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Regelwerk; Allgemeines, Rechtspflege

BayRiStAG - Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
- Bayern -

Vom 22. März 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 29.03.2018 S. 118; 12.07.2018 S. 545 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2021 S. 654 21 i.K.; 07.07.2023 S. 318 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 301 -1 -J



Archiv 1965

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

(1) Den Richtern und Richterinnen ist die rechtsprechende Gewalt anvertraut, sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen garantieren als Beamte mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität rechtsstaatliche Verfahrensabläufe im Strafverfahren.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter und Berufsrichterinnen im Dienst des Freistaates Bayern.

Art. 2 Anwendbarkeit von Vorschriften 21

(1) Für Richter und Richterinnen gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz oder das Deutsche Richtergesetz (DRiG) nichts anderes bestimmen.

(2) Für die Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Richter und Richterinnen gelten Art. 16 Abs. 3, Art. 43 bis 45 und 47 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) entsprechend.

(3) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen für Richter und Richterinnen durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften (Spitzenorganisationen) in einer laufenden, umfassenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit. Über Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, ist auf deren Verlangen der Landtag zu unterrichten. Soweit allgemeine Vorschriften für Beamte und Beamtinnen Anwendung finden, gilt Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) entsprechend.

Art. 3 Richtereid

Der Richter oder die Richterin hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Bayern und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

Art. 4 Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte

(1) In Angelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen besteht der Landespersonalausschuss aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:

  1. den Mitgliedern nach Art. 113 Abs. 3 Satz 2 BayBG,
  2. einem weiteren Mitglied aus dem Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium),
  3. fünf Richtern oder Staatsanwälten, von denen drei auf Vorschlag der Spitzenorganisationen unter angemessener Berücksichtigung der einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit berufen werden.

Es werden jeweils nach gleicher Zahl und nach gleichen Regeln stellvertretende Mitglieder berufen.

(2) Zur Beschlussfähigkeit des Landespersonalausschusses bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich. Im Übrigen gelten die Art. 112 bis 120 BayBG entsprechend.

Art. 5 Dienstliche Beurteilung

(1) Richter und Richterinnen auf Lebenszeit sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind alle vier Jahre von dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nicht mehr periodisch beurteilt werden. Sie kann bestimmen, dass Beurteilungen auch aus Anlass einer Versetzung oder Bewerbung erfolgen.

(2) Beurteilt werden fachliche Leistung, Eignung und Befähigung. Die Beurteilung ist mit einer Bewertung abzuschließen. Soweit sich die Beurteilung auf eine Tätigkeit bezieht, die in richterlicher Unabhängigkeit wahrgenommen wurde, sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten.

(3) Richter und Richterinnen auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Beurteilung nur mit der Feststellung abzuschließen ist, ob der Richter oder die Richterin auf Probe für die Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet bzw. noch nicht oder nicht geeignet ist.

(4) Richter und Richterinnen kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung auf Lebenszeit zu beurteilen.

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