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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 7. Juli 2023
(GVBl. Nr. 13 vom 14.07.2023 S. 318)


In Bearbeitung

§ 1
Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Gültig ab 01.08.2023 siehe =>

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz ( BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Erste Teil wird Teil 1.

2. In Art. 4 Abs. 4 Buchst. d werden die Wörter ", sittlichen Besserung" gestrichen.

3. In Art. 6 Abs. 4 Halbsatz 2, Abs. 5 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 sowie Abs. 7 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

4. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter", dem Altenpflegegesetz, dem MTA-Gesetz oder dem Hebammengesetz" durch die Wörter "in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, dem Pflegeberufegesetz, dem Notfallsanitätergesetz, dem MT-Berufe-Gesetz, dem MTA-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder dem Hebammengesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

c) In Abs. 3 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

d) In Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Absätzen" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

e) In Abs. 5 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt und das Wort "Absatz" wird durch die Angabe "Abs." ersetzt.

5. Der Zweite Teil wird Teil 2 und der Erste Abschnitt wird Kapitel 1.

6. In Art. 12 Abs. 2 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

7. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "oder die einem privaten Arbeitgeber" und die Wörter "; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "sechs" durch das Wort "neun" ersetzt.

8. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei" ersetzt.

bbb) In Buchst. b werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "sechs Monaten" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. "Nicht wählbar ist, wer
  1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt oder
  2. am Wahltag noch länger als zwölf Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist."

b) In Abs. 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

9. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt.

bb) Folgender Satz 6 wird angefügt:

"Anstelle der Unterzeichnung ist auch die Einreichung in elektronischer Form unter Verwendung einer qualifiziert elektronischen Signatur zulässig."

b) In Abs. 5 werden die Wörter "Absatz 4 Sätze 3 bis 5 gelten" durch die Wörter "Abs. 4 Satz 3 bis 6 gilt" ersetzt.

c) In Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 4 Sätze 4 und 5 gelten" durch die Wörter "Abs. 4 Satz 4 bis 6 gilt" ersetzt.

d) Dem Abs. 7 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend."

10. Art. 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "mit Ausnahme der nach den Art. 31 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes privaten Grund-, Mittel- und Förderschulen zugeordneten staatlichen Lehrkräfte" gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

11. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

12. Der Zweite Abschnitt wird Kapitel 2.

13. In Art. 26 Abs. 2 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

14. Art. 29 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchst. e wird folgender Buchst. f eingefügt:

"f) Ablauf von zwölf Monaten seit dem Eintritt in eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge,".

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