Verfassungsbeschwerden (Art. 66 der Verfassung),
  7. über Popularklagen wegen Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften (Art. 98 Satz 4 der Verfassung),
  8. über Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird oder ob ein Antrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt (Art. 75 Abs. 3 der Verfassung),
  9. in den übrigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen (Art. 67 der Verfassung).

Zweiter Teil
Zusammensetzung und Organisation

Art. 3 Besetzung

(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, 22 berufsrichterlichen Mitgliedern, 15 weiteren Mitgliedern und deren Vertretern.

(2) An den einzelnen Verfahren wirken mit:

  1. in den Fällen des Art. 2 Nr. 1 der Präsident, acht berufsrichterliche Mitglieder, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, sowie zehn weitere Mitglieder,
  2. in den Fällen des Art. 2 Nrn. 5, 7 und 8 und, wenn der Organstreit die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift betrifft, auch im Fall des Art. 2 Nr. 4, der Präsident und acht
    berufsrichterliche Mitglieder, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören,
  3. in den übrigen Fällen der Präsident, drei berufsrichterliche Mitglieder, von denen zwei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, und fünf weitere Mitglieder.

Für die Verfahrensarten im Sinn des Satzes 1 können im Geschäftsverteilungsplan jeweils mehrere Spruchgruppen gebildet werden. Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs gehört mindestens einer Spruchgruppe an.

(3) Kommt der Verfassungsgerichtshof in einem vor ihm anhängigen anderen Verfahren in der Zusammensetzung nach Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 zu der Auffassung, daß eine entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts verfassungswidrig sei, so hat er über diese Frage in der in Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Zusammensetzung vorab zu entscheiden. Er hat das bei ihm anhängige Verfahren bis zu dieser Entscheidung auszusetzen. Die Entscheidung ist zu begründen und die für verfassungswidrig gehaltene Rechtsvorschrift zu bezeichnen.

(4) Hält eine Spruchgruppe ihre Zuständigkeit nicht für gegeben, gibt sie durch Beschluß das Verfahren an die nach ihrer Ansicht zuständige Spruchgruppe ab. Hält sich auch diese nicht für zuständig, bestimmt das Berufsrichterplenum die zuständige Spruchgruppe mit bindender Wirkung; das gleiche gilt, wenn mehrere Spruchgruppen sich für zuständig halten.

(5) In den vom Gesetz bestimmten Fällen entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung. Diese besteht aus dem Präsidenten und zwei berufsrichterlichen Mitgliedern, von denen einer dem Verwaltungsgerichtshof angehören muß.

(6) Der Präsident und die berufsrichterlichen Mitglieder bilden das Berufsrichterplenum. Es ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder rechtzeitig geladen sind und der Präsident und mindestens die Hälfte der berufsrichterlichen Mitglieder anwesend sind. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Das Berufsrichterplenum entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, im Vertretungsfall die seines Vertreters, den Ausschlag.

Art. 4 Wahl der Verfassungsrichter

(1) Der Präsident, die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und der aus diesen zu wählende erste und zweite Vertreter des Präsidenten werden vom Landtag auf die Dauer von acht Jahren gewählt  Die Wahl findet ohne Aussprache in der Vollversammlung statt. Sie ist in einem Gremium des Landtags vorzubereiten, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Landtag bestimmt. Die Sitzungen des Gremiums sind nichtöffentlich; über den Inhalt der Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren. Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums ist anderen Abgeordneten als seinen Mitgliedern oder deren Vertretern nicht gestattet. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen teil. Eine Anhörung der Vorgeschlagenen findet nicht statt.

(2) Die weiteren Mitglieder und ihre Vertreter werden jeweils vom neuen Landtag nach seinem Zusammentritt gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

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(Stand: 16.06.2018)

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